Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3002/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beschluss der Beklagten vom 29. Juni 2007 – BK 4b-07-004/E 20.04.07 – wird insoweit aufgehoben,

als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen W2.        O2.    -E2.           GmbH und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

sowie

als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen W.        West-E2.           GmbH/ W.        West GmbH und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen W.        T.   -E2.           GmbH und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

sowie

als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen W.        C.      GmbH und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

sowie

als mit ihm im Zusammenschaltungsverhältnis der ehemaligen W.        NRW GmbH und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

sowie

als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen W.        S.     -N.    GmbH/ W.        T.   -E2.           GmbH  und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

sowie

als mit ihm im Zugangsverhältnis der ehemaligen        L.             GmbH & Co. KG/ W.        C.      GmbH und der Beigeladenen die folgenden Entgelte genehmigt werden:

sowie

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte und die Beigeladene zu je 3/8. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt die Klägerin ¼; im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin und Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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