Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 1608/12

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes vom 15. August 2011 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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