Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 6752/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2013 wird aufgehoben, soweit ein höherer Straßenbaubeitrag als 169.549,81 EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Miteigentümer des in L. -A. gelegenen und gewerblich genutzten Grundstücks Gemarkung L. -S. , Flur 55, Flurstück 979, mit den Lagebezeichnungen "Höninger Weg 210", "I. Weg, Weg 0 0-00" und "H.-----weg , Weg 0". Das 12.261 qm große Grundstück grenzt mit seiner ca. 55 m langen Ostseite an den I. Weg an. Mit seiner Südseite grenzt es auf einer Länge von ca.167 m an den vom I. Weg rechtwinklig abzweigenden, asphaltierten und mit Kraftfahrzeugen befahrbaren "I. Weg, Weg 0", an, der etwa 10 m breit ist und nach ca. 285 m auf die Q. -O. -Straße mündet, die in etwa parallel zum I. Weg verläuft. Mit seiner Westseite grenzt das Grundstück auf einer Länge von ca. 102 m an den in etwa parallel zum I. Weg verlaufenden, gleichfalls asphaltierten und befahrbaren, rund 9,00 m breiten und etwa 165 m langen "H.-----weg , Weg 0" an; dieser Weg erstreckt sich zwischen dem H.-----weg und dem "I. Weg, Weg 0" und mündet an der Südwestecke der Parzelle 000 auf den Weg 0. Die Parzellen 00 und 00/00, auf denen die Wege 0 und 0 verlaufen, stehen gleichfalls im Miteigentum des Klägers; sie sind im Grundbuch als Verkehrsfläche ausgewiesen.
3Der an dem I. Weg selbst gelegene, südöstliche Grundstücksteil der Parzelle 000 wird teilweise von einem Autohaus genutzt, das seine Betriebsstätte auf der südlich des "I. Weges, Weg 0" gelegenen Parzelle 000 hat. Im Übrigen wird das Grundstück von mehreren kleineren Gewerbetrieben genutzt. Die Gewerbeeinheiten können in zwei Fällen vom I. Weg selbst erreicht werden, d. h. insoweit kann mit einem Kraftfahrzeug auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die übrigen Gewerbeeinheiten sind sämtlich nur über den "I. Weg, Weg 0" bzw. den "H.-----weg , Weg 0" zu erreichen. Die südlich des Weges 0 liegende Parzelle 000 ist 8.045 qm groß, die nördlich des Flurstücks 000 gelegene Parzelle 000 ist 8.600 qm groß; beide werden ebenfalls gewerblich genutzt und stehen im Miteigentum des Klägers. Diese Flurstücke sind Gegenstand der Verfahren 17 K 6751 und 6753/11. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1 im Parallelverfahren 17 K 6751/11, Blatt 166) verwiesen.
4Die genannten Grundstücke werden - soweit hier von Interesse - nicht von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen erfasst.
5Am 25. März 2004 beauftragte der Rat der Beklagten die städtische Verwaltung, die Umrüstung der Stadtbahnlinie 12 auf Niederflurwagen zu planen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach den in der Folgezeit begonnenen Planungen der Beklagten und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) war unter anderem vorgesehen, in dem rund 3,2 km langen Abschnitt der F.----straße bzw. des I. Weges zwischen T.-----ring / T1.------ring und I. Platz die Gleis- und Fahrleitungsanlagen der Straßenbahnlinie 00 zu sanieren und (vor allem im I. Weg) neue Mittelbahnsteige im Bereich der derzeitigen Haltestellen anzulegen. Die Bezirksregierung Köln erteilte den KVB entsprechende Planfeststellungsbescheide. In weiteren Gesprächen mit den KVB, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) und anderen Versorgungsträgern wurde entschieden, darüber hinaus im Rahmen einer koordinierten Gesamtmaßnahme sämtliche Teileinrichtungen des I. Weges grundlegend zu sanieren bzw. umzugestalten. Außerdem sollten in Verbindung damit die Leitungen der Versorgungsträger, die Beleuchtungseinrichtung sowie die Mischwasserkanäle u. a. im I. Weg auf ganzer Länge in baulicher Form saniert werden.
6Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 beauftragte der Rat der Beklagten die Verwaltung mit der Straßensanierung bzw. ‑umgestaltung. Erste Vorbereitungsarbeiten sollten im März 2006 beginnen.
7Nach den Feststellungen der Beklagten waren die vorhandenen Teileinrichtungen durchgehend vor langer Zeit zuletzt hergestellt worden (Fahrbahn, Radwege und abmarkierte Parkflächen: 50-70 Jahre alt; Gehwege: rund 30-40 Jahre alt; Entwässerungseinrichtung: rund 100 Jahre alt; Beleuchtung: rund 35-40 Jahre alt). Nach Einschätzung der Beklagten waren alle Teileinrichtungen infolge starker Beanspruchung sowie altersbedingt gleichermaßen in einem schlechten Zustand und wiesen einen großen Verschleiß auf.
