Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1770/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind je zu ½ Anteil Eigentümer des Grundstücks U.-----weg ... in M. -E. (Gemarkung I. Flur . Flurstück ...). In diesem Bereich existierten bis in die 1960er Jahre zwei Teiche und Feuchtwiesen, die dann verfüllt bzw. überschüttet und ab den 1970er Jahren mit unterkellerten Wohnhäusern bebaut wurden.
3Im Juni 2008 stellte ein örtlicher Gasversorger im Straßenbereich vor dem Haus U.-----weg .. bis zu 46 Vol-% Methan in der Bodenluft fest, die nicht aus der Erdgasleitung stammten. Der Beklagte leitete daraufhin eine gutachterliche Untersuchung des Sachverhaltes ein, die durch das Ingenieurbüro Dr. U1. und Partner GmbH durchgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf die in den Beiakten 3 und 4 enthaltenen Erläuterungsberichte verwiesen. Im Bereich des Hauses U.-----weg .. wurde ein sogenannter Aspiromat installiert, der die Bodenluft absaugt; im Übrigen wurden diverse Vorsorgemaßnahmen empfohlen.
4Unter dem 15. Juli 2010 setzte der Beklagte die Kläger unter Berufung auf die durchgeführten Untersuchungen davon in Kenntnis, dass sich der Verdacht auf Methangasbildung bestätigt habe. Die Fläche sei deshalb als unsachgemäße Materialaufbringung in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster mit der Registriernummer 5109/2035 aufgenommen worden. Wegen der Einzelheiten des Eintrags wird auf Blatt 240 ff. in Band 1 der seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
5Am 24. September 2010 beantragten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger die Löschung des Eintrags. Zur Begründung führten sie aus, dass die durchgeführten Untersuchungen unter Berücksichtigung des Verdünnungseffekts bei Austritt des Methangases in die Bodenluft keine relevanten Methangaspegel festgestellt hätten. Schädliche Bodenveränderungen seien sonach nicht gegeben. Es bestehe keine konkrete Gefahr. In Rede stünden allein Vorsorgemaßnahmen. Da das Gutachten feststelle, dass schädliche Bodenveränderungen nicht gegeben seien, liege auch keine Verdachtsfläche vor.
6Unter dem 24. Januar 2011 teilte der Beklagte mit, dass kein Anlass bestehe, dem Löschungsbegehren zu entsprechen, weil die eingetragenen Daten nicht unrichtig seien.
7Am 6. März 2013 haben die Kläger Klage erhoben.
8Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Nach wie vor stehe die Ursächlichkeit der Verfüllung der Teiche für die Methangasentwicklung nicht fest: Die Ursache für die Methangasbelastung auf dem nicht im Bereich der verfüllten Teiche liegenden Grundstück U.-----weg ... sei unbekannt. Deshalb könne im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht einfach die Verfüllung der Teiche als Ursache angenommen werden. Außerdem habe es zwei nicht miteinander verbundene Teiche gegeben, deren Bereiche jeweils gesondert zu betrachten seien, zumal das klägerische Grundstück nur am Rande der ehemaligen Teichflächen liege. Ein Diffundieren über einen so großen Abstand, wie er zwischen den beiden Teichen liege, sei nicht anzunehmen. An den Messpunkten in der Nähe des klägerischen Grundstücks seien keine kritischen Methangasbelastungen gemessen worden. Auf die stark schwankenden Messergebnisse im Bereich des Messpunktes „RKS 9“ könne nicht abgestellt werden; dort habe keine Auffüllung stattgefunden. Im Bereich der Teiche selbst seien keine erhöhten Werte festgestellt worden. Bei einer derart schwach belastbaren Erkenntnisgrundlage verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine weitere gutachterliche Untersuchung vor der Eintragung in die entsprechenden Register. Außerdem sei mit einem deutlichen Abnehmen der Gasemissionen zu rechnen, nachdem seit der Verfüllung mehr als 50 Jahre vergangen seien. In Bezug auf den Methangehalt in der Kellerraumluft sei überdies der Verdünnungsfaktor von jedenfalls 25 in Rechnung zu stellen. Bei dessen Ansatz gelange selbst der höchste gemessene Wert von 48,8 Vol% nicht in den Bereich einer Explosionsgefahr. Die durchgeführten Raumluftmessungen hätten allesamt keine Methangasbelastung nachgewiesen.
