Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 26 L 2130/14

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, allerdings längstens zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015, Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des/r eingesetzten Integrationshelfers/-helferin über die bisher maximal gewährten 10 Stunden pro Woche hinaus für weitere 21,5 Stunden pro Woche zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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