8Mit der rückwirkend zum 2. Oktober 2006 in Kraft getretenen 183. Satzung vom 27. November 2006 (183. Maßnahmensatzung), rückwirkend geändert durch die 194. Satzung vom 18. März 2008 (194. Maßnahmensatzung), legte die Beklagte fest, welche straßenbaulichen Maßnahmen im I. Weg in dem etwa 190 m langen Abschnitt von H.-----weg bis C. Straße (Querungshilfe), der als Hauptgeschäftsstraße eingestuft wurde, durchgeführt werden sollten. Die Fahrbahn (mit Umbau der Straßenabläufe), die Gehwege, der Radweg auf der Westseite und die Straßenbeleuchtung sollten erneuert sowie Parkflächen erstmals baulich hergestellt werden. Auf die Erneuerung des Mischwasserkanals wurde in dem hier in Rede stehenden Teilstück des I. Weges verzichtet, weil sich herausgestellt hatte, dass diese ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht finanzierbar war.
9Die Arbeiten wurden 2006/2007 durchgeführt und im Herbst 2007 abgenommen. Dabei war der Straßenbahnverkehr zwischen Ende 2006 und Mitte August 2007 eingestellt. In dieser Zeit wurde ein Schienenersatzverkehr mit Bussen durchgeführt.
10Mit Bescheid vom 8. November 2011 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung im Wege einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 213.454,78 EUR für die in dem betreffenden Abschnitt des I. Weges durchgeführten Straßenbaumaßnahmen heran.
11Am 9. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben und die Festsetzung angegriffen, soweit sich der Beitrag dadurch erhöht habe, dass die Beklagte in den beitragsfähigen Aufwand sog. losübergreifende Kosten und die Kosten des Schienenersatzverkehrs einbezogen habe. Hilfsweise hat der Kläger die vollständige Aufhebung des Heranziehungsbescheides begehrt.
12Mit Bescheid vom 5. April 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 8. November 2011 hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung und setzte den Beitrag in Höhe von 211.170,52 EUR fest. Die bislang vorläufige Beitragsfestsetzung wurde für endgültig erklärt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger den Änderungsbescheid in das Verfahren einbezogen und in vollem Umfang angegriffen.
13Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs und bei Zugrundelegung der in L. -A. üblichen Größe gewerblich genutzter Grundstücke sei das Flurstück 000 in mehrere kleinere, baulich und wirtschaftlich selbständig nutzbare Gewerbegrundstücke aufzuteilen. Tatsächlich werde das Flurstück 000 auch nicht einheitlich genutzt, sondern sei in mehrere kleinere, selbständig genutzte Gewerbeeinheiten aufgeteilt, die jeweils über eine eigene Hausnummer verfügten und nur zu einem kleineren Teil vom I. Weg und im Übrigen von dem "I. Weg, Weg 0" und von dem "H.-----weg , Weg 0" erschlossen würden. Die Nutzung des Grundstücks durch einen Gewerbebetrieb mit entsprechend voluminösen baulichen Anlagen würde als Fremdkörper innerhalb des durch kleinteilige Bebauung geprägten Bereichs anzusehen und städtebaulich unerwünscht sein, da er sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Darüber hinaus sei die Erschließung des gesamten Grundstücks ausschließlich vom I. Weg aus nicht möglich und von der Beklagten, wie die Art des Ausbaus des I. Weges entlang der Ostseite des Flurstücks 000 zeige, offenbar auch nicht vorgesehen. Ein 12.261 qm großes, gewerblich genutztes Grundstück veranlasse aber notwendigerweise einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr mit Lastkraftwagen. Auf jeden Fall habe aber der Ausbau zu keinem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger geführt. Die Beitragsfestsetzung sei auch der Höhe nach zu beanstanden, weil die Aufwandsermittlung durchgreifenden Bedenken unterworfen sei. Nicht nachvollziehbar sei die Verteilung der projektübergreifenden Baukosten und der projektübergreifenden Planungskosten einschließlich von Kosten z.B. der ökologischen Bauüberwachung auf die einzelnen Abschnitte. Die Beklagte habe ferner die durch den Schienenersatzverkehr entstandenen Kosten zu Unrecht als beitragsfähigen Aufwand berücksichtigt; diese seien nicht durch den Straßenbau selbst veranlasst worden. Entsprechendes gelte für die Kosten für die Kosten einer Machbarkeitsstudie und der Anwohnerberatung. Nicht ersatzfähig seien auch die Kosten, die durch eine von den KVB gewünschte Beschleunigung des Straßenbaus entstanden seien. Veranlasser dieser Mehrkosten seien entweder die KVB gewesen oder die beauftragten Unternehmen, die ihren Zeitplan nicht eingehalten hätten. Warum in dem streitgegenständlichen Abschnitt des I. Weges Kosten für "Entwässerung" entstanden seien, obwohl der Mischwasserkanal nicht erneuert worden sei, sei nicht erkennbar.