Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 228/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum WS 2012/2013 an der Universität zu Köln im fünften Semester (= erstes Semester des klinischen Studienabschnitts) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzte Höchstzahl von 107 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 09.08.2013 (GV. NRW. S. 506) – Höchstzahlenverordnung –,
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit auch für das Wintersemester 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
8Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
91. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
10Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin ausweislich der oben aufgeführten Höchstzahlenverordnung vom 09.08.2013 für das Wintersemester 2013/2014 mit insgesamt 639 Studienplätzen ermittelt, wovon 107 Plätze auf das erste Semester des klinischen Teils entfallen. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist.
112. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen.
12a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Ausgehend von dieser Regelung entbehrt der teilweise geforderte Ansatz eines „Sicherheitszuschlages“ von 25 % einer normativen Grundlage.
13Bei der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 335.930 (aufgrund stationärer Leistung) ermittelt sich die Zahl der tagesbelegten Betten mit 917,84 (335.930 : 366). Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 142,27 (15,5 % von 917,84).
14Diese Berechnung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit „Wahlarztabschlag“, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht erfasst.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 – (juris)und vom 08.05.2008 – 13 C 131/08 –.
16Auch folgt die Kammer nicht dem Vorbringen, wonach die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität zu Unrecht nicht alle Lehrkrankenhäuser mit ihrer Patientenkapazität berücksichtigt habe.
17Diese sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur dann in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Lehrkrankenhäusern existieren.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008, – 13 C 59/08 – (juris)und vom 08.05.2008 – 13 C 131/08 –.
19Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, (ggf. gegen Vergütung mit Mitteln aus dem Hochschulpakt) Verträge mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abzuschließen, die eine Einbeziehung der Lehrkrankenhäuser in die Studentenausbildung gewährleisten.
20Auch die teilweise beanstandete sog. Mitternachtszählung, d.h. die Zählung der tagesbelegten Betten nach dem Stand um Mitternacht, statt um 12.00 Uhr mittags begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
21Vgl. OVG NRW Beschluss vom 01.10.2009 – 13 B 1186/09 – und OVGNiedersachsen, Beschluss vom 03.09.2010 – 2 NB 394/09 – jeweils juris.
22Eine Verpflichtung zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität lässt sich schließlich nicht aus neuen technischen Mitteln wie Patientensimulatoren sowie der Möglichkeit der Videoübertragung von Operationen in größere Hörsäle ableiten.
23b) Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird – ausgehend von 193.026 Poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 71,14 Plätze auf (gerundet) 213 (142,27 + 71,14 = 213,41) erhöht.
24c) Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar.
25d) Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen.
26Die jährliche Aufnahmekapazität von 213 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf 107 Studienplätze für das Wintersemester 2013/2014 und 106 für das Sommersemester 2014 aufgeteilt.
27Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 im ersten klinischen Semester sogar 148 Studienplätze besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
28II. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung in einem Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts hat keinen Erfolg.
29Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzte Höchstzahl von 188 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,
30vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24.06.2013 (GV. NRW. 2013 S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.07.2013 (GV. NRW. 2013 S. 506)
31die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
32Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit auch für das Wintersemester 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
33Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.
341. Lehrangebot
35a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) ergibt.
36Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2013) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2013/2014 ohne Einbeziehung der aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzlich geschaffenen 9 Stellen eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters unverändert 50 Planstellen zur Verfügung stehen. Zusammen mit den aus Mitteln des Hochschulpaktes geschaffenen Stellen steht ein Gesamtlehrdeputat von 327 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
37Stellenart |
Deputat |
Stellen |
DavonHP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
5 |
45 |
|
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
5 |
45 |
|
A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 |
27 |
|
A 14 Akademischer Oberratauf Zeit |
7 |
3 |
21 |
|
A 13 Akademischer Ratauf Zeit |
4 |
12 |
48 |
|
TVL/TVÄ Wiss. Angest. (befristet) |
4 |
27 |
9 |
108 |
TVL/TVÄ Wiss. Angest. (unbefristet) |
8 |
4 |
32 |
|
Zusätzliches Lehrangebot* |
1 |
|||
Summe |
59 |
327 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
39Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 326 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. Sachinidis (individuelles Lehrdeputat 8 DS) wird auf der Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von einer zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin.
