Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 4793/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Am 14. Mai 2010 beantragte die Klägerin, ihr einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler unter Einbeziehung ihres Ehemanns sowie ihrer beiden Kinder zu erteilen. Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Angaben: Sie sei am 00.00.0000 in Kasachstan als Kind zweier deutscher Volkszugehöriger geboren worden. In ihrem ersten Inlandspass sei sie mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen, was auch in der Folgezeit nicht geändert worden sei. In ihrem derzeitigen weißrussischen Pass sei eine Eintragung der Nationalität nicht vorgesehen. Die deutsche Sprache sei ihr von Geburt an von ihren Eltern und Großeltern sowie weiteren Familienangehörigen und in der Schule vermittelt worden. Sie verstehe fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Zum Beleg ihrer Angaben legte sie u.a. eine im Jahr 1973 ausgestellte Geburtsurkunde, in der ihre Eltern mit deutscher Nationalität geführt werden, eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1994 für ihre Tochter L. , in der die Klägerin als Deutsche eingetragen ist, eine entsprechende Geburtsurkunde für ihren Sohn T. und eine ihrer Mutter erteilte Spätaussiedlerbescheinigung vor.
3Am 26. November 2010 wurde die Klägerin in Minsk angehört. Zur familiären Sprachvermittlung führte sie aus, die deutsche Sprache von ihrer Mutter, ihrer Großmutter mütterlicherseits, ihrer Schwester sowie in der Schule erlernt zu haben. Der die Anhörung durchführende Botschaftsmitarbeiter kam zu dem Ergebnis, dass ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. Ergänzend vermerkte er, die Antragstellerin habe nervös gewirkt. Sie habe den Großteil der Fragen nicht verstanden, und, wenn überhaupt, nur in sehr knappen Sätzen geantwortet. Der vorhandene Wortschatz sei zu gering.
4Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung stellte sie darauf ab, die Klägerin sei jedenfalls deshalb keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die deutsche Sprache innerhalb der Familie nicht in hinreichendem Umfang vermittelt worden sei. Die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse in Minsk habe ergeben, dass die Klägerin nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten. Von einer Entscheidung über die Einbeziehungsanträge werde einstweilen abgesehen.
5Am 15. Dezember 2010 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beim Sprachtest mehrere Fragen verstanden und beantwortet. Weitere Fragen habe sie nicht verstanden, weil etwa die Begriffe „Weißrussland“ und „Freizeit“ im Wortschatz der Russlanddeutschen nicht vorkämen. Außerdem sei sie zum Sprachtest eine ganze Nacht mit der Bahn unterwegs gewesen. An der angegebenen Adresse angekommen, habe sie stundenlang in der Kälte angestanden, um schließlich zu erfahren, dass man ihr in der Botschaft die falsche Adresse mitgeteilt habe. Daraufhin habe sie in der ihr unbekannten Stadt eine andere Adresse suchen müssen und sei dort in einem psychologisch entsetzlichen Zustand angekommen. Dort sei ihr gesagt worden, sie solle zurückfahren, es sei etwas verwechselt worden. Nach langen telefonischen Verhandlungen habe sie, inzwischen mit heftigen Kopfschmerzen belastet, erreicht, noch am Test teilzunehmen. Gleich zu Beginn des Tests habe sie eine Auseinandersetzung mit der Dolmetscherin gehabt. In der Folge habe die Dolmetscherin immer wieder in das Gespräch eingriffen. Insbesondere habe die Dolmetscherin, wenn die Klägerin über eine Frage nachgedacht habe, sofort dem Prüfer auf Deutsch mitgeteilt, dass die Frage nicht verstanden worden sei. Abgesehen davon sei sie bei der Frage über ihre sehr früh verstorbenen Eltern sehr bewegt gewesen und habe mit den Tränen gekämpft, so dass sie nicht sofort habe antworten können.
6Durch Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin über ausreichende familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfüge. Das negative Sprachtestergebnis sei schon deshalb plausibel, weil die Vertrautheit der Mutter der Klägerin im Umgang mit der deutschen Sprache bei der Anhörung in Karaganda im Jahr 2001 nicht über die Fähigkeit hinausgegangen sei, ein einfaches Gespräch zu führen.
7Am 29. August 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Zur Begründung führt sie aus: Sie stamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab und habe deshalb auch in ihren ersten Inlandspass nur mit der deutschen Nationalität eingetragen werden können. Sie erfülle auch die sprachlichen Anforderungen. Mit ihrer Mutter und Großmutter habe sie stets Deutsch gesprochen. Aufgrunddessen sei sie in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die im Rahmen des „Sprachtests“ getroffenen Feststellungen seien nicht belastbar, weil dort Begriffe verwendet worden seien, die nicht zum typischen „russlanddeutschen Wortschatz“ gehörten. Mit ihrer Schwester habe sie sich über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens in deutscher Sprache verständigen können.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihr einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie aus: Dahingestellt, ob die Klägerin die übrigen Voraussetzungen erfülle, habe sie im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag jedenfalls nicht über ausreichende, familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände).
