Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2308/10

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 16.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 33,34 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Von den Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land ein Drittel und der Kläger zwei Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.