Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 26 L 1369/13

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E.    im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


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