Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 877/13

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 verpflichtet, dem Antragsteller zum 01.08.2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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