Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 1309/12
Tenor
1. Die Anträge,
1. die Festsetzung der Versiegelung der Antragsgegnerin vom 08.10.2012 aufzuheben,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus durchzuführen,
werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Eilrechtsschutzanträge haben keinen Erfolg.
3Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig.
4Das Gericht legt diesen vorläufigen Rechtsschutzantrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zugunsten der anwaltlich vertretenen Antragstellerin dahingehend aus, dass sie gemäß § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung der Versiegelung durch die Antragsgegnerin vom 08.10.2012 begehrt. Denn ausgehend vom Wortlaut des gestellten Antrags wird hier allein der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt. Eine solche wäre jedoch nicht statthaft, da der Anwendungsbereich von § 80 VwGO eröffnet ist. Gleichwohl kann auch der als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO ausgelegte Eilantrag aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
5Die Antragstellerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Ein Rechtsbehelf in der Hauptsache, der die aufschiebende Wirkung auszulösen vermag, ist denknotwendige Voraussetzung einer für den Antragsteller positiven Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.1995 - 10 B 894/95 -, BRS 57 Nr. 241; VG Köln, Beschluss vom 30.10.2012 - 2 L 1359/12 -.
7Darüber hinaus hat die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag, da die angegriffene Ordnungsverfügung (Festsetzung der Versiegelung) mittlerweile in Bestandskraft erwachsen ist. Innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat betragenden Klagefrist hat die Antragstellerin keine Klage erhoben. Der erhobene Eilantrag zu 1. bringt ihr mithin keinerlei rechtlichen Vorteil.
8Der Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2012 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen am 09.10.2012 zugestellt. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB endete die Klagefrist am 09.11.2012. Ein Hauptsacherechtsbehelf, der den Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheids hemmen könnte, ist nicht eingelegt worden. Ein solcher lässt sich auch nicht mittels Auslegung dem Antrag vom 11.10.2012 selbst entnehmen. Dieser ist eindeutig nur auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichtet, wie etwa Blatt 1 und 2 der Antragsschrift belegen.
9Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
10Die Antragstellerin zielt mit diesem Antrag auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus gemäß § 79 Abs. 7 BauO NRW durchzuführen. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
11Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, die einerseits den Anspruch tragen, um dessen Durchsetzung es dem Antragsteller geht (Anordnungsanspruch), und andererseits die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) begründen. Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei regelmäßig nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme hiervon greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruches mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen.
12Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung nicht erfüllt.
13Bereits die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund sind nicht glaubhaft gemacht. Es sind hohe Anforderungen an die Darlegung der für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, eintretenden besonders schwerwiegenden Nachteile zu stellen, denn die positive Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag würde faktisch ein etwaiges - hier noch nicht einmal anhängiges - Hauptsacheleistungsbegehren vorwegnehmen.
14Vgl. Uhlenberg, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, Kap. T Rn. 202f. m.w.N.
15Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Antragstellerin die Hinnahme des aktuellen status quo bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann.
16Vor diesem Hintergrund lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen, wieso ihr die Erhebung einer Klage auf Gebrauchsabnahme nicht zugemutet werden kann. Soweit sie sich pauschal zur Begründung der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung darauf beruft, dass die auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin tätigen Mitarbeiter ansonsten nicht weiter beschäftigt werden könnten, ist dies nicht in einer den Anforderungen von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Ferner ist in die anzustellende Zumutbarkeitswürdigung auch der Umstand einzustellen, dass die Antragstellerin schon nach ihren im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen die Aufstellung des Fliegenden Baus nicht ordnungsgemäß angezeigt hat. Außerdem liegt ein Fall der unabwendbaren Eilbedürftigkeit auch deshalb nicht vor, da in der kalten Jahreszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer großen Häufigkeit von - wie bisher im Freien stattfindenden - Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück I.---straße (Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 0000/000) zu rechnen ist. Dergleichen hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt.
17Im Ergebnis kann danach offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl weist die Kammer zur Vermeidung weiteren Streits in der Sache darauf hin, dass ein materieller Anspruch auf Durchführung der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus nicht bestehen dürfte.
18Zunächst ergibt sich aus den seitens der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Dokumenten - wie bereits erwähnt - nicht, dass sie sämtliche zur Beurteilung nach § 79 BauO NRW erforderlichen Unterlagen bei der Antragsgegnerin eingereicht hat.
19Darüber hinaus berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass sie die Gebrauchsabnahme der konkret streitigen baulichen Anlage, sei diese nun als "Fliegender Bau" im Sinne des § 79 Abs. 1 BauO NRW zu werten oder nicht, verlangt, ohne dass sie für die Nutzung des Grundstücks insgesamt zum Zwecke der Durchführung von privaten oder gewerblichen Veranstaltungen eine legalisierende Baugenehmigung vorlegen kann. Die Nutzung des Grundstücks zu diesem Zweck wurde der Antragstellerin bereits mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 23.12.2011 - streitgegenständlich im Klageverfahren 2 K 782/12 - wegen formeller Illegalität untersagt. Ob vor diesem Hintergrund einer insgesamt formell illegalen Nutzung des Grundstücks die "Legalisierung" einer einzelnen baulichen Anlage (hier nach § 79 BauO NRW) überhaupt möglich ist, erscheint äußerst fraglich. Denn jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
20vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90; grundlegend BayVGH, Beschluss vom 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 -, BauR 1998, 769,
21ist anerkannt, dass aus einem einheitlichen Baukörper bzw. Bauvorhaben nicht einzelne - für sich möglicherweise genehmigungsfreie - Bauteile herausgelöst werden können, wenn sich die Genehmigungsfrage des Baukörpers bzw. Vorhabens insgesamt stellt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin am Erlass der begehrten Eilentscheidung mit 5.000,- Euro.
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