Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4016/12
Tenor
Soweit das Verfahren beendet ist, wird es eingestellt.
Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1.6.2012 wird aufgehoben, soweit er für den Zeitraum 2009 bis 31.5.2012 zusätzliche Straßenreinigungsgebühren festsetzt, die den Betrag von 387,40 Euro übersteigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.
1
T a t b e s t a n d
2Nach vorangehenden Erläuterungen zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 1.6.2012 zu Gebühren für die Reinigung des E.---------wegs im Zeitraum 2009 bis einschließlich 2012 heran, wobei sie zu den bisher schon zugrundegelegten 24 Frontmetern des an den E1.---------weg grenzenden ehemaligen Flurstücks 00 nunmehr erstmalig zusätzlich die dieser Straße zugewandten Grundstücksseiten von jeweils abgerundet 26 m des hinter diesem Flurstück liegenden, ca. 5 m tiefen ehemaligen Flurstücks 000 und des noch hinter diesem liegenden ehemaligen Flurstücks 000 bei einem Gebührensatz von 3,64 Euro je Frontmeter für die Jahre 2009 bis 2011 bzw. von 3,98 Euro für das Jahr 2012 zugrundelegte.
3Mit seiner am 2.7.2012 gegen die Veranlagung der vormaligen Flurstücke 000 und 000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Die rückwirkende Gebührenfestsetzung verstoße gegen die Voraussetzungen des § 4 der städtischen Straßenreinigungsgebührenordnung, auf deren Regelung der Kläger habe vertrauen dürfen. Nach dieser Bestimmung ändere sich die Gebührenhöhe bei Änderung der Berechnungsgrundlagen vom ersten Tag des Monats an, der der Änderung folge. An den Grundlagen habe sich bis zur Verschmelzung der drei Flurstücke zum neuen Flurstück 0000 am 8.5.2012 aber nichts geändert. Die Beklagte habe im April 2012 lediglich ihren Irrtum erkannt. Demnach sei eine rückwirkende Gebührenfestsetzung allenfalls ab dem 1.5.2012 zulässig gewesen. Eine Änderung der Berechnungsgrundlage ergebe sich aus dem Heranziehungsbescheid, in dem von alten und neuen Berechnungsgrundlagen die Rede sei. Einer rückwirkenden Gebührenerhebung stünden ferner die geringere Straßenreinigungsgebühren festsetzenden bestandskräftigen Gebührenbescheide der letzten Jahre entgegen. Im Vertrauen darauf habe der Kläger zum einen nur die bislang auf der Grundlage von 24 Frontmetern festgesetzte Straßenreinigungsgebühr auf seine Mieter umgelegt. An der nachträglichen Umlegung der rückwirkend festgesetzten Straßenreinigungsgebühren sei er zivilrechtlich gehindert. Zum anderen hätte er im Fall einer jährlichen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der der Straße zugewandten Seiten der Hinterlieger-Flurstücke die Flurstücke bereits früher mit der Folge katastermäßig vereint, dass er aufgrund einer solchen Vereinigung nicht für einen solch langen Zeitraum rückwirkend zu weiteren Straßenreinigungsgebühren hätte herangezogen werden können, wie es aufgrund der erst im Jahr 2012 erfolgten Festsetzung der Fall sei. Zumindest sei eine solche Veranlagung unbillig. Die Veranlagung des nur fünf Meter tiefen vormaligen Flurstücks 000 hätte ohnehin mangels eigenständiger wirtschaftlicher Verwertbarkeit unterbleiben müssen. Da außerdem zu vermuten sei, dass die nachträgliche Veranlagung eine Vielzahl von Grundstücken betreffe, habe der Gebührensatz entsprechend reduziert werden müssen.
4Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen bezüglich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1.6. bis zum 31.12.2012 aufgrund eines unter Ansetzen von 24 Frontmetern unter dem 4.7.2012 ergangenen Änderungsbescheids beantragt der Kläger,
5den Bescheid der Beklagten vom 1.6.2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung trägt sie vor: Aufgrund der Verpflichtung zur gleichmäßigen Abgabenerhebung sei sie rechtlich gehalten gewesen, bis zur Grenze der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist Straßenreinigungsgebühren rückwirkend zu erheben. § 4 ihrer Straßenreinigungsgebührenordnung beziehe sich allein auf die Änderung grundstücksbezogener Berechnungsgrundlagen. Die bislang zu geringe Straßenreinigungsgebührenfestsetzung sei ihr im Rahmen einer Einzelfallbearbeitung bekannt geworden. Sollte dennoch eine Gebührenüberdeckung die Folge sein, würde diese gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation der Folgejahre eingestellt werden.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
11Die sich demgemäß auf die Heranziehung von Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 2009, 2010, 2011 und 1.1. bis 31.5.2012 beziehende Klage ist zulässig, jedoch zum größten Teil unbegründet. Der insoweit noch angefochtene Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1.6.2012 ist unter Ansetzen von jeweils 50 Frontmetern rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
12Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für den E1.---------weg ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i. V. m. der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 14.12.1978 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 19.12.2008, 18.12.2009, 17.12.2010 bzw. 21.12.2011 (StrReinGebO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erheben. Die Straßenreinigungsgebühren bemessen sich gemäß § 2 Abs. 1 StrReinGebO nach der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseiten, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen, der Straßenart und der Zahl der wöchentlichen Reinigungen sowie gemäß § 2 Abs. 5 StrReinGebO nach dem Gebührensatz. Rechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht.
13Veranlagungsobjekt sind nach ständiger Rechtsprechung die so genannten Buch-Grundstücke. Das sind nach dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff,
14vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2009 - 15 B 1609/08 -, KStZ 2009, 78,
15alle katastermäßigen Flurstücke ein und desselben Eigentümers, die entweder jeweils einzeln in einem separaten Grundbuchblatt oder in einem einzigen Grundbuchblatt jeweils unter eigenen fortlaufenden Nummern geführt werden. Danach waren bis zu ihrer katastermäßigen Vereinigung im Mai 2012 grundsätzlich die Flurstücke 00, 000 und 000 separat zu veranlagen.
16Die rückwirkende Veranlagung der vormaligen Flurstücke 000 und 000 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine rückwirkende Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i. V. m. § 169 Abgabenordnung (AO) auch im Hinblick auf die kürzeren mietrechtlichen Fristen für die Betriebskostenabrechnung rechtlich zulässig.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1990 - 9 A 2384/88 -, insb. S. 9/10 und 11/12 des amtlichen Abdrucks.
18Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Denn nicht jeder im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts tatsächlich oder vermeintlich eintretende Vorteil begründet oder bestätigt „ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil" im Sinne von § 130 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW bzw. eine Begünstigung im Sinne von § 131 Abs. 2 AO i. V .m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW. Grundsätzlich gilt, dass mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einhergeht, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings im einzelnen Falle ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2008 - 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; Urteil vom 25.2.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 m. w. N.; zur Nacherhebung kommunaler Steuern: OVG NRW, Urteil vom 1.10.1990 - 22 A 1393/90 -, NVwZ-RR 1992, 94.
20Eine solche ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Beklagten ist hier jedoch nicht ersichtlich.
21Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darüber hinaus angenommen worden ist, bereits aus der Tatsache des Erlasses der ursprünglichen Abgabenbescheide könne sich ein Vertrauensschutz ergeben, der zumindest der Erhebung einer höheren Gebühr entgegen stehe, kann dies der Klage ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Denn der Vertrauensschutz könnte insoweit nicht weiter gehen als von der steuerrechtlichen Rechtsprechung anerkannt. Wenn man der vom Bundesfinanzhof angeführten, von der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Auffassung im überwiegenden steuerrechtlichen Schrifttum folgte, ein Geldleistungsbescheid enthalte grundsätzlich eine Regelung, dass nicht mehr als festgesetzt gefordert werden solle, so dass eine Nachforderung für sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt ergebende Steuerschulden nur im Wege der Aufhebung des ersten Bescheids durch Rücknahme, Teilrücknahme oder Widerruf und Erlass eines neuen Bescheids zulässig sei,
22vgl. Nachweise zum Streitstand bei BFH, Urteil vom 25.5.2004 - VII R 29/02 -, BStBl. II 2005, 3, 4 f.,
23ergäbe sich nämlich selbst nach dieser Auffassung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die nachträgliche Veranlagung des Klägers zu den streitigen Straßenreinigungsgebühren. Auch unter Zugrundlegen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erst-malige Festsetzung zulässig, soweit es um andere Regelungsgegenstände geht. Da bislang ersichtlich nur das unmittelbar an den gereinigten E1.---------weg angrenzende ehemalige Buchgrundstück 00 zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt worden war, weil allein 24 Frontmeter (dieses ehemaligen Buchgrundstücks) zugrundgelegt worden waren, zu den Straßenreinigungsgebühren aber grundsätzlich jedes einzelne Buchgrundstück und nicht eine wirtschaftliche Einheit zu veranlagen ist,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2008 - 9 A 173/06 - m. w. N.,
25waren die weiteren ehemaligen Buchgrundstücke mit ihren dem E1.---------weg lediglich zugewandten Seiten als neue Regelungsgegenstände grundsätzlich erstmals, wenn auch rückwirkend, veranlagungsfähig, ohne einen nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung maßgeblichen Vertrauenstatbestand zu berühren.