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2013 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen. Das streitbefangene Grundstück sei zutreffend mit seiner vollen Fläche als eine einheitliche wirtschaftliche Einheit in die Verteilung einbezogen worden. Es werde auch in vollem Umfang von der abgerechneten Anlage erschlossen, so dass die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nicht geboten sei. Das im Miteigentum des Klägers stehende Areal westlich des I. Weges stelle sich als ein im Ergebnis zusammenhängend genutztes Gebiet dar, das aufgrund seiner Tiefe befestigter Wegeflächen bedürfe, um sämtliche Grundstücksteile zu erreichen. Der von dem I. Weg abzweigende Weg 0, bei dem es sich nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handele, vermittle dem Grundstück die baurechtlich erforderliche Erreichbarkeit bis zur hinteren, westlichen Grenze. Die Aufwandsermittlung sei zutreffend erfolgt und genüge insbesondere den Anforderungen der "Erforderlichkeit".
19Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 20. August 2013 Beweis erhoben über die Frage, ob und ggfs. inwieweit das streitbefangene Grundstück durch den I. Weg erschlossen wird, durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Oktober 2013 Bezug genommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 6751 und 6753/11 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2013 ist bis auf einen Teilbeitrag von 41.620,71 EUR rechtmäßig. Lediglich in dieser Höhe ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er insoweit aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in dem I. Weg in dem hier interessierenden Teilstück durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ‑ vom 28. Februar 2005 sowie i.V.m. der 183. und der 194. Maßnahmensatzung.
25Die Beklagte hat den Straßenbaubeitrag rechtlich unbedenklich unter dem 8. November 2011 nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt. Nach diesen Vorschriften kann ein Straßenbaubeitrag u. a. vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines Beitrages eingetreten sind. § 165 AO erlaubt damit eine Festsetzung des Beitragsanspruchs, obwohl noch nicht feststeht, in welcher Höhe dieser entstanden ist; m.a.W. wird also eine Festsetzung des gewiss entstandenen Beitrags unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit ermöglicht. Verjährungsrechtlich hat das die Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, abläuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO).
26Vgl. etwa Heuermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO / FGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: 224. Lfg. Oktober 2013, § 165 AO Rdnrn. 6a, 41 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 ‑ 15 A 290/00 ‑, Juris Rdnr. 8.
27Hier ist die sachliche Beitragspflicht für die in dem I. Weg durchgeführten Ausbaumaßnahmen mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) entstanden, wobei diese Herstellung mit der Abnahme der Ausbauarbeiten am 7. September 2007 bzw. der Inbetriebnahme der Beleuchtungseinrichtung am 3. Dezember 2007 beendet war.
28Vgl. allg. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, Juris Rdnr. 39 f., und Beschluss vom 7. Dezember 2007 ‑ 15 B 1837/07 ‑, Juris Rdnr. 6 f. jeweils m.w.N.
29Die Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmen waren damals und auch im November 2011 noch nicht erteilt bzw. noch nicht abschließend geprüft worden, so dass der beitragsfähige Aufwand nicht (vollständig) feststand; Unstimmigkeiten bestanden zwischen den Unternehmen und der Beklagten in Bezug auf die Anerkennung technischer Nachträge und die Kosten für Beschleunigungsmaßnahmen (vgl. etwa die Vermerke in der zum Verfahren 17 K 6751/11 vorgelegten Beiakte 1, Blatt 124, 129 ff., 149, und der dortigen Beiakte 5, Blatt 1 f., sowie die Rechnungen in den dortigen Beiakten 3, Blatt 78 R ff., und 5, Blatt 89 ff.). Das hinderte jedoch nicht das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW, weil dies nicht die Berechenbarkeit des Beitrags infolge des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde erfordert.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 ‑ 15 A 290/00 ‑, Juris Rdnr. 3 f. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 329 m.w.N.
31Damit war noch im November 2011 ‑ mithin kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Erlöschen von Beitragsansprüchen durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO drohte ‑ unklar, in welcher Höhe Beitragsansprüche gegenüber den Eigentümern der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke entstanden und festzusetzen waren.
