Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 2009/11
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09. März 2011 verpflichtet, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2013 zurückzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rücknahme eines Zweitwohnungssteuerbescheides für eine Wohnung in der T.----straße 00 in Köln.
3Ausweislich der Eintragungen im Melderegister der Beklagten war der Kläger ab dem 01. Februar 2002 in 00000 Köln, T.----straße 00 mit Nebenwohnung und in Weilerswist, C. Straße 00 mit Hauptwohnung gemeldet.
4Mit Schreiben vom 23. August 2005 und 21. April 2009 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Zweitwohnungssteuerpflicht für Nebenwohnungen auf, seine melderechtlichen Verhältnisse zu überprüfen und eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Es erfolgte keinerlei Reaktion des Klägers auf die Aufforderungsschreiben der Beklagten.
5Mit Bescheid vom 12. November 2009, der Ehefrau des Klägers unter dem 13. November 2009 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, zog die Beklagte den Kläger für die in Köln gemeldete Nebenwohnung für die Jahre 2005 bis 2009 sowie „ab 2010“ jährlich zur Zweitwohnungssteuer zu je 696,00 Euro heran. Dabei legte sie eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 582,00 Euro sowie eine Wohnungsgröße von 60 qm zugrunde. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben.
6Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 beantragte der Kläger die Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 12. November 2009. Zur Begründung führte er aus, er habe sich im September 2002 unter der Wohnanschrift seiner Mutter in der T.----straße 00 in 00000 Köln angemeldet, da er im Rathaus in Köln habe heiraten wollen. Nachdem er am 22. September 2002 geheiratet habe, habe er jedoch vergessen, sich wieder abzumelden. Er habe niemals in Köln gewohnt. Gleichzeitig legte der Kläger eine Bestätigung seiner Mutter, Frau D. T1. , vom 25. Dezember 2010 vor, wonach der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der T.----straße 00 in 00000 Köln gewohnt habe.
7Am 24. Februar 2011 wurde die streitgegenständliche Nebenwohnung in der T.----straße 00 in Köln von Amts wegen rückwirkend zum 02. September 2002 abgemeldet.
8Im Rahmen der Anhörung zur Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2009 teilte der Kläger der Beklagten im Wesentlichen mit, er wolle nicht ausschließen, dass ihm seine Ehefrau den Zweitwohnungssteuerbescheid über Nachbarn habe zukommen lassen, er könne sich jedoch nicht daran erinnern. Er sei zur fraglichen Zeit, nachdem er sich zuvor längere Zeit wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befunden habe, wieder in die gemeinsame Ehewohnung eingezogen. Es sei aber kurzfristig zu massiven Streitigkeiten zwischen den Eheleuten gekommen, so dass der Kläger zeitweilig in der Garage oder im PKW auf dem Grundstück des Nachbarn geschlafen habe.
9Mit Bescheid vom 09. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 12. November 2009 ab. Der Bescheid sei nicht rechtswidrig. Jedenfalls sei er aber bestandskräftig. Nach Aktenlage habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger verhindert gewesen sei, rechtzeitig Klage zu erheben und im Klageverfahren seine Einwendungen vorzubringen. Der Kläger habe auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Gericht gestellt.
10Der Kläger hat am 01. April 2011 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Ablehnung der Rücknahme ausgeübt habe und inwieweit das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides das Individualinteresse des Klägers an einer rückwirkenden Korrektur überwiegen solle.
11Mit Änderungsbescheid vom 12. März 2013 hob die Beklagte die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 auf. Eine Korrektur der Steuerveranlagung für die Jahre 2005 und 2006 sei nach Ansicht der Beklagten nicht mehr möglich, da für diesen Zeitraum bereits Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO eingetreten sei. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit im Umfang der von der Beklagten verfügten Teilaufhebung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
12Der Kläger beantragt nunmehr noch,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. März 2011 zu verpflichten, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2013 zurückzunehmen,
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Ermessen bei der Ablehnung der Rücknahme des Zweitwohnungssteuerbescheides fehlerfrei ausgeübt habe. Nachdem der Kläger unter dem 24. Februar 2011 die Korrektur des Melderegisters veranlasst habe, habe die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2013 die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, soweit der Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geregelt gewesen sei, aufgrund einer von Zweckmäßigkeitserwägungen getragenen Änderung der Verwaltungspraxis ab dem 16. Dezember 2011 aufgehoben. Es bestehe jedoch kein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheides nach § 130 Abs. 1 AO für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006, da insoweit nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei im Rahmen einer möglichen Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO nicht anwendbar. Auch die Anwendung von § 171 Abs. 3 AO führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Behörde könne nicht durch die verspätete Bearbeitung eines Antrages auf Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO den Eintritt der Festsetzungsverjährung abwarten. Vorliegend sei jedoch im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Rücknahme am 11. Januar 2011 die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 und die Steuer für das Jahr 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 bereits festsetzungsverjährt gewesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
20Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2013 zurücknimmt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21Nach der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der vorliegend nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) entsprechend anzuwenden ist, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
22Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2013, mit dem die Beklagte den Kläger noch zu Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 heranzieht, ist rechtswidrig. Ausweislich der unter dem 24. Februar 2011 nachträglich erfolgten Abmeldung der in Rede stehenden Nebenwohnung rückwirkend zum 02. September 2002 ist davon auszugehen, dass der Kläger in dem Zeitraum, für den er durch diesen Bescheid zur Zweitwohnungssteuer (noch) herangezogen wird, die besagte Wohnung tatsächlich nicht mehr bewohnt bzw. zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innegehalten hatte und damit die Voraussetzungen für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer (§ 2 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln – ZwStS -) nicht gegeben waren. Die Richtigkeit dieses vom Kläger gegenüber der Beklagten von Anfang an vorgetragenen Umstandes ist durch die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte schriftliche Bestätigung der Mutter des Klägers vom 25. Dezember 2010 belegt.
