Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 5286/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von Klägerin und Beklagtem übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 00 (Bezeichnung seit der Flurbereinigung), C. Weg 00 in L. . Die frühere Flurstücksbezeichnung lautete: Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 000/000, bzw. 000/0. Zur Lage und Umgebung des Grundstücks wird auf die bei den Akten befindlichen Karten, Lagepläne und Lichtbilder verwiesen. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus (eine Wohneinheit) und Nebengebäuden, Carport, Gartenhäuschen bebaut. Eine Baugenehmigung für sämtliche baulichen Anlagen auf den Grundstück ist nicht aktenkundig. Das Haus wird bewohnt von der Mutter der Klägerin, Frau D. M. , hier beigeladen, Klägerin im Verfahren 11 K 6516/13. Die Beigeladene ist Inhaberin eines Nießbrauchsrechts am Grundstück seit dem 7. Januar 2009.
3Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes und auch nicht im Bereich einer gemeindlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB. Der Flächennutzungsplan trifft die Festsetzung: Fläche für die Landwirtschaft.
4Im Sommer 2011 nahm der Beklagte aus Anlass einiger bauordnungsrechtlicher Klageverfahren in der Umgebung des streitbefangenen Grundstücks eine Überprüfung u. a. der baulichen Anlagen auf den Grundstücken C. Weg 00 bis 00 auf ihre formelle Legalität hin vor. Bereits im November 2011 hatte sich die Beigeladene beim Beklagten nach dem Vorliegen von Genehmigungsunterlagen für ihr Haus Nr. 00 erkundigt, da sie seinerzeit einen Verkauf ihres Grundstückes beabsichtigte. Nachdem festgestellt worden war, dass für das streitige Wohnhaus und die Nebenanlagen kein Baugenehmigungsvorgang aktenkundig war, hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2011 zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsver-fügung an. Hierzu ließ die Klägerin u.a. vortragen: Das Haus sei entweder „in den 30er Jahren oder noch vorher“ gebaut worden. Es sei ein Baukörper vorhanden gewesen, den eine Frau J. N. , Witwe eines Kölner Bankiers jüdischer Abstammung nach Anpachtung von den Eigentümern N1. aus- und umgebaut habe. Später habe Frau N. das Grundstück gekauft. Hierzu wird vorgelegt die Kopie eines notariellen Kaufvertrags vom 15. Februar 1950 zwischen I. und S. N1. als Verkäufern und Frau J. N. als Käuferin, der u.a. den Erwerb der Parzellen 000/000 „Wohnhaus mit Stall und Hofraum“ umfasst. Im Vertrag wird auf Seite 2 u. a. ausgeführt: „Auf dieser Teilfläche hat die Käuferin auf ihre Kosten ein Wohnhaus errichtet und zwar im Einverständnis mit der Verkäuferin, die ihr das Kaufgrundstück pachtweise überlassen hat“.
5Zu besagter Frau N. , die 1980 für den C. Weg 00 gemeldet war, lässt die Klägerin u.a. vortragen: Frau N. sei „wohl in den Wirren der 40er Jahre von Köln nach L. geflohen und hat dort Zuflucht genommen.“ Es sei in Ansehung der Verhältnisse ausgeschlossen, dass sie „ohne Genehmigung Sitz und Umbau des Bestandsobjekts genommen habe“. Die Akten seien möglicherweise „unterdrückt“ worden. Es könne nicht sein, dass die späteren Rechtsnachfolger der Frau N. „Opfer einer verworrenen Aktenlage, die aufgrund der Verfolgung jüdischer Mitbürger entstanden sei“ würden. Später wird vorgetragen, das streitige Gebäude sei jedenfalls zwischen 1936 und 1944 errichtet worden. Für dieses Vorhaben sei die Existenz einer Baugenehmigung „evident“, da es ausgeschlossen sei, dass die „Ehefrau eines prominenten jüdischen Bankiers, der deportiert wurde“ unter den Augen der nationalsozialistischen Behörden ein Wohnhaus habe errichten können. Dies sei Beleg dafür, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sei, die dann aber zur Verdeckung des wahren Zwecks, nämlich Gewährung von Zuflucht für die Witwe N. , wieder „unterdrückt“ worden sei.
