Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4671/12.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.07.2012 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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