Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1531/13

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

             Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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