6Mit der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 forderte der Beklagte die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die auf besagtem Grundstück stehenden baulichen Anlagen Wohnhaus, Carport, Gartenhaus binnen 12 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung vollständig zu beseitigen. Auf die Begründung in der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen.
7Die Klägerin hat am 10. September 2012 Klage erheben lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, der Umstand, dass beim Beklagten keine Bauakten mehr vorhanden seien, die das Vorhandensein der Baugenehmigung dokumentierten, dürfe sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Für das nahegelegene Landgut C1. , das frühere Wohnhaus der Eheleute N1. und viele weitere baulichen Anlagen am C. Weg könne der Beklagte ebenfalls keine „Hauptakten“ der ursprünglichen Genehmigungen vorlegen. Dies nähre den Verdacht, dass für sämtliche Vorhaben dort Genehmigungen jeweils im Zusammenhang mit oder sogar in der verschwundenen Hauptakte des Landgutes C1. erteilt worden seien. Denn es sei unwahrscheinlich, dass unter den Augen der Behörden dort derart viele Schwarzbauten entstanden seien. Daher habe die Beklagte den Nachweis zu führen, dass das streitige Vorhaben nicht genehmigt worden sei. Aufgrund der historischen Gesamt-zusammenhänge müsste jedenfalls von einer stillschweigenden Baugenehmigung durch die örtlichen Behörden in L. ausgegangen werden, die zugunsten der Rechtsnachfolger der Frau N. wirkten.
8Unabhängig hiervon sei ein evtl. neuer Bauantrag zu genehmigen, da das streit-befangene Grundstück nicht im Außenbereich liege, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
9Die Klägerin beantragt,
10die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2012 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Auf die Gründe der Ordnungsverfügung nimmt der Beklagte Bezug. Die Außenbereichslage des Grundstücks stehe außer Frage. Das Haus der Klägerin sei formell und materiell illegal. Das Gebäude sei 1951 erstmalig aktenkundig eingemessen worden. Zu den weiteren am C. Weg gelegenen Häusern sei festgestellt worden: Das Landgut C1. (Nr. 00) sei ein genehmigtes Jugendfreizeitheim. Das Haus Nr. 00 sei ein genehmigtes Wohnhaus mit nachträglich genehmigtem Abstellraum. Das Haus Nr. 00 sei ein genehmigtes Wochenendhaus. Eine unerlaubt ausgeübte Dauer- Wohnnutzung sei durch bestandskräftige Ordnungsverfügung untersagt, die Vollziehung für die Dauer der Nutzung für die derzeitigen Eigentümer ausgesetzt. Das Haus Nr. 00 werde entsprechend der Genehmigung als Wochenendhaus genutzt. Das Haus Nr. 00 sei nicht genehmigt. Es liege hier eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung vor, die Vollstreckung sei für die Dauer der Nutzung durch die Eigentümer ausgesetzt. Das Anwesen Nr. 00 sei ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb, für Wohnnutzung und Nutzung der Stallungen im Rahmen eines Nebenerwerbsbetriebes seien Genehmigungen erteilt worden.
14Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich in der Sache dem Vorbringen der Klägerin an.
15Das Gericht hat am 19. September 2013 eine Ortsbesichtigung und Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Insoweit wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Im Rahmen der Erörterung hat der Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben und die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge sowie den Inhalt der Verfahrensakten 11 K 5952/13 und 11 K 6513/13.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
19Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
20Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2012 betreffend die Beseitigung der auf den streitbefangenen Grundstück befindlichen baulichen Anlage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 Abs. 1 VwGO.
21Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung NRW (BauONRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu begegnen.
22Der Beklagte hat die Beseitigungsanordnung darauf gestützt, dass die baulichen Anlagen formell und materiell illegal sind. Dies ist zutreffend.
