Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4274/11
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat,wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Mutter ihrer am 00.00.2007 geborenen Tochter S. -T. , die seit dem 01.03.2008 in der Kindertagespflege betreut wurde. Seit dem 01.01.2011 besucht die Tochter die städtische Kindertageseinrichtung N. .
3Die Beklagte veranlagte die Klägerin für die Betreuung ihrer Tochter in der Kindertagespflege zu Elternbeiträgen mit Bescheiden vom 26.02.2008 und 31.08.2009 zunächst auf der Grundlage eines Jahreseinkommens bis 24.542,00 bzw. 25.000,00 €.
4Nachdem die Klägerin im Dezember 2010 auf Bitten der Beklagten ihre Bezügemitteilungen für die Monate Dezember 2009 und 2010 vorgelegt hatte, setzte die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Elternbeiträge mit Bescheid vom 04.01.2011 für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2010 neu fest. Für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2008 setzte die Beklagte die Beiträge – wie bisher - auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von bis zu 25.000,00 € fest. Daraus folgte ein monatlicher Beitrag in Höhe von 63,00 € (5 x 63,00 = 315,00 €). Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 setzte die Beklagte die Beiträge auf der Grundlage eines Jahreseinkommens in Höhe von bis 37.500,00 € fest. Daraus ergaben sich für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 monatliche Beiträge in Höhe von 131,00 € (bisher 63,00 €), für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 31.07.2009 Beiträge von 169,00 € (bisher 81,00 €) und für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2010 ein monatlicher Beitrag in Höhe von ebenfalls 169,00 € (bisher 81,00 €). Aufgrund der Neufestsetzung ergab sich für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 ein Nachzahlungsbetrag von 2.032,00 €, davon entfiel auf das Jahr 2009 ein Betrag von 976,00 € und auf das Jahr 2010 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.056,00 €.
5Mit weiterem Bescheid vom 04.01.2011 setzte die Beklagte die Beiträge für die Betreuung der Tochter in der städtischen Kindertagesstätte in der Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.07.2011 auf monatlich 50,00 € fest.
6Unter dem 28.01.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr den Nachzahlungsbetrag von 2.032,00 € zu erlassen. Zur Begründung trug sie vor, dass ihr Einkommen unter dem Betrag liege, der ihr bei Beantragung von Leistungen nach dem SGB II zustehe.
7Mit Bescheiden vom 24.03.2011 und 30.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII für einen Erlass der Forderung nicht gegeben seien.
8Die Klägerin hat am 02.08.2011 Klage erhoben, mit der sie zunächst den Erlass des Nachzahlungszahlungsbetrages in Höhe von 2.032,00 € begehrt hat. Zur Begründung ihrer Klage legt sie Einkommensunterlagen vor, die allein ihre Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 betreffen. Sie wende sich nicht gegen die Zahlung der Beiträge für das Jahr 2010. Deshalb enthalte ihre Klagebegründung keine Ausführungen zum Beitragsjahr 2010. „Zumindestens“ der auf das Jahr 2009 entfallende Teilbetrag sei zu erlassen.
9In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf den Erlass der für die Jahre 2008 und 2010 nachveranlagten Beiträge gerichtet war.
10Die Klägerin beantragt nunmehr,
11die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24.03.2011 und 30.06.2011 zu verpflichten, den mit Bescheid vom 04.01.2011 für das Jahr 2009 nachträglich festgesetzten Elternbeitrag in Höhe von 976,00 € zu erlassen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII für den Erlass der Beitragsforderungen nach wie vor hier nicht gegeben.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Erlasses der für die Jahre 2008 und 2010 nachveranlagten Beiträge zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte die für das Jahr 2009 nachveranlagten Beiträge in Höhe von 976,00 € erlässt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19Die Voraussetzungen der für einen Erlass allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung soll der Kostenbeitrag für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB XII entsprechend, soweit Landesrecht – wie hier – nicht eine andere Regelung trifft. Übersteigt das nach § 82 SGB XII ermittelte Einkommen des Antragstellers die nach § 85 SGB XII zu berechnende Einkommensgrenze, sieht die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor, dass dem Antragsteller die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten ist. Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens nach § 82 SGB XII ist das Einkommen jedes einzelnen vom Erlassantrag erfassten Beitragsmonats,
20vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.08.1998 – 16 A 1323/96 – juris; Mann, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rn. 28.
21Das nach § 82 SGB XII für das Jahr 2009 ermittelte Einkommen der Klägerin übersteigt die nach § 85 SGB XII berechnete Einkommensgrenze. Mit dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensbetrag ist der Klägerin die Zahlung der für das Jahr 2009 festgesetzten Elternbeiträge zuzumuten.
22Das nach § 82 Abs. 1 SGB XII anzusetzende Einkommen für das Jahr 2009 (Bruttoeinkommen zuzügl. Kindergeld und Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse) beträgt 29.465,00 €. Das nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigte Einkommen ist mit 21.057,82 € anzusetzen. Die Klägerin hat mit den auf ihr Einkommen entrichteten Steuern, den Beiträgen zur privaten Haftpflicht-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Aufwendungen für Arbeitsmittel und für die Fahrten zur Arbeitsstätte und den übrigen Werbungskosten lediglich einen nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigenden Abzugsbetrag von 8.407,18 € belegt. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 (Bl. 44) hat die Klägerin im Jahr 2009 Steuern nur in Höhe von 2.478,45 € entrichtet und nicht – wie von ihr angegeben – 3.776,14 €. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrten zur Arbeitsstätte sind zwar dem Grunde nach abzugsfähig, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2013 dargelegt hat, dass ihr die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar war. Allerdings sind die Fahrtkosten nur in Höhe der in § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII bezeichneten Pauschale abzugsfähig. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII beträgt die monatliche Pauschale 5,20 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte. Bei einer Entfernung von 16 km zwischen dem Wohnsitz der Klägerin in Brühl und ihrer Arbeitsstätte, dem Bundesamt für Zivildienst in Köln, Sibille-Hartmann-Straße 2-8 ist ein jährlicher Betrag von 998,40 € zuzüglich der Beiträge für die KFZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 155,78 € in Abzug zu bringen.
