Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 2608/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Am 15.10.1991 wurde hinsichtlich zweier Erbwaffen (Mauser-Kugelstutzen und Schrot-Doppelflinte) die Waffenbesitzkarte Nr. 00/0000 für die Erbengemeinschaft M. z.Hd. Frau H. M. ausgestellt. Im Februar 2011 teilte Frau H. M. der Stadtverwaltung Lahr als zuständiger Waffenbehörde mit, da keiner der anderen Miterben Interesse an den Waffen gehabt habe, befänden diese sich jetzt bei der Klägerin ebenso wie die Papiere. Diese könne jetzt allein entscheiden, was mit den Gewehren passieren solle. Sie habe ihre Schwester schon xmal erinnert, dass diese die Papiere auf ihren Namen umschreiben lassen müsse; ihre Schwester habe es bis jetzt aber nicht getan. Es wäre am besten, wenn ihre Schwester von einer Kölner Behörde aufgefordert würde, eine Entscheidung zu treffen.
3Am 25.03.2011 wurde gegen die Klägerin eine Strafanzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes erstattet. Diese wurde am 25.03.2011 zu einer Vernehmung am 01.04.2011 vorgeladen, erschien jedoch nicht.
4Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2011 wurde am 13.07.2011 die Wohnung der Klägerin durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden genannten Waffen sich in einem Karton verpackt und zugeschnürt in einem Einbauschrank im Flur der Wohnung befanden. Die Waffen und die Waffenbesitzkarte wurden durch die Polizei sichergestellt. Am 16.12.2011 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, weil mangels illegalen Waffenbesitzes keine Straftat vorliege.
5Mit Schreiben vom 04.01.2013 erhielt die Klägerin Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund unzureichender Aufbewahrung der Waffen) Stellung zu nehmen. Dazu führte die Klägerin aus, aufgrund der näher beschriebenen sicherheitstechnischen Ausstattung ihrer Wohnung könne dieser ein im Sinne des § 36 Abs. 2 WaffG vergleichbar gesicherter Raum sein. Aufgrund ihrer schmerzhaften Erkrankung (Arteritis Temporalis) wolle sie auf die Erlaubnis zum Besitz der Erbwaffen verzichten.
6Mit Schreiben vom 15.02.2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es zur Vermeidung eines gebührenpflichtigen Widerrufsbescheides erforderlich sei, dass sie neben dem Erlaubnisdokument (Waffenbesitzkarte) auch die Waffen nicht mehr besitze. Sie möge daher bis zum 08.03.2013 schriftlich mitteilen, ob sie mit der ersatzlosen Vernichtung der Waffen einverstanden sei. Eine entsprechende Äußerung der Klägerin erfolgte nicht.
7Mit Bescheid vom 15.03.2013 widerruf der Beklagte die Waffenbesitzkarte Nr. 00/0000 wegen fehlender Zuverlässigkeit (Ziffer 1), sprach aus, dass die sich bereits bei dem Beklagten befindliche Waffenbesitzkarte gem. § 46 Abs. 1 WaffG dort verbleibe (Ziffer 2), gab der Klägerin Gelegenheit, die dort verwahrten Waffen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 3), kündigte an, die sichergestellten Gegenstände gem. § 46 Abs. 5 WaffG einzuziehen und zu verwerten, sofern die Klägerin nicht innerhalb der benannten Frist die Waffen einem empfangsbereiten Berechtigten überlasse (Ziffer 4) und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro (Ziffer 5). Die Wohnungsdurchsuchung am 13.07.2012 habe ergeben, dass die Klägerin die beiden Langwaffen in völlig unzureichender Weise aufbewahrt habe. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgingen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrten. Dies sei bei der Klägerin der Fall, weil sie die Waffen in einem Karton verpackt und zugeschnürt in einem Einbauschrank aufbewahrt habe, statt – wie § 36 Abs. 1 WaffG es vorsehe – in einem der Norm DIN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis. Die Wohnung der Klägerin könne nicht als zulässiger Waffenraum angesehen werden, weil – wie näher dargelegt wird – die dazu erforderlichen baulichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.
8Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Ihre Schwester habe ihr anlässlich der Beerdigung eines Onkels überraschend die Jagdwaffen gebracht. Die Klägerin habe sie verstaut und sei zur Beerdigung gefahren. Am nächsten Tag sei sie dann – wie sie näher beschreibt – krank gewesen. Sie sei bei verschiedensten Ärzten gewesen und habe über drei Monate Kopfschmerzen gehabt. Sie habe zweimal die Firma Kettner aufgesucht und die Auskunft erhalten, dass dort keine Jagdwaffen mehr übernommen werden könnten. Das Blockieren der Waffen kostet ca. 600,00 Euro und sie frage sich, warum sie so viel Geld für Sachen ausgeben solle, die ihr nicht viel nützten. Aufgrund der Krankheit habe sie nicht richtig denken und das Waffengesetz nur schwer verstehen können. Die Jagdwaffen ihres Vaters hätten ihr gut getan und sie beruhigt, es sei keine Munition dabei gewesen. Außer ihrer Schwester, der Polizei und der Firma Kettner habe niemand gewusst, dass sie Schusswaffen besitze. Es habe auch niemand einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt. Wenn sie Handwerker für eine Reparatur bestelle, sei sie immer dabei. Die Waffen seien nicht abhanden gekommen oder von Dritten unbefugt an sich genommen worden. Demnach seien sie gut verwahrt gewesen. Mit den Jagdwaffen, selbst wenn sie blockiert seien, könne man schon einen Räuber verscheuchen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie eine Waffe brauche, um sich zu schützen und ihre Rechte zu verteidigen. U.a. sei sie im Jahre 1994 nachts überfallen worden. Es hätten sich auch schon viermal Bewohner der Wohnanlage von hinten an sie herangeschlichen; sie hätten eine Schlinge um ihren Hals werfen und zuziehen können. Sie sei bereit, für die Jagdwaffen ihres Vaters einen Waffenschrank zu kaufen und die Jagdwaffen blockieren zu lassen.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er vertieft zur Begründung die Ausführungen des Widerrufsbescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Bescheid vom 15.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18Gem. § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG u.a., dass die betreffende Person die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Die Klägerin ist jedoch im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig.
19Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (u.a.) nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Diese Voraussetzung liegt bei der Klägerin vor.
20Vorab ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es vorliegend ausschließlich um die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit geht, nicht jedoch um eine allgemeine Prüfung der Zuverlässigkeit oder des Charakters der Inhaberin von waffenrechtlichen Erlaubnissen.
21Für eine entsprechende Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist keine umfassende Zukunftsprognose erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Betroffenen mit Waffen oder Munition ergibt. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzes muss in diesem Bereich bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden. Vielmehr ist es Schutzzweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen oder Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
22Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin die beiden Langwaffen im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits über fünf Monate lang nicht ordnungsgemäß aufbewahrte. Gem. § 36 Abs. 2 WaffG ist für die Aufbewahrung von zwei Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich. Die Klägerin bewahrte die beiden Waffen jedoch in einem Einbauschrank in ihrer Wohnung auf und hatte offenbar auch gar nicht die Absicht, einen Waffenschrank anzuschaffen.
23Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es sich bei ihrer Wohnung um einen vergleichbar gesicherten Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 WaffG handele, ist dies ersichtlich nicht zutreffend. Denn zum einen fehlt es an der entsprechenden baulichen/technischen Ausstattung der Wohnung, weil diese in Form der Fenster über Öffnungen verfügt und keine für einen Waffenraum erforderliche Tür vorhanden ist. Zum anderen würde die Bewertung der gesamten Wohnung als Waffenraum schon vom Sinn der gesetzlichen Regelung her ausscheiden. Denn der Zweck der Verpflichtung, Waffen in entsprechenden Waffenschränken oder Waffenräumen aufzubewahren, liegt gerade darin, Besuchern den Zugriff auf Waffen unmöglich zu machen. Dieser Zweck würde ersichtlich verfehlt, wollte man eine gesamte Wohnung als Waffenraum zulassen.
24Für die rechtliche Bewertung ist letztlich nicht relevant, dass die Klägerin geltend macht, nach der Inbesitznahme der Waffen längere Zeit krank gewesen zu sein. Denn im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des Waffenrechts um Gefahrenabwehr geht, hätte die Klägerin ggfs. durch die Beauftragung Dritter sicherstellen müssen, dass kurzfristig ein geeignetes Behältnis zur Waffenaufbewahrung angeschafft und aufgestellt wird, um darin die beiden Langwaffen unterzubringen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin – wie bereits ausgeführt- bis zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung überhaupt die Absicht hatte, einen Waffenschrank anzuschaffen. Der genannte Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist von so erheblichem Gewicht, dass er auch die prognostizierte Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt.
25Diese Prognose wird durch eine eventuelle Bereitschaft der Klägerin, nunmehr einen Waffenschrank anzuschaffen, die Waffen dort zu verwahren und auch ggfs. Blockiersysteme einzubauen, nicht in Frage gestellt. Denn dies würde nicht daran vorbei führen, dass die Klägerin aufgrund des beschriebenen bisherigen Verhaltens nicht das uneingeschränkte Vertrauen darin verdient, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.
26Die in Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides verfügten Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Absätze 1, 2 und 5 WaffG.
27Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (Ziffer 5 des Bescheides) sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret geltend gemacht worden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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