23Zur formellen Illegalität: Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder für das Wohnhaus C. Weg 00, noch für die sonstigen Aufbauten Carport und Gartenhaus eine nach § 63 BauONRW erforderliche Baugenehmigung vorliegt. Das Wohnhaus war jedenfalls auch im Zeitpunkt seines Entstehens genehmigungspflichtig. Hierzu kann das Gericht zu Gunsten der Klägerin entsprechend ihrem aktuellen Vortrag unterstellen, dass das Wohngebäude zwischen 1936 und 1944 errichtet worden ist. Ob es seinerzeit sofort in seinen heutigen Ausmaßen erstellt wurde oder aber, wofür der äußere Anschein sprechen mag, der Flachdachanbau zu späterer Zeit hinzugefügt wurde, mag dahin stehen, da die Genehmigungspflicht aufgrund der seinerzeit geltenden Baupolizeiverordnung für die Stadtgemeinden des Regierungsbezirks Köln einschließlich der Landgemeinden vom 22. Mai 1930 jedenfalls gegeben war. Kartenmäßig belegt ist das Wohnhaus, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, in seiner heutigen Form erst seit 1951 (vgl. Blatt 5 der BA 1) . Für die Entstehung des Wohnhauses in der beschriebenen Zeitspanne spricht auch die Darstellung im Kaufvertrag vom 15. Februar 1950, wonach dort von der Käuferin Frau N. auf dem von ihr zuvor gepachteten Grundstück ein Wohnhaus errichtet worden sein soll (vgl. Blatt 43 der BA 1).
24Die hiernach erforderliche Baugenehmigung für Wohnhaus und Nebenanlagen fehlt. Sämtliche beigezogene noch vorhandene Altakten lassen Vorgänge über die Beantragung und Erteilung einer Baugenehmigung nicht erkennen. Anzeichen dafür, dass der Beklagte etwa irgendwelche Bauakten zurückhalten könnte, liegen nicht einmal in Ansätzen vor. Die apodiktisch erhobene und ständig wiederholte Darstellung der Klägerin, aufgrund der Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Entstehung des Gebäudes und den persönlichen Umständen der Frau N. müsse seinerzeit zwingend eine Baugenehmigung erteilt worden sein, die aber sodann gleichsam umgehend verheimlicht und wieder vernichtet worden sei, wird vom erkennenden Gericht zum einen nicht geteilt und ersetzt zum anderen nicht den grundsätzlich der Klägerin obliegenden Nachweis für die Vorlage der Baugenehmigung oder/und das Vorliegen von Bestandsschutz,
25vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 23.2.1979 – 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206, Beschluss vom 19.2.1988 – 4 B 33.88 -, OVG NRW, Urteile vom 17.5.1993 – 11 A 3625/91, vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 und Beschluss vom 18.1.2001 – 10 B 1898/00-, BRS 64, 161, jeweils m. w. N.
26Die vorgetragenen Umstände zur Person der Frau N. , zunächst Pächterin, ab 1951 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks und, wie vorgetragen wird, Witwe eines jüdischen Bankiers aus Köln, die aus Verfolgungsgründen Zuflucht in L. gesucht habe, können als gegeben unterstellt werden, da sie nicht, wie die Klägerin meint, zwingend nur den Schluss auf eine einmal vorhanden gewesene Baugenehmigung zulassen.
27Zunächst wird diese Annahme widerlegt, durch den gerichtsbekannten Umstand, dass im Zuständigkeitsbereich der erkennenden Kammer (dem gesamten Rheinisch-Bergischen Kreis) und u. a. auch im Gebiet der Gemeinde L. eine Vielzahl von Beseitigungsverfügungen betreffend unerlaubt errichtete bauliche Anlagen zu Wohnzwecken, die in den späten 30er Jahren, während der Kriegszeit und/oder der sogenannten Wirtschaftswunderzeit entstanden sind und über jeweils oft Jahrzehnte genutzt worden waren, zur Überprüfung anstanden. Das erkennende Gericht hat bereits seit Mitte der 80er Jahre (seinerzeit in der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln) zahlreiche derartige Verfahren im Bereich des Sülztales betreffend unerlaubt errichtete Wohngebäude zu bearbeiten gehabt. Das Auftreten dieser zahlreichen „Schwarzbauten“ hat gerichtsbekannte historische Gründe, die hier kurz skizziert seien: Das Bergische Land, hier insbesondere das Aggertal, das Gebiet um Altenberg, die Täler der Lindlarer und Kürtener Sülz, das Breibachtal waren traditionelle Ausflugsgebiete für die Kölner Bevölkerung. Insbesondere Kölner Geschäftsleute kauften oder pachteten hier in der Vorkriegszeit Grundstücke im Außenbereich, errichteten dort, zum Teil mit, zum Teil ohne Baugenehmigung Wochenenddomizile, die insbesondere in den letzten Jahren des Krieges für diejenigen zum vorübergehenden Dauerwohnsitz wurden, die aufgrund der Bombenangriffe auf Köln wohnungslos geworden waren oder evakuiert werden mussten. In den späteren Jahren nutzen viele der Eigentümer bzw. Ersteller nach meist ungenehmigten Erweiterungen oder Umbauten dieser Häuschen die Objekte als Altersruhesitz „im Grünen“, oftmals in Kenntnis und mit Billigung der jeweiligen Gemeinde, jedoch ohne Kenntnis der Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die oft erst – wie auch im vorliegenden Fall – durch Erkundigungen im Zusammenhang mit Verkaufsabsichten oder aber aufgrund von Vergleichsobjekten den Sachverhalt erkannte und sodann, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 3 GG, zu entscheiden hatte, ob und wie bauordnungsrechtlich vorzugehen war.