23Die von der Klägerin als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten angesetzten Elternbeiträge für die Kindertagespflege in Höhe von insgesamt 972,00 € können nicht gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB vom Einkommen der Klägerin abgesetzt werden. Die in § 90 Abs. 3 SGB XII angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 82 ff. SGB XII dient der Feststellung, ob der Beitragspflichtige durch die Heranziehung zu den Elternbeiträgen unzumutbar belastet ist. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Heranziehung zu den Elternbeiträgen setzt eine tatsächliche Belastung durch die Elternbeiträge voraus und steht einem Vorwegabzug der Elternbeiträge vom Einkommen entgegen,
24vgl. OVG Schleswig-H., Beschluss vom 20.04.2006 – 2 MB 5/06 – juris.
25Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Klägerin nicht den Erlass der bereits gezahlten Beiträge von 972,00 € begehrt, sondern nur den Erlass der mit Bescheid vom 04.01.2011 nachveranlagten 976,00 €. Würden die gezahlten 972,00 € in Abzug gebracht, müsste der die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigende Betrag allerdings nicht den monatlichen Beiträgen von 131,00 € und 169,00 € gegenüber gestellt werden, sondern nur den monatlichen Erhöhungsbeträgen von 68,00 € und 88,00 €.
26Das bereinigte monatliche Einkommen der Klägerin im Jahr 2009 beträgt somit 1.754,82 €. Dieses übersteigt die nach § 85 SGB XII berechnete Einkommensgrenze in Höhe von 1.479,00 € um 275,82 €. Die Zahlung der streitigen Elternbeiträge mit diesem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag ist der Klägerin gem. § 87 Abs. 1 SGB XII zuzumuten. Die streitigen Elternbeiträge waren geringer als der nach § 87 Abs. 1 SGB XII ermittelte Differenzbetrag. Sie betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2009 monatlich jeweils 131,00 € und in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2009 jeweils monatlich 169,00 €.
27Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für ihre private Rentenversicherung in Höhe von 781,00 € zwar nunmehr durch Vorlage einer Bescheinigung der Debeka Rentenversicherung belegt. Selbst wenn diese Beiträge angemessen und nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zu berücksichtigen wären, würde das monatliche Einkommen der Klägerin noch 1.689,79 € (1.754,82 € - 65,03 €) betragen. Die Einkommensgrenze von 1.479,00 € würde um 210,79 € überschritten.
28Schließlich sind die von der Klägerin geltend gemachten Heilbehandlungskosten in Höhe von 4.626,93 € nicht abzugsfähig. Sie sind nicht den in § 82 Abs. 2 Nr. 1 – 5 SGB XII abschließend bezeichneten Abzugstatbeständen zuzuordnen und können deshalb allenfalls bei der nach § 87 Abs. 1 SGB XII vorzunehmenden Abwägung Berücksichtigung finden, also bei der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Klägerin die Zahlung der Elternbeiträge „in angemessenem Umfang zuzumuten“ ist.
29Die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen für Heilbehandlungen in Höhe von 4.626,93 € mussten aber bei der Abwägung nach § 87 Abs. 1 SGB XII nicht berücksichtigt werden. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beruht der genannte Eigenanteil an den Heilbehandlungskosten darauf, dass ihr die Versicherung ihrer Vorerkrankungen Schilddrüsenerkrankung, Depression und Bewegungseinschränkung des linken Armes nicht möglich ist. Zum Beleg für diese Behauptung hat sie eine Bescheinigung ihrer privaten Krankenversicherung (Gothaer Krankenversicherung AG) vom 15.05.2013 vorgelegt, mit der diese bestätigt, dass sie nicht bereit sei, den Versicherungsschutz auf die bekannten Vorerkrankungen zu erweitern. Es kann offen bleiben, ob diese Bescheinigung für den Nachweis ausreicht, dass der Klägerin die private Versicherung ihrer Vorerkrankungen – auch bei anderen Krankenversicherungen – nicht möglich gewesen ist. Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass ihr der behauptete Eigenanteil durch die Nichtversicherung ihrer Vorerkrankungen entstanden ist. Hierzu hätte sie Rechnungsbelege vorlegen müssen, mit der ihr Kosten für die Behandlung ihrer Vorerkrankungen in Rechnung gestellt wurden. Diesen Rechnungsbelegen hätte sie Leistungsaufstellungen beifügen müssen, aus denen sich die Leistungen der beamtenrechtlichen Beihilfe und ggfls. der privaten Krankenversicherung zu den Kosten für die Behandlung der Vorerkrankungen ergeben. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Rechnungsbelege über die Behandlung ihrer Vorerkrankungen vorgelegt. Die einzige vorgelegte Rechnung vom 16.12.2008 betrifft eine Krankenhausbehandlung ihrer Tochter. Aus den vorgelegten Leistungsabrechnungen ihrer Krankenversicherung und der Beihilfe lässt sich nicht entnehmen, ob der Klägerin bezogen auf die Behandlung ihrer Vorerkrankungen eine Deckungslücke verblieben ist.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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