Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1597/13
Tenor
1. |
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. |
1. |
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. |
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Gründe
2Der am 17.10.2013 gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 19 K 5985/13 hinauszuschieben,
4hilfsweise,
5der Antragsgegnerin aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhe-stand bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen in einem ggf. anschließenden Beschwerdeverfahren hinauszuschieben,
6hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsan-spruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht.
9Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung des insoweit zum 01.06.2013 in Kraft getretenen "Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 16.05.2013 (GV.NRW. S. 233).
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Gesetzesfassung und nicht § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31.05.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgebend ist das materielle Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist; insbesondere ist den Neuregelungen des LBG NRW nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll;
11vgl. zu alledem: OVG NRW, Beschlüsse vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 –, vom 09.10.2013 – 6 B 992/13 – und vom 28.10.2013 – 6 B 1181/13 –, jeweils juris und www.nrwe.de.
12Dies gilt unabhängig davon, dass der Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze bereits vom 12.12.2011 datiert und dass die Antragsgegnerin dem Begehren zunächst nur auf den Zeitraum bis zum 30.11.2013 entsprochen hat; eine Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze für den Zeitraum ab dem 01.12.2013 erfolgte zudem erst mit Bescheid vom 30.08.2013, mithin nach Inkrafttreten der Neufassung des § 32 LBG NRW.
13Die danach als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründet den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt dies bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze – wie hier bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 117 LBG NRW – entsprechend.
14Diese Anspruchsvoraussetzungen sind weder glaubhaft gemacht noch ist sonst ein dienstliches Interesse dafür erkennbar, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhe-stand hinauszuschieben.
15Zum Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen im Beschluss vom 12.09.2013 (a.a.O.) ausgeführt:
16"Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
17Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 –, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, nrwe.de.
18Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
19Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O."
20Das Gericht folgt diesen Ausführungen;
21vgl. auch die weiteren Beschlüsse des OVG NRW vom 09.10.2013 und vom 28.10.2013.
22Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, dass einem Hinausschieben der Altersgrenze im Falle des Antragstellers dienstliche Interessen entgegenstünden, keinen durchgreifenden Bedenken. Sie hat ihre ablehnende Entscheidung vom 30.08.2013 damit begründet, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Fortführung der bislang vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten auch nach seinem Ausscheiden sichergestellt sei.
23Mit seinen Einwänden gegen diese aus der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin als Dienstherrin zuzurechnenden Begründung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg durchdringen:
24Allein der Umstand, dass noch im Einigungsstellenverfahren und auch nach der Empfehlung im Beschluss der Einigungsstelle vom 23.08.2013 sich sowohl das Amt 37 (Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz) als auch das Amt 11 (Personal- und Organisationsamt) für ein Hinausschieben der Altersgrenze des Antragstellers bis zum 30.11.2014 ausgesprochen haben (vgl. den Entscheidungsvorschlag für den Oberbürgermeister vom 26.08.2013), steht nicht zwingend der Annahme eines "dienstlichen Interesses" entgegen. Im Hinblick auf die aus der Personal- und Organisationsgewalt der Antragsgegnerin als Dienstherrin fließende Einschätzungsprärogative und organisatorische Gestaltungsfreiheit ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei einer Abwägung einzelner Aspekte nunmehr personalwirtschaftlichen Überlegungen der Vorrang vor sonstigen, als nicht so gewichtig angesehenen Überlegungen gegeben wird.
25Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheidung der Antragsgegnerin sachwidrige organisatorische Überlegungen zugrundeliegen.
26Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es Sache der Dienstherrin ist zu entscheiden, in welcher Weise sie eine bei einem Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters entstehende Lücke, die unter Umständen zunächst auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen kann, kompensiert;
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013, a.a.O..
28Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, besteht für eine Entscheidung über den Hilfsantrag kein Rechtsschutzinteresse.
29Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des Antragstellers zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Mit Blick darauf, dass der Antragsteller nur eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein Hinausschieben der Altersgrenze verfolgt, ist der Streitwert auf die Hälfte des sich danach ergebenden Betrages zu reduzieren.
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