15Entscheidungsgründe
16I. Das Gericht kann in der Sache entscheiden. Insbesondere muss nicht zunächst über den Antrag der Beteiligten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sein.
17Vgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 24.
18Vielmehr kann über den Antrag auch in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entschieden werden.
19Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 252 Rn. 7 und § 248 Rn. 4; wohl auch Greger, in: Zöller [Hrsg.], ZPO, 29. Aufl. 2012, § 252 Rn. 1c.
20Der Antrag der Beteiligten, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
21Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
22Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO, insbesondere übereinstimmenden Ruhensanträgen, steht der Erlass einer Ruhensanordnung – wie die Verwendung des Begriffs „zweckmäßig“ im Gesetzestext indiziert – im Ermessen des Gerichts.
23Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 94 Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, EL 18 Juli 2009, § 94 Rn. 124; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 251 Rn. 4 f. – jeweils m.w.N., auch zur a.A.
24Zweckmäßig ist die Anordnung der Verfahrensruhe nur dann, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch eine andere Maßnahme zu erwarten ist, wobei Förderung auch im Sinne von anderweitiger Erledigung verstanden werden muss. Der wichtige Grund, der die Anordnung als zweckmäßig erscheinen lässt, muss schlüssig behauptet werden.
25Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 6, 10.
26Vergleichsverhandlungen im Sinne des Gesetzes sind alle Bemühungen, das Verfahren ganz oder auch nur teilweise durch gütliche Einigung zu erledigen. Die Verhandlungen sollen schweben. Das bedeutet, dass die Absicht, Vergleichsverhandlungen zu führen, noch nicht genügt.
27Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 11.
28Als anderer wichtiger Grund kommt insbesondere in Betracht, bestimmte, in Gang befindliche Entwicklungen abzuwarten, deren Ausgang den vorliegenden Rechtsstreit erledigen oder vereinfachen könnte.
29Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 12.
30Nach diesen Maßstäben war vorliegend das Ruhen des – entscheidungsreifen – Verfahrens nicht anzuordnen und der darauf gerichtete Antrag der Beteiligten abzulehnen.
31Vergleichsverhandlungen schweben zwischen den Beteiligten nicht. Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung lediglich geäußert, dass sie sich dem damaligen Verfahrensvorschlag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht verschließen würde und damit für den Fall einer Ruhensanordnung ihre potentielle Bereitschaft signalisiert, nach Inkrafttreten der absehbaren Rechtsänderung die Klägerin erneut zu ihren – ggf. auch fremdsprachlich erworbenen – Deutschkenntnissen anzuhören, um sodann evtl. an einer unstreitigen Erledigung des Verfahrens mitzuwirken. Darin kann allenfalls die ungewisse Aussicht erkannt werden, u.U. in Zukunft in Vergleichsverhandlungen einzutreten.
32Es liegt auch keine dem Schweben von Vergleichsverhandlungen vergleichbare Situation vor. Abgesehen davon, dass gegenwärtig jedenfalls der Zeitpunkt des Inkrafttretens der beschlossenen Neuregelung ungewiss ist und keine Erkenntnisse zu zwischenzeitlich verbesserten Deutschkenntnissen der Klägerin vorliegen, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die vorgesehenen Änderungen in Bezug auf das Erfordernis der familiären Vermittlung der für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichenden Deutschkenntnisse für die im hiesigen Verfahren zu treffende Entscheidung haben sollte. Denn sie ändern – soweit ersichtlich – nichts daran, dass hier die im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag festgestellten Deutschkenntnisse maßgeblich sind. Dieser Zeitpunkt liegt aber hier bereits in der Vergangenheit. Dass die Klägerin möglicherweise durch die vorgesehene Rechtsänderung insoweit begünstigt wird, als sie auch mit (im Wesentlichen) fremdsprachlich erworbenen Deutschkenntnissen den Nachweis führen darf, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen befähigt zu sein, mag ggf. im Rahmen eines evtl. Verfahrens nach § 51 VwVfG zu würdigen sein, was hier indes nicht zu entscheiden ist.
33II. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
34Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
35Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung – hier nicht streitiger – Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit für die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin voraus, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
36Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
37Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof, nicht ausreichend. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend, das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die o.g. Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder sooft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
38Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 (10 f.), juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 11 A 1098/12 -, juris Rn. 6.