32Bei verständiger Würdigung des Regelungsgehalts des Bescheides vom 8. November 2011 und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Adressaten hat die Beklagte in dieser Situation von der durch § 165 Abs. 1 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den gewiss entstandenen Beitrag unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit festzusetzen. Es sollten die bis dato von den Bauunternehmen nachgewiesenen und seitens der Beklagten anerkannten beitragsfähigen Kosten von den Anliegern gefordert werden. Ein Vorbehalt sollte nur hinsichtlich der noch ungesicherten Positionen bestehen. Dafür sprechen insgesamt die Ausführungen zu der Art der Festsetzung in dem Bescheid vom 8. November 2011 und insbesondere die Bezugnahme auf die damals vorhandenen Teilschlussrechnungen der Bauunternehmen. Ansonsten hätte die Beklagte wohl auch kaum in dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen den beitragsfähigen Aufwand für die einzelnen Teileinrichtungen bis auf die zweite Nachkommastelle genau angegeben bzw. angeben können. Dass diese Art der Festsetzung gewollt war, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2013 auf Nachfrage nochmals bestätigt; dafür sprechen auch entsprechende Vermerke im Abrechnungsvorgang (vgl. etwa Beiakte 1 im Verfahren 17 K 6751/11, Blatt 131). Damit ist die Festsetzungsfrist gewahrt worden.
33Der Änderungsbescheid vom 5. April 2013 stellt sich mit Blick auf seinen objektiven Erklärungswert und ‑inhalt, so wie ihn der Adressat verstehen durfte, nicht als bloße "Endgültigkeitserklärung", sondern als sogenannter Zweitbescheid dar, mit dem der Beitrag insgesamt neu festgesetzt worden ist. Diese Auslegung seines Inhalts ist nach Auffassung der Kammer ungeachtet der Überschrift „Änderungsbescheid“ deshalb geboten, weil die Beklagte in dem Bescheid ausführt, sie „setze den auf das vorgenannte Grundstück entfallenden Beitrag auf 211.170,52 EUR endgültig fest“, und im Übrigen nur ein Reduzierungsbetrag mitgeteilt wird. Das kann allein dahin verstanden werden, dass nach Beseitigung der Ungewissheit nicht lediglich in Ergänzung der Festsetzung des gewiss entstandenen Beitrags vom November 2011 auf die vorbehaltene Nacherhebung verzichtet wurde, sondern die gesamte ‑ erneut überprüfte ‑ Beitragsfestsetzung Gegenstand des Bescheides sein sollte.
34In prozessualer Hinsicht bedeutet dies für den Kläger: Die ursprünglich beschränkte Klage gegen den Bescheid vom 8. November 2011 hat dazu geführt, dass dieser bestandskräftig geworden ist, soweit er nicht angefochten worden ist. Weil der Kläger aber gegen den Zweitbescheid uneingeschränkt Klage erhoben hat, ist die Beitragsfestsetzung dem Grunde und der gesamten Höhe nach (erneut) Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht geworden.
35In materieller Hinsicht gilt Folgendes:
36Dem Grunde nach unterliegt die Beitragserhebung keinen durchgreifenden Bedenken. Vielmehr liegen die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS i.V.m. den Maßnahmensatzungen der Beklagten vor. Nach § 1 der SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der SBS.
37Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsrundlage bestehen nicht. Das gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 SBS für Gehwege bei allen Straßenarten unterschiedslos einen Anliegeranteil von 70 % festsetzt. Dies widerspricht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
38vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 ‑ 15 B 210/09 ‑, Juris Rdnr. 20, und 26. März 2009 ‑ 15 A 939/06 ‑, Juris Rdnr. 38 f.; vgl. auch Beschluss vom 1. März 2011 ‑ 15 A 1643/10 ‑, Juris Rdnr. 25,
39der sich die Kammer angeschlossen hat,
40Urteile vom 20. August 2013 - 17 K 5465/12 - und vom 15. Oktober 2013- 17 K 538/12 -,
41zwar insoweit § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW, als mit einer derartigen Regelung die unterschiedliche Inanspruchnahme der Gehwege in Anliegerstraßen einerseits und in Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen andererseits nicht hinreichend abgebildet wird; der Anliegeranteil muss bei Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen niedriger liegen. Bezogen auf Hauptgeschäftsstraßen - um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Abschnitt des I. Wegs unstreitig - bedarf es einer entsprechenden Differenzierung jedoch nicht. Hauptgeschäftsstraßen „leben“ definitionsgemäß in erheblichem Umfang vom Fußgängerverkehr; die beitragsrechtliche Gleichsetzung mit Anliegerstraßen ist deshalb nicht zu beanstanden.