9Die Kläger beantragen sinngemäß,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Schreibens vom 24. Januar 2011 zu verurteilen, die Eintragung ihres Grundstücks aus dem Altlasten- und Hinweisflächenkataster mit der Registriernummer 5109/2035 zu löschen,
11hilfsweise,
12Beweis zu erheben durch ein weiteres Gutachten eines vereidigten vom Gericht zu benennenden Sachverständigen über die Frage, ob bei den streitgegenständlichen Grundstücken eine Gefahr von relevanten Methangaskonzentrationen in der Innenraumluft besteht.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt er aus, die Aufnahme des Grundstückes in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster sei rechtmäßig; ein Löschungsanspruch bestehe nicht. Da weiter damit zu rechnen sei, dass es zu einem Restabbau von Mikroorganismen komme, liege eine schädliche Bodenveränderung zumindest für das Grundstück U.-----weg .. vor. Da Methan leichter als Luft sei, strebe es an die Geländeoberfläche. Es diffundiere aus Bereichen mit hoher Konzentration in Bereiche mit geringerer Konzentration. So könne es sein, dass Methan erst mit Abstand zum eigentlichen Entstehungsort, etwa auf dem klägerischen Grundstück, ausgetragen werde. Abgesehen davon sei der Grundstücksbegriff in den Bodenschutzgesetzen nicht zivilrechtlich zu verstehen: Gemeint sei die konkret betroffene Fläche, nicht ihre Abgrenzung im Grundbuch. Die festgestellte schädliche Bodenveränderung erstrecke sich deshalb auch auf die angrenzenden Parzellen. Die schädlichen Bodenveränderungen seien auch geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Im Bodenschutzrecht sei die „Gefahr einer Gefährdung“ für die Annahme einer Gefahr ausreichend. Diese sei vorliegend gutachterlich festgestellt worden. Die erhöhten Methangehalte seien auf einen mikrobiellen Zersetzungsprozess der organischen Substanzen in in den 1960er Jahren verfüllten Teichsedimenten und Feuchtwiesen zurückzuführen. Das Grundstück der Kläger liege auf dem Gebiet der verfüllten Teiche und Feuchtwiesen. Zwar sei Methan grundsätzlich ungiftig. In Verbindung mit Luft könne sich aber bei einem Methananteil von 4,4 bis 16,5 Vol% ein explosives Gemisch bilden; bei höheren Anteilen sei es brennbar. Eine Ansammlung eines Methan-Luft-Gemisches stelle deshalb in geschlossenen Räumen – etwa Kellern – eine Gefahr für die Bewohner dar. Es bestehe auch kein Bedarf weiterer Sachaufklärung. Die Informationen über die Bodenverhältnisse im Untergrund seien aus fachlicher Sicht ausreichend. Die Annahme, dass das Entstehen von Methan auf eingespülte Laubpartikel in den Untergrund zurückzuführen sei, entbehre jeder naturwissenschaftlichen Nachweisführung. Der Einsatz des Aspiromaten wirke allein im dortigen Bereich und nicht im weiteren Umfeld. In Bezug auf Fragen der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Gefahr für Leib und Leben der Bewohner und Besucher der Häuser zu begegnen sei. Hinsichtlich des Verdünnungsfaktors seien insbesondere akkumulative Effekte in geschlossenen bzw. selten quergelüfteten Kellerräumen zu berücksichtigen.