39Die in Niederschriften zum Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers dürfen für die Entscheidungsfindung verwendet werden.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 B 6.07 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 11 A 1098/12 -, juris Rn. 8.
41Weiterer Vortrag zu den deutschen Sprachkenntnissen ist nicht entscheidungserheblich, wenn auf das Protokoll eines bei der Botschaft durchgeführten Sprachtests abgestellt werden kann. Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVfG durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung („Sprachtest“) ermittelt werden.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 11 A 1098/12 -, juris Rn. 14.
43Das Anhörungsprotokoll erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis des bekundeten Vorgangs – also der gestellten Fragen und der Äußerungen der befragten Person, nicht hingegen der Beurteilung der Sprachkenntnisse.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 12 A 2979/06 -, juris Rn. 3.
45Vor diesem Hintergrund ist ein Anhörungsprotokoll für die Feststellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2008 - 12 A 1547/07 -, juris Rn. 8 und vom 7. Dezember 2010 - 12 E 1096/10 - m.w.N.
47In der Rechtssprechung des OVG NRW ist geklärt, dass aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Weiteres ersichtlich ist, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden können muss, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 12 A 411/05 -, juris, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -, juris Rn. 4 ff., vom 14. Juli 2010 - 12 A 1400/09 -, juris, und vom 21. April 2011 - 12 A 667/10 -, juris Rn. 9.
49Dies schließt allerdings die Berücksichtigung besonderer Umstände nicht grundsätzlich aus, die sich erkennbar auf die Konzentrationsfähigkeit oder die allgemeine Leistungsfähigkeit nachteilig auswirken können.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 12 A 1400/09 -, juris Rn. 10.
51Gemessen daran konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag ein diesen Anforderungen genügendes einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
52Der im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierte Sprachtest belegt eine solche Fähigkeit nicht. Im Verlauf des Tests wurden der Klägerin nicht nur mehrere sprachlich einfache Fragen gestellt; ihr wurde darüber hinaus durch verschiedene, ebenfalls schlicht formulierte Aufforderungen hinreichend Gelegenheit gegeben, zusammenhängende Ausführungen zu ihrer Familie, zu ihrer Arbeit und ihrer Freizeitgestaltung zu machen. Dabei hat sich gezeigt, dass die passiven Deutschkenntnisse der Klägerin bereits nicht den Anforderungen, die ein einfaches Gespräch an seinen Teilnehmer stellt, genügen. So hat die Klägerin praktisch die Hälfte der an sie gerichteten Fragen und Aufforderungen nicht verstanden. Soweit sie in der Lage war, die Fragen zu beantworten bzw. den Aufforderungen zu Ausführungen Folge zu leisten, fielen die Antworten karg, sprachlich äußerst fehlerhaft und derart stockend aus, dass ein Dialog im Sinne von Rede und Gegenrede nicht in Ansätzen zustande gekommen ist. Die Verwendung von ganzen Sätzen stellt die deutliche Ausnahme dar. Selbst in Passagen, die erwartbare und damit vorbereitbare Gegenstände betreffen, ist es häufig bei der Verwendung von Infinitiven geblieben.
53Der Sprachtest kann zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
54Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Sprachtests bestehen zunächst nicht in inhaltlicher Art. Der Sprachtest ist nach Art und Umfang nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Verwendung der Begriffe „Weißrussland“ und „Freizeit“ nicht entgegen. Diese Wörter betreffen nur zwei Fragen und hätten es bei Vorhandensein auch nur rudimentärer Deutschkenntnisse ohne weiteres nahegelegt, sogar in deutscher Sprache eine entsprechende Rückfrage an den Sprachtester zu richten („Wohin?“ bzw. „Wann?“). Abgesehen davon ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass die Vokabel „Weißrussland“ immerhin von ihrer eigenen Mutter und damit einer der Haupt-Vermittlungspersonen in deren Sprachtest selbst verwendet worden ist (vgl. BA 2 Blatt 32).
55Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Sprachtest im Hinblick auf ein verfahrensfehlerhaftes Zustandekkommen nicht verwertbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56Die Klägerin hat nicht behauptet, das das Wortprotokoll des Sprachtests inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist. Sein Beweiswert ist nicht entkräftet worden. Im Verlauf des Tests selbst hat die Klägerin auch keine Vorbehalte gegen den Sprachtest geltend gemacht oder seinen Abbruch – etwa unter Verweis auf die nunmehr angeführten Umstände – gewünscht; sie hat vielmehr ihre Teilnahme mit ihrer Unterschrift bestätigt. Erkennbare Verfahrensfehler unmittelbar zu rügen bzw. eine eingeschränkte Prüfungsfähigkeit von sich aus zu offenbaren, hätte aber der Klägerin oblegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre.
