Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 637/13

Tenor

1.)    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.)    Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 30 ZVG zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3.)    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.796,81 Euro festgesetzt.


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