16Im Laufe der von anderen Betroffenen bereits zuvor anhängig gemachten Klageverfahren hat der Beklagte eine weitere Begutachtung der Situation unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse vornehmen lassen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf Beiakte 5 Bezug genommen.
17Die Beteiligten haben am Rande der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 14 K 1774/11, 1898/11 und 1826/12 zu Protokoll erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens zu verzichten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 14 K 1774/11, 1898/11 und 1826/12 nebst dort beigezogener Verwaltungsvogänge.
19Entscheidungsgründe
20Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Hierbei kann offen bleiben, ob die auf Löschung des streitigen Eintrags gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage oder als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
23Gegen die Einordnung der Altlastenerfassung als Verwaltungsakt vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 7 C 15/05 –, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 28. September 2012 – 22 ZB 11.1581 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2009 – 17 K 6606/08 –, juris Rn. 19; VG Freiburg i.Br., Urteil vom 26. November 2003 – 2 K 312/03 –, juris Rn. 18 ff. Für die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart vgl. Versteyl, in: ders./Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 11 Rn. 42.
24Dahingestellt bleiben kann auch die Frage, ob die Ablehnung der Löschung mit Schreiben vom 24. Januar 2011 einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO, gegeben ist, wofür allerdings angesichts des Wortlautes des Schreibens wenig spricht. Auf die Frage nach den Auswirkungen einer bestandskräftigen Ablehnung des Löschungsantrages für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage kommt es ebenfalls nicht an.
25Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
26Die Kläger haben gegenwärtig keinen Anspruch auf Löschung der ihr Grundstück betreffenden Eintragung im Altlasten- und Hinweisflächenkataster des Beklagten. Demzufolge hat der Beklagte ihren diesbezüglichen Antrag zu Recht abgelehnt. Ein dahingehender Verwaltungsakt wäre deshalb nicht rechtswidrig gewesen und würde die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 4 Satz 2 LBodSchG NRW liegen nicht vor. Danach können die Eigentümer eines in ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen aufgenommenen Grundstücks die Berichtigung oder Löschung der über das Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind. Es spricht alles dafür, dass dieser Anspruch – und nicht der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch – erst recht besteht, wenn schon die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Register nicht vorliegen. Abgesehen davon sind zu Unrecht in einem derartigen Verzeichnis vorhandene Daten schon deshalb als „unrichtig“ im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie stets die „mitgeschriebene“ Aussage enthalten, die Voraussetzungen einer Eintragung lägen vor.
28Vorliegend sind die vorhandenen Daten weder unrichtig (im engeren Sinne), noch fehlt es an den Voraussetzungen für eine Eintragung.
29Dass einzelne Bestandteile des konkreten Eintragungstextes sachlich unrichtig wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist keine andere nachvollziehbare Erklärung für die Methangasmigration erkennbar als eine unsachgemäße Materialaufbringung. Sie stellt sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand als Folge dessen dar, dass die vorhandenen Feuchtgebiete ohne vorheriges Abbaggern überschüttet und stellenweise versiegelt worden sind.
30Die Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen vor.
31Die Eintragung stellt eine nach §§ 5 Abs. 1 LBodSchG NRW zulässige Erfassung einer Verdachtsfläche dar.
32Zur Reichweite des Begriffes der „Erfassung“ und der diesbezüglichen Regelungsbefugnis der Länder vgl. auch Kotulla, in: Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 11 Rn. 19 und 26 f. (Stand: August 2001) sowie Versteyl, in: ders./Sondermann, a.a.O., § 11 Rn. 10 ff.
33„Verdachtsflächen“ sind nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Als „schädliche Bodenveränderungen“ bezeichnet § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
34Diese bundesgesetzlichen Begriffsbestimmungen sind auch für den Bereich des LBodSchG NRW maßgeblich, weil die mit dem BBodSchG bezweckte Rechtsvereinheitlichung abweichende Begriffsfestlegungen auf Landesebene sperrt.
35Vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O, § 2 Rn. 3.
36Eintragungsfähig sind demnach Grundstücke, bei denen der Verdacht von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen besteht, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
37Hierbei ist unter „Grundstück“ nur die konkret vom Verdacht betroffene Fläche, unter Umständen also auch nur ein Teil des „Grundstücks“ im Sinne der grundbuchrechtlichen Vorschriften, zu verstehen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 7 C 15/05 –, juris Rn. 12; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O, § 2 Rn. 53; Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 2 Rn. 76; BT-Drs. 13/6701 Seite 30. A.A. Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 193 (Stand: Oktober 2001).
39Der Begriff des „Verdachts“ im Sinne der Vorschriften ist nicht gesetzlich definiert. Dem Wortsinn nach handelt es sich um eine Sachlage, die auf Grund der zur Verfügung stehenden Informationen im Ergebnis weder mit Sicherheit angenommen noch verneint werden kann. Es liegt also weder eine konkret feststellbare Gefahr vor, noch die Gewissheit, dass die fragliche Situation ungefährlich ist, dafür aber die abstrakte Möglichkeit, dass ein geschütztes Rechtsgut geschädigt werden könnte. Für deren Annahme bedarf es einerseits tatsächlicher Anhaltspunkte, etwa aufgrund eines Unglücksfalls, aufgrund von Untersuchungsergebnissen oder von Informationen Außenstehender. Andererseits sind die Anforderungen nicht zu hoch anzulegen, um dem Sinn und Zweck der Vorschriften – belastete Flächen möglichst umfassend zu erfassen, um die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können – gerecht zu werden.
40Vgl. Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 77 ff. Vgl. auch BT-Drs. 13/6701 Seite 30.
41Dieser Befund wird bestätigt durch den Zusammenhang zu § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift eröffnet der aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehende hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung der Behörde die Möglichkeit, die zur Gefährdungsabschätzung erforderlichen Untersuchungen anzuordnen. Dies zeigt, dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Erfassung nur von tatsächlich belasteten Flächen geht, sondern es möglich ist, dass sich der Verdacht auch nicht bestätigt; deshalb ist es auch nicht notwendig, dass schädliche Bodenveränderungen wahrscheinlich sind, vielmehr genügen für den Verdacht konkrete Anhaltspunkte.
42Vgl. ähnlich Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O, § 2 Rn. 54. Vgl. zur Stellung des § 5 LBodSchG NRW im Zusammenhang der Erfassungs- und Ermittlungstätigkeit der Bodenschutzbehörden auch LT-Drs. 12/4475 Seite 40 f. und § 5 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG NRW.
43Zusammengefasst meint Verdacht sonach die noch unbestimmte Erkenntnis über einen nachteiligen Zustand; wenn also im Erkenntnisvorgang der Behörden Daten vorliegen, die eine Vermutung für mögliche schädliche Bodenveränderungen plausibel begründen.
44So Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 194 (Stand: Oktober 2001).
45Eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen liegt vor bei von menschlichem Verhalten mittelbar oder unmittelbar verursachten bodenrelevaten Vorgängen, die zumindest vorüberhegend zur Minderung oder Zerstörung einer oder mehrerer Bodenfunktionen führen. Es muss eine Veränderung gegenüber der vorherigen Situation eingetreten sein, die eine Verschlechterung darstellt.
46Vgl. Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 154 (Stand: Oktober 2001). Vgl. auch bereits BT-Drs. 13/6701, Seite 19, 29 f.
47Schädliche Bodenveränderungen können aber nicht nur durch menschliche Handlungen, sondern auch durch Naturereignisse erfolgen. Denn anthropogene und natürliche Einflüsse wirken häufig kumulativ zusammen und sind kaum voneinander zu trennen.
48Vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 40.
49„Beeinträchtigung“ ist hierbei weit zu verstehen. Darunter fallen sowohl Versiegelungen als auch stoffliche Einträge oder Veränderungen der Bodenphysik.
