Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 5787/12

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2010 einen ungekürzten Familienzuschlag zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu 5/7 und die Klägerin zu 2/7.


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