Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1233/13

Tenor

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen kommunalen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen kommunalen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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