23Der keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen als die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes enthaltende § 130 Abs. 1 AO stellt die Entscheidung, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen wird, in das Ermessen der Behörde. Deshalb besteht ein Rücknahmeanspruch nur, wenn jede andere Entscheidung als eine Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts sich als ermessensfehlerhaft erwiese (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist vorliegend der Fall. Ermessensfehlerfrei wäre allein die vollumfängliche Rücknahme auch mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006.
24Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung einer behördlichen Entscheidung über eine Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Ausübung des Rücknahmeermessens nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben bzw. die der Behörde bekannt waren oder bekannt sein mussten,
25vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 -, Buchholz 401.0 § 222 AO Nr. 1 und juris, Rdnr. 34; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 06. März 1996 – II R 102/93 -, BFHE 180, 178 und juris Rdnr. 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Dezember 2010 – 14 A 121/10 -, juris Rdnr. 34.
26Dieses Ermessen hat die Behörde bezogen auf den konkreten Fall auszuüben. Sie muss dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls abwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Dabei kommt grundsätzlich keinem der beiden Aspekte ein genereller Vorrang zu. Bei Bestandskraft des Verwaltungsaktes kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie auf die Frage an, weshalb die Rechtswidrigkeit erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geltend gemacht wird,
27vgl. BFH, Urteil vom 09. März 1989 – VI R 101/84 -, NVwZ 1990, 700.
28Eine Pflicht zur Rücknahme durch die Behörde aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null kommt nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre, die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstieße oder die Behörde durch ihre Verwaltungspraxis in anderen Fällen in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur Rücknahme verpflichtet wäre. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist hierbei nur notwendige Bedingung dafür, eine Ermessensentscheidung überhaupt zu ermöglichen, jedoch keine hinreichende Begründung für eine Rücknahmepflicht,
29vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 -, juris Rdnr. 4, vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09 -, juris Rdnr. 7 und vom 22. Dezember 2010 – 14 E 1458/10 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 -, juris Rdnr. 24 f.
30Gemessen an diesen Grundsätzen war das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert, dass jede andere Entscheidung als die vollumfängliche Aufhebung der steuerlichen Veranlagung rechtswidrig war.
31Die Beklagte war gehalten, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. November 2009 auch mit Wirkung für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 zurückzunehmen, weil dies ihrer ständigen, zu einer Selbstbindung führenden Übung entspricht. Nach Ziffer 2 a) der Verfügung der Beklagten vom 16. Dezember 2011 „Bearbeitung besonderer Fallkonstellationen in der Zweitwohnungssteuer – Bearbeitung von Fällen nach § 130 AO“ hebt die Beklagte Bescheide auf, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Verfahrens nach § 130 AO vorträgt und nachweist, dass er in der vermeintlichen Zweitwohnung nie gewohnt hat oder sich herausstellt, dass es sich bei der Eintragung der Zweitwohnung um einen Fehler der Meldebehörde handelt. Der Bescheid wird nach diesem behördeninternen Vermerk ebenfalls aufgehoben, wenn der Betroffene einwendet, er habe vergessen sich abzumelden und er die fehlende Abmeldung rückwirkend nachholt. Das Gericht geht davon aus, dass die Sachbearbeiter des Kassen- und Steueramtes der Beklagten diese Verfügung vom 16. Dezember 2011 befolgen und diese mithin die ermessensbindende Praxis dieses Amtes bei der Behandlung von Zweitwohnungssteuerbescheiden widerspiegelt, die mit dem Melderegister nicht mehr in Einklang stehen. Maßgeblich für die Rücknahme eines rechtswidrigen Steuerbescheids ist danach u.a., dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er in einer vermeintlichen Zweitwohnung nicht gewohnt hat oder dass er eine fehlende Abmeldung rückwirkend nachholt. Dies trifft auf den Fall des Klägers, der sowohl eine Bescheinigung seiner Mutter vom 25. Dezember 2010, wonach er zu keinem Zeitpunkt in der streitgegenständlichen Nebenwohnung in der T.----straße 00 in Köln gewohnt hatte, der Beklagten vorlegte als auch das Melderegister am 24. Februar 2011 rückwirkend zum 02. September 2002 korrigieren ließ, unzweifelhaft zu. Die Beklagte muss daher, um dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2013 auch für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 aufheben.
32Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, eine Rücknahme für die Jahre 2005 und 2006 komme nicht in Betracht, weil inzwischen für diesen Zeitraum die Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i. V. m. §§ 169 ff. AO eingetreten ist. Soweit die Beklagte insbesondere vorträgt, die Regelungen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und des § 171 Abs. 3 AO seien im Rahmen einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO nicht anwendbar, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch.
33Denn die Vorschriften zur An- und Ablaufhemmung im Rahmen der Festsetzungsverjährung sind auch bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes ohne Einschränkungen anwendbar mit der Folge, dass vorliegend hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
34Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach den Regelungen des § 170 Abs. 1 bis 3 AO zur Anlaufhemmung und den Vorschriften des § 171 Abs. 1 bis 3 a AO zur Ablaufhemmung werden der Fristbeginn bzw. das Fristende der Verjährung jedoch durch bestimmte Hemmungstatbestände hinausgeschoben.
35Sowohl nach dem Wortlaut der Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW als auch nach dem Wortlaut der über § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung lässt sich keine eingeschränkte Anwendbarkeit der Regelungen über die An- bzw. Ablaufhemmung im Falle einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO entnehmen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften gemäß §§ 169 ff. AO, bei denen es sich um zwingendes Recht handelt,
36vgl. Holtbrügge in: Driehaus, KAG, Stand: September 2012, § 1 Rdnr. 78,
37ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Regelungen zur An- und Ablaufhemmung im Rahmen der Festsetzungsverjährung bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerade nicht zur Anwendung kommen sollen. Denn die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und zwar in gleicher Weise im Interesse der Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf bei der Finanzverwaltung,
38vgl. auch BFH, Urteil vom 19. August 1999 – III R 57/98 -,BFHE 191, 198 und juris Rdnr. 13 m.w.N.; Sauthoff in: Driehaus, KAG, § 12 Rdnr. 20a; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO, Stand: Dezember 2012, Vor §§ 169-171, Rdnr. 6.
39Ist das Veranlagungsverfahren formalisiert und unter weitgehender Mitwirkung des Abgabenpflichtigen auf erschöpfende Sachverhaltsermittlung ausgerichtet, soll die endgültige Festsetzung bzw. Veranlagung längere Zeit hindurch für eine zutreffende endgültige Regelung offen gehalten werden, so dass dementsprechend die längere Festsetzungsverjährung zur Anwendung kommt,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1995 – 11 C 8/93 -, Buchholz 451.175 3 VerstrG Nr. 5 und juris Rdnr. 27 m.w.N.
41Die Vorschriften hinsichtlich der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung bilden insoweit ein den Abgabengläubiger begünstigendes Äquivalent zu der den Abgabenschuldner begünstigenden Verjährungsfrist,
42vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO, Vor §§ 169-171, Rdnr. 30.
43Auch aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Abgabenordnung 1977 – hier zur Festsetzungsverjährung -,
44vgl. Bundestags-Drucksache (BT.-Drs.), VI/1982, Seite 150 bis 152,
45lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorschriften zur Festsetzungsverjährung, insbesondere zur An- und Ablaufhemmung, im Rahmen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Einschränkung in ihrer Anwendbarkeit erfahren sollten.
46Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Februar 2012,
47vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 – 21 K 3610/11 -, Seite 8 des Urteilsabdrucks,
48in einem vergleichbaren Fall der Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO im Zweitwohnungssteuerrecht die Regelungen zur An- und Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bzw. § 171 Abs. 3 AO uneingeschränkt angewandt hat.
49Ausgehend hiervon beginnt hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, da der Kläger vorliegend keine Steuererklärung nach § 9 ZwStS abgegeben hat, gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, hier mit Ablauf des Jahres 2008 und endet grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2012. Wird jedoch vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- (Widerspruchs) oder Klageverfahrens ein Antrag auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Hier hat der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011, d.h. weit vor Ablauf der Festsetzungsfrist, bei der Beklagten einen Antrag auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 12. November 2009 gestellt, über den bislang noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist, da der Kläger sein diesbezügliches Begehren mit der vorliegenden Klage verfolgt.
50Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2006 beginnt die Festsetzungsfrist, da der Kläger auch für dieses Jahr keine Steuererklärung abgegeben hat, gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. AO mit Ablauf des Jahres 2009 und endet erst mit Ablauf des Jahres 2013. Auf eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, denn die Klage wäre in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Die Beklagte hat den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. November 2009 aufgehoben, soweit darin eine Steuerveranlagung in der Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geregelt war. Dies erfolgte aufgrund der bereits ab dem 16. Dezember 2011 vorgenommenen Änderung der Verwaltungspraxis bei Fällen der vorliegenden Art mit der Folge, dass bei nicht zeitnah erfolgter Aufhebung dies kostenmäßig zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist .
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
53Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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