Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4016/12

Tenor

Soweit das Verfahren beendet ist, wird es eingestellt.

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1.6.2012 wird aufgehoben, soweit er für den Zeitraum 2009 bis 31.5.2012 zusätzliche Straßenreinigungsgebühren festsetzt, die den Betrag von 387,40 Euro übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.


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