50Vgl. Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 49.
51Die Einwirkungen auf den Boden, durch die es zur Beeinträchtigung kommt, können sowohl stofflicher als auch nicht-stofflicher Art sein.
52Vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O, § 2 Rn. 41.
53Eine schädliche Bodenveränderung liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend.
54Vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – III ZR 295/09 –, juris Rn. 15.
55Derartige Beeinträchtigungen müssen geeignet sein, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
56Für die Annahme einer Gefahr reicht in diesem Zusammenhang auch das Bestehen einer abstrakten Gefahr oder eines Gefahrenverdachts, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen.
57Vgl. Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 59 ff., für die abstrakte Gefahr a.A. Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 171 f. (Stand: Oktober 2001).
58Für die Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit ist eine Ex-ante-Sicht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, insbesondere der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, maßgeblich. Es genügt die Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts durch einen Sachkundigen.
59Vgl. Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 171 f. (Stand: Oktober 2001).
60Abgesehen davon reichen auch Nachteile oder Belästigungen aus. Hierbei sind „Nachteile“ Beeinträchtigungen, die nicht zu einer unmittelbaren Verletzung der unmittelbar durch das Gesetz geschützten Rechtsgüter führen, v.a. finanzielle Interessen.
61Vgl. Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 63; BT-Drs. 13/6701 Seite 29.
62„Belästigungen“ in diesem Sinne sind Beeinträchtigungen, die sich auf das körperliche oder seelische Wohlbefinden auswirken, ohne eine Gefahr darzustellen.
63Vgl. Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 64; BT-Drs. 13/6701 Seite 29.
64Sie sind „erheblich“, wenn sie billigerweise nicht mehr zugemutet werden können.
65Vgl. Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 65 und 68 sowie Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 50.
66So stellen etwa der Zwang zu erhöhten Aufwendungen oder die Minderung der Wohnqualität erhebliche Nachteile im Sinne der Vorschrift dar.
67So Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 177 (Stand: Oktober 2001).
68„Herbeiführen“ meint verursachen, verlangt aber keine Kausalität in dem Sinne, dass die negative Folge mit absoluter Sicherheit eintritt; vielmehr reicht es aus, dass die negative Folge grundsätzlich bzw. nach allgemeiner Erfahrung eintritt.
69Vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O , § 2 Rn. 51.
70„Eignung“ im Sinne der Vorschrift besteht, wenn nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 16 B 1467/11 –, juris Rn. 7.
72Risiken, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem Stand der Wissenschaft verwirklichen, müssen hierbei mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.
73Vgl. Kotulla, a.a.O., § 2 Rn. 186 (Stand: Oktober 2001).
74Nach diesen Maßstäben stellt das klägerische Grundstück eine Verdachtsfläche im Sinne des Gesetzes dar.
