Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 3/13
Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. |
2. | Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. |
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2013 an der Universität zu Köln im fünften Semester (= erstes Semester des klinischen Studienabschnitts) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2013 festgesetzte Höchstzahl von 106 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinisch - praktischen Medizin an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16.08.2012 (GV. NRW. 2012, S. 308) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 12.02.2013 (GV. NRW. 2013, S. 46) – Höchstzahlenverordnung –,
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit auch für das Sommersemester 2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544).
8Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
9Die Kammer hat die Kapazität bereits betreffend das Wintersemester 2012/2013 im summarischen Verfahren überprüft und nicht beanstandet,
10vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2013 – 6 Nc 308/12 –.
11Diese Überprüfung gilt auch für das Sommersemester 2013, da die Kapazitätsfestsetzung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung auf das gesamte Studienjahr bezogen erfolgt.
12Im Beschluss vom 14.02.2013, a.a.O., hat die Kammer u.a. ausgeführt:
13„1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
14Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin ausweislich der oben aufgeführten Höchstzahlenverordnung vom 16.08.2012 für das Wintersemester 2012/2013 mit insgesamt 636 Studienplätzen ermittelt, wovon 106 Plätze auf das erste Semester des klinischen Teils entfallen. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist.
152. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen.
16a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Ausgehend von dieser Regelung entbehrt der teilweise geforderte Ansatz eines „Sicherheitszuschlages“ von 25 % einer normativen Grundlage.
17Bei der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 332.420 (aufgrund stationärer Leistung) ermittelt sich die Zahl der tagesbelegten Betten mit 910,74 (332.420 : 365). Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 141,16 (15,5 % von 910,74).
18Diese Berechnung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit „Wahlarztabschlag“, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht erfasst.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 – (juris)und vom 08.05.2008 – 13 C 131/08 –.
20Auch folgt die Kammer nicht dem Vorbringen, wonach die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität zu Unrecht nicht alle Lehrkrankenhauser mit ihrer Patientenkapazität berücksichtigt habe.
21Diese sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur dann in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Lehrkrankenhäusern existieren.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008, – 13 C 59/08 – (juris)und vom 08.05.2008 – 13 C 131/08 –.
23Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, (ggf. gegen Vergütung mit Mitteln aus dem Hochschulpakt) Verträge mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abzuschließen, die eine Einbeziehung der Lehrkrankenhäuser in die Studentenausbildung gewährleisten.
24Auch die teilweise beanstandete sog. Mitternachtszählung, d.h. die Zählung der tagesbelegten Betten nach dem Stand um Mitternacht, statt um 12.00 Uhr mittags begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
25Vgl. OVG NRW Beschluss vom 01.10.2009 – 13 B 1186/09 – und OVGNiedersachsen, Beschluss vom 03.09.2010 – 2 NB 394/09 – jeweils juris.
26Eine Verpflichtung zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität lässt sich schließlich nicht aus neuen technischen Mitteln wie Patientensimulatoren sowie der Möglichkeit der Videoübertragung von Operationen in größere Hörsäle ableiten.
27b) Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird – ausgehend von 183.727 Poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 70,58 Plätze auf (gerundet) 212 (141,16 + 70,58 = 211,74) erhöht.
28c) Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar.
29d) Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen.
30Die jährliche Aufnahmekapazität von 212 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf 106 Studienplätze für das Wintersemester 2012/2013 und 106 für das Sommersemester 2013 aufgeteilt.“
31Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2013 im ersten klinischen Semester sogar 135 Studienplätze besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/09 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
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