26Der rückwirkenden Veranlagung steht auch nicht § 4 Abs. 2 StrReinGebO entgegen. Mit der dort geregelten Änderung der Grundlagen der für die Berechnung der Gebühr sind die tatsächlichen Grundlagen gemeint, wie aus Satz 2 der Vorschrift zu entnehmen ist, die sich auf den Reinigungsumfang bezieht. Diese tatsächlichen Umstände haben sich hier jedoch nicht geändert. Geändert hat sich lediglich die Berücksichtigung der Grundlagen durch die Beklagte; das ist indes nicht Gegenstand der Regelung des § 4 Abs. 2 StrReinGebO. Etwas anderes ergibt sich aus dem streitigen Gebührenbescheid trotz der Angaben „Berechnungsgrundlagen“, „neu“ und „alt“ bereits deshalb nicht, weil sich die Angaben „neu“ und „alt“ entweder auf die links davon stehenden Begriffe der „Abgabenart“ und des „Maßstabs“ beziehen und diese in den Zeilen darunter als „Straßenreinigungsgebühr“ und „Frontmeter“ konkretisiert sind, die Art der Gebühr und der Maßstab (nämlich die Berechnung generell nach Frontmetern anstatt der Fläche oder anderer Umstände) sich aber nicht geändert haben. Oder die Angaben „neu“ und „alt“ beziehen sich tatsächlich auf den Begriff der „Berechnungsgrundlage“ i. S. d. § 4 Abs. 2 StrReinGebO. Dieser im Bescheid verwendete Begriff der Berechnungsgrundlage stünde dann aber nicht in Einklang mit den im selben „Fach“ des Gebührenbescheids stehenden Begriffen der „Abgabenart“ und der „Frontmeter“. Selbst wenn der Gebührenbescheid insoweit begrifflich unscharf ist, kann sich daraus nicht die Auslegung des § 4 Abs. 2 der bereits davor erlassenen Gebührenordnung ergeben. Allein die Vorschrift des § 4 Abs. 2 StrReinGebO konnte die Vertrauensgrundlage für die vom Kläger aufgeworfene Frage sein, ab welchem Zeitpunkt die Gebührenhöhe geändert werden kann, wobei die Auslegung dieser Vorschrift naturgemäß nicht von Ausführungen in einem späteren Gebührenbescheid abhängig sein kann. Die Auslegung einer Satzung (hier: der städtischen Straßenreinigungsgebührenordnung) hängt wie auch die eines Gesetzes nicht von Handlungen ab, die erst auf der Grundlage der Satzung bzw. des Gesetzes ergehen und rechtlich auch erst ergehen können. § 4 Abs. 2 StrReinGebO bestand bereits vor dem Erlass des hier in Rede stehenden Straßenreinigungsgebührenbescheids.
27Hinsichtlich einer vom Kläger angesprochenen eventuellen Kostenüberdeckung durch die nachträgliche Erhöhung der Frontmeter bei unverändertem Gebührensatz wäre ein solcher Überschuss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KAG NRW innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, indem er in die Kalkulation der Gebühren für die Folgejahre einzustellen ist. Ein aus den genannten Gründen - eventuell - entstandener Überschuss führt deshalb ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren.
28Jedoch war die Veranlagung auch des ehemaligen Buchgrundstücks 000 (mit 26 Frontmetern) nicht rechtmäßig, weil dieses Buchgrundstück aufgrund seiner Breite von lediglich fünf Metern bei seiner Lage zwischen zwei größeren Flurstücken nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar war und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2008 - 9 A 173/06 - m. w. N.,
30ausnahmsweise eine wirtschaftliche Einheit entweder mit dem ehemaligen Flurstück 00 oder mit dem ehemaligen Flurstück 000 bildete, weshalb in jedem veranlagten Zeitraum die Gebührenhöhe insoweit zu reduzieren ist, als sie auf dem Ansatz der 26 m Frontlänge dieses Flurstücks beruht.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens sowie hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrensteils, dass die Erledigung auf die vom Kläger veranlasste katastermäßige Vereinigung der Flurstücke zurückzuführen ist.
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