75Es besteht eine Verdachtssituation: Im Erkenntnisvorgang des Beklagten liegen Daten vor, die eine Vermutung für mögliche schädliche Bodenveränderungen plausibel begründen. Ergebnis der insgesamt drei fachgutachterlich durchgeführten Untersuchungen nebst ergänzender Nachträge in den parallel durchgeführten Klageverfahren ist, dass eine lokale Anreicherung von Methan in Kellerräumen und Schächten nicht gänzlich auszuschließen ist und deshalb in allen Kellern auf den Grundstücken mit den Hausnummern ... bis ., ... und . sowie 28 Gaswarngeräte installiert werden sollten. Dass diese Maßnahme „vorsorglich“ erfolgen soll, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Gegenteil: Vorsorge wird geradezu typischerweise in der Situation getroffen, in der („nur“) plausibel begründet werden kann, dass die Möglichkeit einer schädlichen Entwicklung besteht. Auch dass die konkreten Messergebnisse für die Kellerräume keine gefährlichen Methan-Luft-Gemische nachweisen ist, unbeachtlich. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte zwar in der Regel vor, wenn auf Grund einer orientierenden Untersuchung ein Überschreiten von Prüfwerten zu erwarten ist. Ihr Vorliegen ist als Regelbeispiel aber gerade nicht zwingende Voraussetzung. Ebenso ist zwar nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV der Verdacht ausgeräumt, wenn bestimmte Prüfwerte nicht überschritten werden. Für Methan weist der Anhang II der BBodSchV indes keine Werte auf. Nach den vorliegenden Erkenntnissen steht weder fest, dass es auf dem Grundstück der Kläger aktuell Methanemissionen gibt, noch, dass es sie nicht gibt. Insoweit führt die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 10. November 2011 auf Seite 2 nachvollziehbar aus, dass einmalige – und punktuelle – Messungen nicht zur Folgerung berechtigen, dass im fraglichen Bereich kein Methan austreten kann. Die fachlichen Stellungnahmen (bestätigt zuletzt durch Stellungnahme vom 4. April 2012) legen für das Gericht auch nachvollziehbar dar, dass von einer vollkommen inhomogenen Methangasproduktion im Untergrund und einer fehlenden Bindung an den Bereich der Teiche und Feuchtwiesen auszugehen ist. Demnach können im hier betroffenen Bereich weder Ort, noch Intensität und Dauer von Emissionen und Migrationswegen abgeschätzt werden. Auch einer getrennten Betrachtung der beiden ausgewiesenen Teiche bedarf es deshalb nicht. Unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Nutzungen der Kellerräume besteht sonach der fundierte Verdacht, dass es zur Aufkonzentration von eindringendem Methan und trotz Verdünnung unter ungünstigen Bedingungen zu explosiven Methan-Luft-Gemischen kommen kann.
76Der Verdacht hat die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen zum Gegenstand: Entstehung, Migration und Emission des Methan gehen nach den Feststellungen der Fachgutachten (etwa Seite 1 der BA 4 und Seite 1 der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011) zurück auf einen mikrobiellen Restabbau unter aneroben Bedingungen von organischen Materialien, die aus den in den 1960er Jahren verfüllten Teichen und Feuchtwiesen stammen, sonach auf Faulschlämme alter Teiche. Diese dringen infolge der Überschüttung sowohl in die Überschüttungsmassen als auch in die angrenzenden Bereiche ein. Soweit die Kläger das in Zweifel ziehen, dringen sie damit nicht durch. Eine Ursache, die die Annahme der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ausschließen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr sind die vom Beklagten zugrunde gelegten Erwägungen plausibel. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass auch nicht verfüllte Bereiche infolge des Phänomens der Gasmigration betroffen werden. Die von den Klägern angeführte Erklärung des Phänomens mit starkem Laubbefall vermag dagegen nicht zu überzeugen. Das Gutachterbüro des Beklagten hat in seinem Vermerk vom 10. November 2011 nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Vorgang nicht als Erklärung in Betracht kommt. Die Methanemissionen führen zumindest vorübergehend zur Minderung der Nutzungsfunktion des Bodens als Siedlungsfläche (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b BBodSchG).
77Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass auch für ihr Grundstück ein aktiver Gasaustritt nachgewiesen ist. Es bedarf daher keiner weiteren Würdigung des Umstandes, dass an dem auf dem Grundstück der Kläger liegenden Messpunkt RKS 4 erhöhte Werte festgestellt worden. Anders als in der von ihnen angeführten, oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der es um die Frage des tatsächlichen Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung ging, geht es im hiesigen Zusammenhang von Gesetzes wegen allein um die Frage, ob ein Verdacht, also gerade die noch unbestimmte Erkenntnis über einen nachteiligen Zustand, bejaht werden muss. Dies ist – wie dargelegt – nach wie vor der Fall. Der von den Klägern angemeldete weitere Aufklärungsbedarf ändert daran nichts.
