Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 7003/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger waren gemeinsam mit Frau B. L. Gesellschafter der T. & L. GbR. Die Klägerin zu 2) schied am 30. Dezember 2011 aus dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft war auf Grund einer Auflassung vom 22. Februar 2008 am 22. September 2008 als Eigentümerin des Grundstücks B1. 0 in S. in das Grundbuch eingetragen wurden. Seit dem 16. Mai 2013 ist die Gesellschaft nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks.
3Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 erteilte der Beklagte den Klägern eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen „Hauses der Begegnung“ in ein Pflegeheim. Die Baugenehmigung enthielt die Auflagen, dass die Umsetzung des Brandschutzkonzepts Schlussabnahme durch einen Sachverständigen zu bescheinigen sei (Nr. 4) und dass die Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen und Sachkundigen über die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen unter anderem in Bezug auf die Brandmeldeanlagen und die Sicherheitsbeleuchtung nach Fertigstellung vor Aufnahme der Nutzung vorzulegen seien (Nr. 5). Das zur Baugenehmigung gehörende Brandschutzkonzept sieht u.a. vor, dass eine Brandmeldeanlage errichtet und zur Feuerwehr aufgeschaltet wird. Am 5. Januar 2009 stellte der Beklagte den Klägern eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung am 2. Januar 2009 aus. Darin beanstandete er unter anderem, dass die Auflagen 4 und 5 der Baugenehmigung nicht erfüllt seien. Mit Nachtragsgenehmigung vom 19. Januar 2009 zur Baugenehmigung vom 6. Juni 2008 genehmigte der Beklagte den Klägern Änderungen der Grundrisse des Pflegeheims. Am 26. Januar 2009 gestattete der Beklagte die vorzeitige Benutzung der Bauteile A, B und C im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss sowie des Bauteils C im zweiten Obergeschoss. Im Laufe des Monats Januar 2009 wurde das Pflegeheim in Betrieb genommen.
4Am 18. Oktober 2011 stellte der Beklagte den Klägern eine Bescheinigung über die Teil-Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung am 7. Oktober 2011 aus. Hierin beanstandete er, dass
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1. die Brandmeldeanlage nicht auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet sei,
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2. der Löschteich nicht gemäß der DIN 14210 ausgeführt sei,
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3. die Feuerwehrpläne gemäß dem Brandschutzkonzept fehlten,
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4. es an einer feuerbeständigen Schließung der Wand des Versorgungsganges zum Raum Mangel/Wäscherei fehle,
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5. der Flur „D4“ als Lager mit erheblichen Brandlasten genutzt werde,
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6. es an einer mangelfreien Sachverständigenbescheinigung der Sicherheitsbeleuchtung und der Brandmeldeanlage fehle,
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7. die Rauchschutztür und die Sicherheitsbeleuchtung im Flur „D2“ fehle und
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8. Wanddurchbrüche in den Fluren „D2“ und „D3“ brandschutztechnisch nicht geschlossen seien.
Der Beklagte gab den Klägern Gelegenheit bis zum 17. November 2011, die Beanstandungen auszuräumen und dies durch einen anerkannten Brandschutzsachverständigen bescheinigen zu lassen.
15Am 28. März 2012 stellte der Beklagte bei einer Baukontrolle fest, dass die Brandmeldeanlage weiterhin nicht auf die Kreisdienststelle aufgeschaltet war. Zwar konnte dies nach Einschätzung des Beklagten grundsätzlich durch die Aufschaltung zu einem ständig besetzten Wachdienst kompensiert werden. Der Beklagte stellte jedoch fest, dass die Brandmeldeanlage selbst mangelhaft und deren Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt war. Zudem wurde festgestellt, dass der Löschteich zwar vorhanden war, aber nicht der DIN 14210 entsprach und Feuerwehrpläne nach DIN 14095 nicht vorlagen. Weitere Mängel des baulichen Brandschutzes wurden festgestellt. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Fluchttunnel im Untergeschoss nicht sicher begehbar war. Ergänzend wird auf Bl. 194 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte 3) verwiesen. Am 18. April 2012 fand eine weitere Baukontrolle durch den Beklagten statt. Der Beklagte stellte dabei fest, dass die am 28. März 2012 festgestellten Mängel nicht behoben waren und weitere Mängel vorlagen. Insofern wird auf Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte 2) verwiesen.
16Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 setzte der Beklagte den Klägern Fristen zur Erledigung folgender Forderungen:
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1. Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung eines Fachbauleiters für den Brandschutz bis zum 25. Mai 2012,
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2. Vorlage eines Genehmigungsantrags für illegal genutzte Bauteile bis zum 11. Juni 2012,
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3. Vorlage einer Auftragsbestätigung von Fachfirmen zur Beseitigung von Mängeln des baulichen Brandschutzes bis zum 25. Mai 2012 und
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4. Vorlage des Prüfberichtes eines Sachverständigen über die Prüfung der Brandmeldeanlage und Terminbestätigung der Aufschaltung der Brandmeldeanlage zur Kreisleitstelle bis zum 11. Juni 2012.