40Von diesem Wert geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 1 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen.
41Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –.
42In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so beispielsweise im Institut I für Anatomie eine W 2-Professur sowie die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Im Zentrum Physiologie und Pathophysiologie – Institut für Vegetative Physiologie – besteht eine Vakanz in Bezug auf eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Auch im Institut für Neurophysiologie im vorgenannten Institut sind Stellen unbesetzt: es handelt sich dabei um zwei volle Stellen A 13 Akademischer Rat auf Zeit sowie eine 50 %-Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Ebenfalls eine 50 %-Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.) ist im Zentrum Biochemie unbesetzt. Frei ist überdies im Institut für Biochemie II die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Allein diese Vakanzen summieren sich auf 39 DS.
43Da diese Stellen wie besetzte Stellen in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden sind, kommt es nicht darauf an, seit wann die jeweiligen Stellen nicht besetzt sind und wann diese ausgeschrieben wurden.
44Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
45Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht, und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
47Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
49Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das bereits berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat.
50Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind zwar bezüglich einzelner Mitarbeiter die Höchstbefristungsdauern nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überschritten, diese Überschreitung ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG zulässig, da die betroffenen Mitarbeiter ein oder mehrere minderjährige Kinder betreuen.
51Im Übrigen kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Dieses Gesetz vermag indessen keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen zu begründen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung,
52vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2012 – 13 C 9/12 – und – 13 B 376/12 – m.w.N.
53Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es wegen des allein maßgeblichen Stellenprinzips auch eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO.
54Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden.
55Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –.
56Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht.
57Soweit im Übrigen im Einzelfall dennoch von einer dauerhaft individuellen höheren Lehrverpflichtung des Inhabers einer befristeten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auszugehen sein sollte, könnten im Übrigen etwaige zusätzliche Deputatstunden, wie oben bereits ausgeführt, mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden,
58vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 – a.a.O., Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. –,
59so dass sich ohnehin kein zusätzliches Lehrdeputat ergäbe.
60Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu.
61Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 –13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris.
62Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.
63Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. schon Beschlussder Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06);Beschluss vom 20.01.2009 – 6 Nc 184/08(WS n08/09), –,Beschluss vom 15.12.2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23.02.2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12).
64Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.
65Vgl. Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/93 -; Beschluss vom31.01.1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527;Beschlüsse vom 13.03.2006 – 13 C 97/06 –, vom 12.02.2007– 13 C 1/07 – und vom 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 17.03.2011 – 13 C 26/11 – und vom 31.07.2012 – 13 C 28/12 –.
66Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze.
67Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von einigen Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des VG Dresden vom 21.11.2013 – 15 L 596/13 –. Auch das VG Dresden geht im Grundsatz von der Trennung der jeweiligen Lehreinheiten aus. Allerdings hat es im dortigen Fall ein Abwägungsdefizit ausgemacht, da die betroffene Hochschule keine vollständige Tatsachengrundlage erhoben habe, um eine Zuordnung der insgesamt zur Verfügung stehenden Stellen zu den einzelnen Lehreinheiten vornehmen zu können. Wegen dieses Abwägungsausfalls hat das VG Dresden einen 10 %igen Sicherheitszuschlag zur ausgewiesenen Kapazität der Vorklinik für angemessen gehalten.
68Unbeschadet der grundsätzlichen Bedenken der Kammer gegen eine derartige Kapazitätsschöpfung durch Gerichte, verkennen die Antragsteller, die sich auf diese Entscheidung berufen, dass die dort thematisierten Parameter auf die hier zur Überprüfung stehende Kapazitätsberechnung nicht übertragbar sind: Die Antragsgegnerin hat eine Zuweisung der Stellen zu den jeweiligen Lehreinheiten vorgenommen und entsprechend für die Klinisch-Praktische Lehreinheit eine personelle Aufnahmekapazität ermittelt, die jedoch im Hinblick auf die geringere patientenbezogene Aufnahmekapazität nicht zum Tragen kam.
