Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4610/12

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24.10.2008, 04.02.2009, 16.08.2010 sowie 14.02.2011 in Gestalt des dem Kläger am 24.05.2012 zugestellten Widerspruchsbescheids verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 592,98 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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