Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1928/11.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2011 wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt und in Ziffer 4 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120121122123124125126127128129130131132133134135136137138139140141142143144145146147148149150151152153154155156157158159160161162163164165

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.