Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 3255/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend über einen Betrag in Höhe von 1.174,87 Euro für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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