Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 6283/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beschluss der Beklagten vom 29. Juni 2007 – BK 4b-07-004/E 20.04.07 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen U.                                                                                                                       mbH & Co. KG und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

  • 1. unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte für die Leistungen CuDA 2 DR, CuDA 2 DR für KVz-TAL, CuDA 2 DR hoch, CuDA 2 DR hoch für KVz-TAL, CuDA 4 Dr, CuDA 4 DR hoch für KVz-TAL,TelAsL bei ISIS, BaAsL bei ISIS,

  • 2. unter Ziffer 1.2 Kündigungsentgelte für die Leistungen CuDA 2 DR,  CuDA 2 DR hoch, CuDA 2 DR hoch für KVz-TAL, CuDA 4 DR hoch für KVz-TAL, CuDA 2 Dr mit ZwR, BaAsL bei OPAL, TelAsL bei ISIS, BaAsL bei ISIS, PMxAsL bei ISIS,

  • 3. unter Ziffer 1.3 Entgelte für die Nutzungsänderung,

  • 4. unter Ziffer 1.4.1 Bereitstellungsentgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten,

sowie

  • 5. unter Ziffer 1.5 ein Entgelt für den Faxzuschlag.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.