Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4999/12.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2012 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.


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