28Hiernach gilt: Die von der Klägerin geschilderte Entstehungsgeschichte des Hauses C. Weg 00 unterscheidet sich in nichts von der derjenigen zahlreicher dem Gericht bekannten vergleichbaren Vorhaben. Es ist daher nicht geboten, von der zulässigen Errichtung des Hauses C. Weg 00 zwingend auszugehen, von der Forderung des Nachweises einer Baugenehmigung abzusehen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins von einem formell legalen Baubestand auszugehen,
29vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -,
30wobei der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt – betroffen war eine seit 1917 (!) betriebene Maschinenfabrik für die zwar keine ursprüngliche Baugenehmigung nachgewiesen werden konnte, für die später jedoch Nachtrags- und Erweiterungsgenehmigungen aktenkundig waren – mit dem hier zu beurteilenden Fall in keiner Hinsicht auch nur in Ansätzen vergleichbar wäre.
31Schließlich führt auch die Spekulation der Klägerin, eine Genehmigung für das Wohnhaus C. Weg 60 müsse in der „Hauptakte“ des ca. 100 Meter westlich gelegenen Landgutes C1. zu finden sein, wenn diese denn vollständig vorläge, nicht weiter. Denn sie entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Das streitbefangene Grundstück und das heutige Landgut C1. hatten in Frau N1. bzw. den Eheleuten N1. bis 1950 lediglich gemeinsame Eigentümer, standen, was die Entwicklung der Bebauung angeht, ansonsten nach Auswertung der vorgelegten Akten in keinem erkennbaren Zusammenhang.
32Soweit Zweifel an der formellen Illegalität geäußert werden, weil das Vorhaben ausreichend erschlossen und an die örtlichen Versorgungs-leitungen/Abwasserentsorgung angeschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies, als zutreffend unterstellt, nicht die fehlende Baugenehmigung ersetzt.
33Abschließend zur daher hier vorliegenden formellen Illegalität weist das Gericht lediglich informatorisch darauf hin, dass die sinngemäße Darstellung der Klägerin, die Baugenehmigung sei Frau N. als Witwe eines verfolgten jüdischen Bankiers zwar erteilt worden, um danach sofort wieder „unterdrückt“ zu werden - obwohl ohnehin nur spektulativ - auch in sich unschlüssig ist. Eine Baugenehmigung, die lediglich „zum Schein“ erteilt worden wäre um sie sodann wieder umgehend „verschwinden“ zu lassen, wäre seinerzeit für Frau N. nutzlos gewesen: Eine solche gleichsam „geheime“ Baugenehmigung hätte, insbesondere während der Zeit der Bauarbeiten, das Vorhaben in keiner Weise legitimieren können und damit besagter Frau N. , unterstellt sie war tatsächlich die Bauherrin, überhaupt nichts genutzt. Im Übrigen bestand nach Kriegsende kein Grund mehr, die Baugenehmigung zu „unterdrücken“. Es hätte vielmehr nahe gelegen, sie unverzüglich offen zu legen oder sich seitens Frau N. zeitnah von der Bauaufsichtsbehörde die formelle Legalität des Wohnhauses bestätigen zu lassen. Dies ist offensichtlich zu keiner Zeit geschehen.