69Überdies sind ausweislich der hier zu überprüfenden Kapazitätsberechnung Dienstleistungen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bei den Veranstaltungen „Einführung in die klinische Medizin“ mit einem Dienstleistungsimport (CAq 0,40) berücksichtigt worden. Die integrierten Seminare werden, wie der Kammer aus dem im Wintersemester 2012/2013 vorgelegten Studienplan bekannt ist, vollständig durch diese Lehreinheit erbracht. Auch insoweit unterscheiden sich die zugrundeliegenden Parameter deutlich.
70Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (326 DS+ 1 DS =) 327 DS.
71Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2012/2013.
72Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 327 DS.
73b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
74Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS – wie im Vorjahr – abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in deren Berechnung zum Stichtag 15.09.2013 aus, die als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,80 DS.
75Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es keinen Beanstandungen begegnet, wenn die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und106/85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986– 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –.
77Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.
78Des Weiteren ist wie im Vorjahr ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges „Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften“, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend vorangegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.
79Vgl. z.B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004– 6 Nc 544/03 –, 16.07.2004 – 6 Nc 225//04 – und vom 15.12.2010– 6 Nc 246/10 –.
80Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 7,5 von Aq/2, die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 11.07.2013, Anlage 2), ist gegenüber dem Vorjahreswert gleich geblieben. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,30 DS.
81In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden.
82Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,80 + 3,30 = 28,10 DS.
83Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris (Rn. 19 ff.), m. w. N.
85Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:
86327 – 28,10 = 298,90 DS je Semester, bzw. 597,80 DS je Jahr.
872. Lehrnachfrage
88Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht.
89Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind.
90Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft (zuletzt eingehend im WS 2012/2013) und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben.
91Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsseder erkennenden Kammer vom 09.01.2004 – 6 Nc 544/03 – u. a.,16.07.2004 – 6 Nc 225/04 –, 21. 12.2005 – 6 Nc 410/05 – undvom 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 -, sowie Beschlüsse des OVGNRW vom 01.03.2004 – 13 C 15/04 –, 12.03.2004– 13 C 79/04 –, 23.03.2004 – 13 C 449/04 – 23.02.2005– 13 C 154/05 –, 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 27.05.2013– 13 B 353/13 u.a. – und 02.10.2013 – 13 B 867/13 u.a. –.
92Dieses Ergebnis hat auch bei der erneuten Überprüfung für das hier streitbefangene Wintersemester 2013/2014 Bestand:
93Maßgeblich für die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Vorklinischen Abschnitts ist die Studienordnung des Regelstudienganges vom 08.03.2003.
94Dass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen.
95Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 – 13 C 20/04u. a. – (betreffend RWTH Aachen), vom 15.09.2008– 13 C 232/08 – vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 – und vom27.05.2013 – 13 B 353/13 u.a. – und 02.10.2013 – 13 B 867/13 u.a. –.
96Im Rahmen der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird und der Aufteilung des Lehraufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten kommt der Hochschule ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft auch die Bestimmung des CAp, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten,
97vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2013 – 13 C 91/13 –und vom 03.09.2013 – 13 C 52/13 u.a. – juris m.w.N.
98Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.
99Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich mithin alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit
1002 x 298,90 (= 597,80) DS: 1,59 CAp = 375,97, gerundet also 376
101Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2013/2014.
1023. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
103Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
104Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemstern auszugleichen.
105Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.
106Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten Fachsemester sind 188 Studienplätze ausgewiesen worden, tatsächlich sind 186 Studierende eingeschrieben. Im dritten Fachsemester sind 188 Studierende zugelassen und eingeschrieben. Im vierten Fachsemester sind 188 Studierende zugelassen, eingeschrieben sind 190. Dabei kann die Unterlast im zweiten Fachsemester gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW mit der entsprechenden Überlast im vierten Fachsemester verrechnet werden.
