Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 6780/12

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. November 2012 für den Kläger in ihrem Melderegister eine Auskunftssperre einzutragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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