Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5506/12.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.


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