42Hinsichtlich der erneuerten bzw. hergestellten Teileinrichtungen werden die Beitragsfähigkeit der Maßnahme sowie die persönliche Beitragspflicht von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Zweifel daran drängen sich auch von Amts wegen nicht auf.
43Der Höhe nach ist die Beitragsforderung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.
44Dabei greifen die Bedenken der Klägerseite gegenüber der Aufwandsermittlung der Beklagten nicht durch; diese ist jedoch aus anderen Gründen in geringem Umfang korrekturbedürftig.
45Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.
46Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, Juris Rdnr. 37 f., und Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 394, 397 jeweils m.w.N.
47Dabei können auch Kosten für zusätzliche, nicht unmittelbar im Plan vorgesehene Arbeitsvorgänge beitragsfähig sein (sog. Folgekosten). Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob sie entstanden sind für Arbeitsvorgänge, die sich unmittelbar auf den Ausbau der öffentlichen Anlage selbst beziehen oder mit ihr in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang stehen und für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, oder ob sie lediglich anlässlich der Ausbaumaßnahme angefallen sind.
48Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 395, 414, jew. m.w.N., und Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 48. Lfg. März 2013, § 8 KAG NRW Rdnr. 323a.
49Ggfs. werden davon auch Aufwendungen für Zwischenmaßnahmen erfasst, die für die Sicherstellung der Benutzbarkeit der Anlage während der Bauzeit erforderlich sind,
50Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 403 m.w.N.,
51oder etwa Aufwendungen für die Entsorgung von im Rahmen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme anfallendem Abfall.
52Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rdnr. 13.
53Der unmittelbare straßenbautechnische Zusammenhang bleibt ferner z. B. gewahrt bei Leistungen wie Vorplanung bzw. Bauleitung und ‑überwachung, die durch ein privates Ingenieurbüro erfolgt sind. Diese Leistungen sind "vergabefähig"; die der Gemeinde dafür in Rechnung gestellten Beträge gehören deshalb zum beitragsfähigen Aufwand.
54Vgl. OVG NRW, Urteile, und vom 29. April 1987 ‑ 2 A 3/85 ‑, Seite 8 des amtlichen Umdrucks (zum Straßenbaubeitragsrecht), und vom 30. April 1985 ‑ 3 A 3183/83 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks (zum Erschließungsbeitragsrecht); Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 426; Driehaus, wie vor, § 13 Rdnr. 4 und § 33 Rdnr. 40, jew. m.w.N.
55Als beitragsfähige Folgekosten können schließlich auch Aufwendungen qualifiziert werden, die von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kraft einer rechtlichen Verpflichtung ausgelöst werden, wie z. B. die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.
56OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2009 ‑ 6 A 10141/09 ‑, Juris Rdnr. 26 ff.; Driehaus, wie vor, § 33 Rdnr. 14.
57Es kommt also nicht darauf an, dass jede einzelne getätigte Aufwendung einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil mit sich bringt, sondern lediglich darauf, dass die Aufwendung Teil des insgesamt einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil beinhaltenden Bauprogramms im oben genannten Sinne ist.
58OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 ‑ 15 A 4648/99 ‑, Juris Rdnr. 13.
59Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Kosten des Schienenersatzverkehrs beitragsfähig. Die Kosten des Schienenersatzverkehrs sind von den Auftraggebern der Ausbaumaßnahme (Beklagte, StEB, KVB und RheinEnergie) gemeinsam verursacht worden. Wären alleine die Stadtbahngleise erneuert und die Haltestellenbereiche umgebaut worden, hätten die Baumaßnahmen bei Weitem nicht solche Eingriffe in den Straßenkörper und langdauernde Verkehrsbehinderungen zur Folge gehabt, wie es aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 22. Juni 2006 der Fall gewesen ist. Eine vorzeitige Wiederaufnahme des Straßenbahnverkehrs vor Abschluss der Straßenbauarbeiten hätte zu längerdauernden Baumaßnahmen und höheren Kosten geführt. Damit waren die Kosten des Schienenersatzverkehrs zu einem wesentlichen Teil durch den Straßenausbau bedingt. Das zeigt die Klageerwiderung nachvollziehbar auf. Es handelt sich um Folgekosten für Arbeitsvorgänge, die in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme und dem Bauprogramm stehen. Sie sind bei wertender Zurechnung direkt durch die Bedürfnisse des Straßenbaus veranlasst worden. Anders gewendet ist es in der hoheitlichen Ausbaumaßnahme selbst angelegt gewesen, dass ein Schienenersatzverkehr notwendig geworden ist. Im Übrigen wird der ÖPNV in § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabe der Daseinsvorsorge bezeichnet. Nach § 2 PersBefG ist Verkehr mit Straßenbahnen genehmigungspflichtig; vgl. auch § 9 ff. PersBefG. Der Unternehmer ist nach § 21 PersBefG („Betriebspflicht“) verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Das schließt es aus, dass ein wesentlicher Teil einer Stadtbahnlinie für einen längerdauernden Zeitraum schlicht eingestellt wird. Es dürfte sich daher bei den Kosten des Schienenersatzverkehrs auch um Folgekosten handeln, die von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kraft einer rechtlichen Verpflichtung ausgelöst werden.