78Eine Methangasmigration ist auch geeignet, Gefahren und erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Aus den fachgutachterlichen Stellungnahmen (bestätigt zuletzt vom 5. März 2012) ergibt sich, dass Anreicherungen nicht ausgeschlossen werden können, die auch bei alltäglichem Handeln Leben und Gesundheit von Menschen sowie Eigentum beschädigen können. So kann nach einem Vermerk der Fachabteilung des Beklagten (BA 1 Bl. 238) bereits das Betätigen eines Lichtschalters genügen, um eine Explosion auszulösen. Dem Verdünnungsfaktor bei Übertritt des Methan in die Bodenluft ist bei den zugehörigen fachlichen Einschätzungen Rechnung getragen worden. Hierbei ist die offenbar eher geringe Wahrscheinlichkeit einer Gefahrverwirklichung vor dem Hintergrund der im Verwirklichungsfall drohenden Gefahren zu betrachten. Abgesehen davon würde das Austreten von Methan im Bereich der Häuser bei lebensnaher Betrachtung finanzielle Nachteile in Gestalt von Wertminderungen und erforderlichen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen und wäre geeignet, als psychischer Faktor die Wohnqualität zu beeinträchtigen.
79Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Befund nur für Teile des klägerischen Grundstücks zuträfe und mit Rücksicht darauf andere Teile nicht erfasst werden hätten dürfen.
80Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach § 40 VwVfG NRW hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nachdem die Vorschriften über die Erfassung, wie dargelegt, dazu dienen, belastete Flächen möglichst lückenlos zu erfassen, um die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, bestehen insoweit keine Bedenken. Dass u.a. die Eintragung faktisch negative Konsequenzen für die Kläger nach sich ziehen kann, ist vom Gesetzgeber ersichtlich in Kauf genommen worden, der ihm deshalb einen Berichtigungsanspruch für fehlerhafte Eintragungen zugewiesen hat. Für die Eintragung als Verdachtsfläche verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch keine in jeder Hinsicht abschließende Untersuchung. Dass langfristig mit einem Abnehmen der Emissionen zu rechnen sein mag, ist heute jedenfalls irrelevant. Abgesehen davon ist laut gutachterlicher Stellungnahme vom 10. November 2011 (Seite 4) und den diese Ausführungen bestätigenden Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung der Parallelverfahren jedenfalls für die nahe Zukunft insoweit nichts absehbar.
81Dem Hilfsbeweisantrag war nicht nachzugehen. Das von ihm angestrebte Beweisergebnis ist bereits rechtlich unerheblich, weil der Nachweis einer tatsächlich vorhandenen Gefahr nicht Voraussetzung einer Eintragung als Verdachtsfläche ist; ein entsprechender Verdacht reicht aus und liegt nach den obigen Ausführungen hier vor. Abgesehen davon zielt der Beweisantrag letztlich „ins Blaue“. Er benennt schon nicht die beweiserhebliche Tatsache (§ 98 VwGO i.V.m. § 359 Nr. 1 ZPO) bzw. die Grundannahme des bereits vorliegenden Gutachtens, gegen die er sich richtet und warum sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Wertung („Gefahr“ von „relevanten“ Methangaskonzentrationen). Ein hinreichend substantiierter Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für bestimmte Tatsachenbehauptungen ausdrücklich bestimmte Beweismittel angeboten werden.
82Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 98 Rn. 31 m.w.N.
83Zudem sind die vorliegenden Begutachtungen, auch unter Berücksichtigung ihrer Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, nicht schlüssig in Frage gestellt, so dass sich eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht aufdrängt (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Insbesondere hat sich der Gutachter eingehend mit dem klägerischen Vorbringen, auch durch mehrere ergänzende Stellungnahmen im Klageverfahren auseinandergesetzt. Anlass, dieses gutachterlich gezeichnete Gesamtbild im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO für ungenügend zu erachten, besteht sonach nicht.
84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.
86Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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