34Zur materiellen Illegalität: Das Wohnhaus C. Weg 00 sowie die Nebenanlagen sind auch nicht genehmigungsfähig. Das streitbefangene Grundstück ist, was spätestens nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung außer Zweifel steht, Bestandteil des Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB. Die Ansicht der Klägerin, das Grundstück sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewerten, ist gänzlich fernliegend, da der vor-handenen Bebauung im hier maßgeblichen Bereich des C2. in jeder Hinsicht die Merkmale eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles fehlen. Da die Voraus-setzungen für eine Privilegierung im Rahmen von § 35 BauGB ersichtlich nicht vorliegen, handele es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das nicht genehmigt werden kann, da jedenfalls öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden.
35Das dem Beklagten hiernach gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauONRW eröffnete Ermessen zum Einschreiten hat der Beklagte erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt. Bei Vorliegen formeller und materieller Illegalität des Vorhabens ist das Ermessen der Behörde im Sinne des Erlasses einer Beseitigungsanordnung regelmäßig intendiert. So liegen die Dinge hier: Atypische Umstände oder Besonderheiten des Einzelfalles, die gebieten könnten, hier vom Erlass einer Beseitigungsanordnung gegenüber der Klägerin abzusehen, liegen entgegen der Darstellung der Klägerin nicht vor: Zunächst kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Wohnnutzung werde spätestens seit der letzen Kriegsjahre ununterbrochen ausgeübt, ohne dass dies banstandet worden sei. Ungeachtet der Frage, ob dem Beklagten die Gegebenheiten auf dem streitbefangenen Grundstück bekannt waren, hindert allein eine, auch lang-jährige Untätigkeit der Behörde diese nicht daran, nunmehr gegen die festgestellten Rechtsverstöße vorzugehen. Die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde Verwaltungsakte zur Sicherung der Einhaltung öffentlich rechtlicher Vorschriften zu erlassen, kann nicht verjähren und auch nicht durch reine Untätigkeit verwirkt werden,
36vgl.: Gädke/Temme/Heintz/Czepuck, BauONRW, 11. Auflage, Blatt 61 Rdnr. 40, 75 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 A 103/08 = NVWZRR 209,364; Beschluss vom 25.9.1990 – 11 A 1938/87 = NWVBL 1991, 193, jeweils m.w.N..
37Der Beklagte hat zu keiner Zeit Anlass gegeben, von einem dahingehenden Vertrauenstatbestand ausgehen zu können, man werde gegen das Vorhaben nicht bauordnungsrechtlich einschreiten. Eine rechtsbeachtliche Duldung einer illegalen baulichen Anlage ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde in Kenntnis der formellen und ggfls. materiellen Illegalität eindeutig – dies verlangt regelmäßig die Form einer schriftlichen Zusicherung – zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz abzufinden bedenkt,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 , - 7 A 103/08 a.a.O.
39Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da der Beklagte nach Bekanntwerden des Sachverhalts umgehend bauordnungsrechtlich tätig geworden ist. Ein atypischer Umstand liegt schließlich nicht darin, dass – wie es die Klägerin darstellt – sie als Rechtsnach-folgerin der Frau N. „Opfer einer verworrenen Aktenlage“ werde, die „aufgrund der Verfolgung jüdischer Mitbürger entstanden“ sei. Es liegt nämlich weder eine verworrene Aktenlage vor noch unterscheidet sich, wie oben im einzelnen dargestellt, die Sach- und Rechtslage entscheidend von den beschriebenen Fallgestaltungen betreffend das Entstehen zahlreicher illegaler baulicher Anlagen in der Umgebung des streit-befangenen Grundstücks in den 40er und 50er Jahren.
40Hinsichtlich der als Vergleichsvorhaben in Betracht kommenden benachbarten Bebauung hat der Beklagte im Einzelnen die Ergebnisse seiner Überprüfungen und seine anschließende Ermessensausübung dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
42Die Kosten, auch des erledigten Teils, waren insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, da die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung durch die Beklagte nur ein geringes Unterliegen darstellt, zumal die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung auch streitwertmäßig außer Betracht geblieben wäre.
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