57Unabhängig davon greifen die nunmehr von der Klägerin angeführten Rügen nicht durch. Dass sie in einem „psychologisch entsetzlichen Zustand“ beim Sprachtest angekommen sei, weil ihr die belastenden Umstände der Anreise stark zugesetzt hätten, ändert nichts daran, dass auch in einer solchen Situation ein einfaches Gespräch abrufbar sein muss, insbesondere erklärt es nicht, warum die Klägerin den Prüfer wiederholt schon nicht verstanden hat.
58Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2009 - 12 A 471/08 -, juris Rn. 6.
59Insoweit und in Bezug auf die innere Bewegung der Klägerin bei der Frage nach ihren Eltern gilt im Übrigen, dass eine jenseits psychischer Erkrankungen ggf. bestehende emotionale Belastungssituation die Verwertbarkeit nicht entfallen lässt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 - 12 A 667/10 -, juris Rn. 9.
61Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe ihre Deutschkenntnisse nicht zeigen können, weil ihr nicht ausreichend Zeit gelassen worden sei, sich die passenden Antworten zurechtzulegen, dringt sie damit nicht durch. Abgesehen davon, dass zu lange Wartezeiten insoweit bereits einem flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede entgegenstehen, ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll nachvollziehbar, dass die Klägerin weitgehend schon deswegen nicht in der Lage war, Ausführungen zu machen, weil sie die an sie gerichteten Fragen und Aufforderungen nicht verstanden hat. Insoweit weist das Protokoll wiederholt den Vermerk „n.v.“ auf: Dies bedeutet, dass zuvor unter Zurhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragung in russischer Sprache sicher gestellt worden ist, dass die Frage nicht verstanden wurde. Objektive Anhaltspunkte, die ein diesbezüglich irreguläres und unangemessenes Vorgehen der an der Anhörung beteiligten Personen zumindest als möglich erscheinen lassen, wurden nicht aufgezeigt und vermag auch das Gericht nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Anhörungsprotokoll ausdrücklich einen Vermerk zur Nervosität der Klägerin aufweist, was eher gegen ein unsensibles und rücksichtsloses Vorgehen des Sprachtesters spricht. Auch i.Ü. enthält die Niederschrift über den Test eher Anhaltspunkte für ein rücksichtsvolles und durchaus Chancen gewährendes Vorgehen des Prüfers. Insoweit sei etwa auf den Vermerk „kann auf Frage nicht antworten, weil sie zu wenig weiß über ihre Verwandten“ und darauf verwiesen, dass der Prüfer die auf seine vorherige Frage nicht passende Antwort zu den Geschwistern in Deutschland zum Anlass genommen, der Klägerin gleichsam die zur Antwort passende Frage im Nachgang zu stellen. Für den Vortrag zum Fehlverhalten der Dolmetscherin lässt sich dem Protokoll nichts entnehmen. Ein störendes Nachhaken der Dolmetscherin bei der Klägerin nach ungebührlich kurzer Wartezeit, hätte aber auch einem des Russischen nicht mächtigen Prüfer ohne Weiteres auffallen und dazu führen müssen, diesen Mangel abzustellen und diese Besonderheit im Gesprächsverlauf zu vermerken. Dies ist indes nicht geschehen; im Gegenteil: Der Prüfer hat festgehalten, die Dolmetscherin habe „unterstützend“ eingegriffen. Die – nach Auffassung der Klägerin – falschen Auskünfte der Dolmetscherin gegenüber dem Prüfer, die Klägerin habe eine Frage nicht verstanden, hat die Klägerin nach eigenen Angaben verstanden; in dieser Situation hätte es ihr oblegen, wenigstens zu versuchen, den Prüfer auf diesen Umstand hinzuweisen. Bis zur Widerspruchsbegründung hat die Klägerin insoweit indes keine Rügen erhoben.
62Anhaltspunkte betreffend die Generation der Klägerin in ihrer Familie für bessere Deutschkenntnisse ergeben sich auch im Übrigen nicht. So spricht ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Registerauszugs alles dafür, dass die 2001 festgestellten Deutschkenntnisse des (älteren) Bruders der Klägerin sogar noch schlechter waren als die der Klägerin. Die bei der Schwester der Klägerin nach Einreise in das Bundesgebiet bei einem Einstufungstest der VHS vorgefundenen Deutschkenntnisse waren offenbar ebenfalls nur geringfügig (vgl. Bl. 110 der BA 2).
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.
65Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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