60Dass der Aufwand für den Schienenersatzverkehr auch in der Höhe gerechtfertigt ist, in der er in die Abrechnung eingeflossen ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 2013 und den ergänzend eingereichten Unterlagen plausibel gemacht.
61Hinsichtlich der beanstandeten „Beschleunigungskosten“ gilt Folgendes: Inwieweit eine sog. Beschleunigungsvergütung als eine von der Gemeinde zu erbringende Sonderleistung zu den beitragsfähigen Kosten gehören kann, ist umstritten.
62Vgl. dazu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: 48. Lfg. März 2013, § 8 Rdnr. 323.
63Darum geht es hier indes nicht. Angesichts der in der Darstellung der Ingenieurgesellschaft L1. L2. vom 1./6. April 2011 (vgl. die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Beiakte 5 zum Verfahren 17 K 84/12, Blatt 71 ff.) aufgezeigten Probleme bei der termingerechten Abwicklung der Baumaßnahme ‑ auch in dem hier interessierenden Abschnitt ‑ und der möglicherweise drohenden ‑ höheren und zumindest zum Teil wohl umlagefähigen ‑ Folgekosten bei verzögerter Fertigstellung der Straße erscheint es gerechtfertigt, die durch die Anordnung zusätzlicher „beschleunigender“ Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen als ansatzfähig anzusehen. Es handelt sich insoweit nicht um eine herkömmliche pauschale Beschleunigungsvergütung in Form einer Prämie für vorzeitige Fertigstellung, sondern um zusätzliche Kosten ("Nachträge"), die aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt gewesen sind (etwa Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, Arbeiten an Samstagen, Mehrschichtbetrieb etc.) und die ebenso von vornherein so hätten beauftragt werden können und damit im Rahmen einer "normalen" Abrechnung von Straßenbauarbeiten durch ein Bauunternehmen abrechenbar gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass hier der der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zustehende Ermessensspielraum überschritten worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
64Die Kosten für eine Machbarkeitsstudie und die Projektsteuerung sind gleichfalls als Aufwand ansatzfähig. Sie sind aufgrund von Leistungen Dritter im Rahmen der Ausbauplanung bzw. Bauleitung und ‑überwachung entstanden und damit beitragsfähig. Derartige Aufwendungen stehen regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauprogramms, dessen Umsetzung hier angesichts des Gesamtumfangs der Baumaßnahme einen erheblichen planerischen Aufwand erforderte. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer auch den Aufwand für Anwohnerberatung für beitragsfähig; die Beklagte durfte diese Maßnahmen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens für erforderlich halten.
65Die Kammer teilt darüber hinaus nicht die Bedenken des Klägers gegen die Verteilung der projektübergreifenden Baukosten (BK-Kosten) und der projektübergreifenden Planungskosten (PÜ-Kosten) einschließlich von Kosten z.B. der ökologischen Bauüberwachung auf die einzelnen Ausbauabschnitte des I. Weges. Im Falle von Abschnittsbildungen muss der umzulegende Aufwand i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW nicht abschnittsbezogen ermittelt werden. Es ist auch zulässig, abschnittsübergreifenden oder abschnittsfremden Aufwand der Erschließungsanlage anteilig auf die jeweiligen Abschnitte aufzuteilen. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW setzt lediglich voraus, dass sich diese Anteilsberechnung auf die für die Herstellung der Anlage konkret angefallenen Kosten bezieht. Dem können unter dem Gesichtspunkt der Beitragsverzerrung Grenzen gesetzt sein, etwa wenn sich die Abschnittsbildung wegen krasser Differenzen hinsichtlich des Aufwands oder der erschlossenen Flächen als willkürlich erweist.
66OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 15 B 894/12 ‑, Juris Rdnr. 7.