107Für die Berücksichtigung einer von einigen Antragstellern in den Raum gestellten Studienabbrecherquote von 5 – 10 % besteht daher kein Raum.
108Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt.
109Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.06.2013 – 6 Nc 2/13 –,13.03.2013 – 6 Nc 191/12 – , Beschluss des OVG NRW vom26.08.2013 – 13 C 98/13 –.
110Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 376 Studienplätzen, wovon rechnerisch 188 auf das Wintersemester 2013/2014 und weitere 188 Studienplätze auf das Sommersemester 2014 entfallen.
111Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Zulassungszahlen aufgrund des Hochschulpaktes kommt nicht in Betracht: Die Antragsgegnerin hat aus dem Hochschulpakt bzw. der darauf ergangenen Sondervereinbarung finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrdeputats mit 9 x 4 Stunden (eines befristet angestellten Wissenschaftlichen Angestellten) mit insgesamt 36 DS kapazitätserhöhend berücksichtigt. Ferner sind die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorhandenen drei Stellen Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben (je Stelle 5 DS) für die Dauer der Laufzeit des Hochschulpaktes befristet in Stellen Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben (je Stelle 9 DS) umgewandelt worden, woraus ein zusätzliches Lehrangebot von (3 x 4) 12 DS in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sind. Dies führt zur Erhöhung des Lehrangebotes um insgesamt 48 DS, die in vollem Umfang bei der Ermittlung der Kapazität berücksichtigt worden ist.
112Ein etwaiger weitergehender Anspruch kann entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht aus dem Hochschulpakt bzw. der darauf ergangenen Sondervereinbarung abgeleitet werden. Zum einen ist fraglich, inwieweit auf diese Vereinbarungen, soweit sie nicht – wie hier – zur Ausweisung zusätzlicher befristeter Stellen geführt haben, überhaupt ein subjektiv – öffentliches Recht der einzelnen Studienbewerber gegründet werden kann. Zum anderen ist die Zuweisung von Mitteln aufgrund der Sondervereinbarung unmittelbar an die Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen gekoppelt. Werden diese nicht geschaffen, müssen ausgezahlte Mittel zurückerstattet werden. Bereits diese Anknüpfung an tatsächlich neu geschaffene Studienplätze schließt denklogisch einen weitergehenden Anspruch aus.
1134. Erschöpfung der Kapazität
114Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2013/2014 bereits besetzt worden. Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.
115Für die höheren Fachsemester des Vorklinischen Studienabschnitts ergibt sich ebenfalls keine ungenutzte Kapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 09.08.2013 (GV. NRW. 2013 S. 506) für die Antragsgegnerin bezogen auf das Wintersemester 2012/2013 folgende Höchstzahlen festgesetzt:
1162. Fachsemester 1883. Fachsemester 1884. Fachsemester 188.
117Eingeschrieben sind im Wintersemester 2013/2014 bei der Antragsgegnerin im
1182. Fachsemester 186, im 3. Fachsemester 188 und im4. Fachsemester 190
119Studierende, wobei in diesen Zahlen beurlaubte Studierende nicht enthalten sind.
120Gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW durfte die Antragsgegnerin die Unterlast im zweiten Fachsemester mit der Überlast im vierten Fachsemester verrechnen. Maßgeblich ist allein, dass die festgesetzte Zulassungszahl in der Lehreinheit insgesamt nicht unterschritten ist. Dies ist nicht der Fall: Es sind genauso viele Studierende eingeschrieben, wie Studienplätze festgesetzt worden sind.
121Somit stehen auch in den höheren Semestern des vorklinischen Studienabschnitts freie Studienplätze nicht zur Verfügung.
122Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller einen nicht unterschriebenen und damit unwirksamen Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Antragsberechtigt im außerkapazitären Zulassungsverfahren sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 25.06.2013 (GV. NRW. 2013 S. 384) allein die Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben.
123Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.3.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
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