67Diesen Anforderungen wird die streitige Abrechnung gerecht. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung bzw. im Verwaltungsvorgang (vgl. jeweils die Tabellenblätter vor den Schlussrechnungen <Beiakte 3 im Verfahren 17 K 6751/11, Blatt 6 und 34 sowie 1 ff., 71; dortige Beiakte 5, Blatt 9 ff., 16, 40, 70 ff.>) im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, wie die Straßenbaukosten und die projektübergreifenden Leistungen auf die ausgebauten Flächen je Teileinrichtung sowie die für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes relevanten Kostenträger ‑ Amt 66, Amt 69 und StEB ‑ aufgeteilt worden sind, soweit sie nicht direkt von den bauausführenden Unternehmen anteilmäßig in Rechnung gestellt worden sind.
68Was schließlich die Kritik des Klägers an dem geltend gemachten Aufwand für "Entwässerung" betrifft, hat die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser die in Erfüllung des Bauprogramms für den Umbau der Straßenabläufe entstandenen Kosten umfasst.
69Einer Korrektur bedarf die Aufwandsermittlung allerdings, soweit die Beklagte im Jahr 2013 im Rahmen der endgültigen Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Rechnungen für projektübergreifende Leistungen berücksichtigt hat, die schon zum Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Beitragsbescheides im Jahr 2011 vorlagen, aber seinerzeit übersehen worden waren. Sie hat damit Aufwand, der seinerzeit bekannt ("gewiss"), aber nicht geltend gemacht worden war, gleichsam „nachgeschoben“. Dies ist der Beklagten verwehrt, weil sie nach der oben vorgenommenen Auslegung im November 2011 den gewiss entstandenen Beitrag gefordert und sich ‑ lediglich ‑ eine weitere Festsetzung von damals noch ungewissem Aufwand nach Beseitigung der Ungewissheit vorbehalten hat. Für eine nachträgliche Erhöhung des im Jahr 2011 schon "gewiss" gewesenen Aufwandes ist unter diesen Umständen kein Raum. Dass die endgültige Beitragsfestsetzung niedriger ausgefallen ist als die vorläufige, ist insoweit ohne Belang. Das ist allein der (notwendigen) Rechtmäßigkeitskontrolle geschuldet, nicht jedoch der zunächst bestehenden Ungewissheit. Der umlagefähige Aufwand ist danach auf 593.983,75 EUR zu reduzieren. Darüber hinaus ist die Aufwandsermittlung der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt.
70Die Aufwandsverteilung ist ebenfalls zu korrigieren. Die Annahme der Beklagten, dass das hier in Rede stehende Flurstück des Klägers (Parzelle 000) sowie die Nachbarflurstücke 000 und 000 jeweils mit der vollen Grundstücks‑ bzw. Maßstabsfläche zu berücksichtigen sind, trifft nicht zu.
71Die Beklagte ist zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass das gesamte Flurstück 000 der maßgebliche Veranlagungsgegenstand ist. Das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit. Das ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine oder mehrere kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks.
72Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 ‑ 15 A 2613/09 ‑, Juris Rdnr. 3, und vom 11. April 2007 ‑ 15 A 4358/06 ‑, Juris Rdnr. 6.
73Sie hängt auch ab von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung. Mit anderen Worten lässt sich nicht generell sagen, wann die Größe eines Grundstücks zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit zwingt.
74Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 262 m.w.N., 283.
75In einem ‑ wie hier letztlich ‑ unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten etwa die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein.
76OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2001 ‑ 15 B 1165/01 ‑, NRWE Rdnr. 18, und Urteil vom 5. Oktober 2006 ‑ 15 A 2922/04 ‑, Juris Rdnr. 29.
77Maßgeblich kann ferner sein, ob eine den Baugenehmigungen für das Buchgrundstück zu entnehmende Zuordnung bestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben festzustellen ist.
78OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 ‑ 15 A 285/06 ‑, Juris Rdnr. 25 f., und vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, Juris Rdnr. 34.
79Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
80OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 ‑ 15 A 4328/05 ‑, Juris Rdnr. 24‑26, und vom 15. März 2005 ‑ 15 A 636/03 ‑, Juris Rdnr. 43 ff.
81Daran gemessen ist die Bildung einer von dem Buchgrundstück abweichenden kleineren wirtschaftlichen Einheit geboten. Das im unbeplanten Innenbereich liegende Flurstück 000 ist ‑ ebenso wie die benachbarten Flurstücke 000 und 000 ‑ Bestandteil eines Baugebiets, bei dem die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO entspricht, so dass dort derzeit ausschließlich gewerbliche Bebauung zulässig ist. Dies hat die Kammer im Einzelnen in dem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Parallelverfahren 17 K 6751/11 dargelegt. Darauf wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine (einheitliche) gewerbliche Nutzung der gesamten Parzelle 000 ihre Erschließung ausschließlich über den I. Weg erfahren könnte, was für eine Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche in das Abrechnungsgebiet vorauszusetzen wäre. Das lässt schon die Erschließungssituation des Grundstücks nicht zu. Vom I. Weg aus existiert nur an einer Stelle eine Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufzufahren, was bebauungsrechtlich für die Erschließung von Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel ‑ und so auch hier ‑ notwendig ist.
82Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 227 m.w.N.
83Diese Zufahrt ermöglicht angesichts des jetzigen Ausbauzustandes des I. Weges, vor allem unter Berücksichtigung des auf Höhe der Zufahrt in der Straßenmitte vorhandenen, ca. 0,50 m hohen Mittelbahnsteiges der Stadtbahn, zwar (eingeschränkt) den Verkehr mit Lastkraftwagen. Als einzige Zu‑ und Abfahrt für ein gewerblich genutztes Grundstück mit einer Fläche von mehr als 12.000 qm scheidet sie jedoch nach Lage und Breite aus. Hinzu kommt, dass das Grundstück über den an seiner Südseite entlang laufenden I. Weg, Weg 0, sowie über den H.-----weg , Weg 0, an den seine Westseite angrenzt, zusätzlich erschlossen wird. Der Weg 0 ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten angesichts seines Ausbauzustandes, seiner Breite (10 m) und seiner Länge (285 m) als eigenständige (private) Erschließungsanlage zu qualifizieren. Auch das hat die Kammer ‑ worauf ebenfalls Bezug genommen wird ‑ im Einzelnen in dem vorerwähnten Urteil dargelegt. Die dortigen Erwägungen treffen in gleicher Weise für den rund 9,00 m breiten und etwa 165 m langen Weg 0 zu. Auf diese Erschließungssituation ist auch die derzeitige Bebauung des Grundstücks mit einer Vielzahl kleinerer Gewerbebetriebe, die teils zum I. Weg und teils zu den Wegen 0 und 0 orientiert sind, ausgerichtet. Angesichts des in dem Bereich der Flurstücke 000 bis 000 schon vorhandenen baulichen Bestandes würde sich daher für die Aufstellung eines Bebauungsplanes eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung aufdrängen, die sich diese Erschließungssituation zunutze machen und eine zu den verschiedenen Erschließungsanlagen hin orientierte Bebauung vorsehen würde.
84Die danach aus dem Flurstück 000 zu bildende und in das Abrechnungsgebiet fallende kleinere wirtschaftliche Einheit hat nach Auffassung der Kammer den derzeitigen baulichen Bestand zugrunde zu legen, von dem aus der I. Weg in Anspruch genommen werden kann und der daher von dieser Anlage erschlossen ist. Das ist der als "I. Weg 000" bezeichnete Grundstücksteil, wie er aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 6. November 2013 vorgelegten Alternativberechnung A i.V.m. dem entsprechenden Lageplan hervorgeht.
85Die Beklagte ist ferner aus denselben Gründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das ‑ ebenfalls übergroße ‑ gesamte Flurstück 000 der maßgebliche Veranlagungsgegenstand ist. Denn auch dieses Grundstück verfügt zum I. Weg hin wegen des jetzigen Ausbauzustandes dieser Straße lediglich über eine schmale Zufahrt, die nur eingeschränkt das Herauffahren mit einem Lastkraftwagen ermöglicht; sie erscheint daher ebenfalls aus erschließungstechnischen und stadtplanerischen Gründen ungeeignet, um das Flurstück in seiner gesamten Tiefe vom I. Weg her zu erschließen. Da dieses Flurstück zusätzlich an den H.-----weg und an den von diesem abzweigenden H.-----weg , Weg 0, angrenzt, drängen sich hier ebenso wie beim Flurstück 000 alternative Erschließungsmöglichkeiten für die westlichen Grundstücksteile und damit die Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten auf. Auch insoweit ist der derzeitige bauliche Bestand zugrunde zu legen, der von dem I. Weg aus erschlossen ist. Das ist der als "I. Weg 000" bezeichnete Grundstücksteil, wie er aus der Alternativberechnung 0 der Beklagten i.V.m. dem entsprechenden Lageplan hervorgeht.
86Das Flurstück 000 wird von dem I. Weg nicht in der erforderlichen Weise erschlossen, wie die Kammer im Einzelnen in dem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Parallelverfahren 17 K 6751/11 dargelegt hat. Dieses Flurstück nimmt deshalb nicht an der Verteilung des Aufwandes teil.
87Danach entfällt nach Maßgabe der Alternativberechnung A und unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Aufwandsminderung auf das Flurstück 000 ein Straßenbaubeitrag i.H.v. 169.549,81 EUR (umlagefähiger Aufwand i.H.v. 593.983,75 EUR : 17.520 Verteilerwerte x 5.001 qm).
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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