Für den Fall, dass ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zu einer Nutzungsuntersagung notwendig werden sollten, erhielten die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens.
23Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass diese nach Frankreich verzogen seien. Mit E-Mail vom 22. Juni 2012 sandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten das Schreiben vom 18. Mai 2012 zu. Mit einer an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten E-Mail vom 27. Juni 2012 verlängerte der Beklagte die Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2012. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde zudem mitgeteilt, dass am 3. Juli 2012 eine Ortsbesichtigung zur Inaugenscheinnahme der aktuellen Nutzung und dem Stand der Mängelbeseitigung durchgeführt werde. Da die den Klägern gesetzten Fristen verstrichen seien, seien weitere zeitliche Zugeständnisse in Anbetracht des Gefährdungspotentials im Brandfalle nicht mehr möglich. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins kam der Beklagte nicht nach. Der Beklagte wies darauf hin, dass für den Fall, dass aufgrund festgestellter Mängel ein Nutzungsverbot erlassen werden sollte, die Kläger die Möglichkeit hätten, entsprechende Rechtsmittel einzulegen.
24Bei der Ortsbesichtigung am 3. Juli 2012 stellte der Beklagte fest, dass die im Schreiben vom 18. Mai 2012 geforderten Maßnahmen nicht erledigt waren. Der Kläger zu 1) sagte zu, dass er sich noch während der Kontrolle darum kümmern werde, dass ein Brandschutzsachverständiger eine Auftragsbestätigung einreicht, dass er einen Auftrag zur Fertigstellung der Brandmeldeanlage vergeben werde und dass er mit der Firma Bosch sprechen werde, da diese die Anlage aufschalten müsse. Diese Personen würden sich bis zum Folgetag bei dem Beklagten melden. Dem Kläger zu 1) wurde mitgeteilt, dass in dem Fall, dass die brandschutzrechtlichen Mängel nicht beseitigt würden, die Heimbewohner in andere Heime verlegt würden.
25Am 4. Juli 2012 entschloss sich der Beklagte nach einer Besprechung mit der Leiterin des Rechtsamts, der zuständigen stellvertretenden Dezernentin und dem zuständigen stellvertretenden Bauamtsleiter zur Räumung des Pflegeheims noch am gleichen Tag ab 14 Uhr. Darüber wurde der Kläger zu 1) telefonisch informiert. Ab 14 Uhr fanden sich Vertreter des Bauamtes und der Heimaufsicht des Beklagten am Heimgrundstück ein. Gegenüber dem Vater des Klägers zu 1), der vom Kläger zu 1) telefonisch beauftragt wurde, an dem Termin als dessen Vertreter teilzunehmen, wurde von dem Beklagten mündlich die Nutzung des Pflegeheims untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Kläger zu 1) beantragte bei der erkennenden Kammer persönlich gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Räumung. Den Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (2 L 845/12) ab. Den Vorschlag des Vaters des Kläger zu 1), bis auf weiteres Brandwachen von vier Personen einzurichten, lehnte der Beklagte ab, da dadurch nur die fehlende Aufschaltung der Brandmeldeanlage nicht aber die fehlenden Rettungswege kompensiert werden könnten. Daraufhin wurden ab 16 Uhr die 24 Bewohner des Pflegeheims mit Fahrzeugen des Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser Hilfsdienstes und der Freiwilligen Feuerwehr S. in andere Heime verbracht.
26Am 11. Juli 2012 teilte die Firma Bosch dem Kläger zu 1) mit, dass die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Dienststelle der Feuerwehr noch nicht möglich sei. Hierfür fehle es an der erforderlichen Sachverständigenabnahme.
27Durch „Ordnungsverfügungen“ vom 12. Juli 2012 bestätigte der Beklagte den Klägern am 4. Juli 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mündlich ergangene Ordnungsverfügungen, wonach das Gebäude Residenz „ B1. “ auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 000, nicht mehr genutzt werden dürfe, die Bewohnerzimmer vollständig zu räumen seien und die Bewohner zu diesem Zwecke in andere Alten- oder Pflegeheime zu verlegen seien. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Teile des Wohnheims ohne bauaufsichtliche Gestattung genutzt würden. Zudem seien wesentliche Bestandteile des Brandschutzkonzepts nicht oder mangelhaft umgesetzt. Folgende Beanstandungen wurden vom Beklagten aufgelistet:
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1. Die notwendigen Flure im Untergeschoss seien mangelhaft ausgeführt, sodass diese als Fluchttunnel ausscheide, was zum Fehlen der erforderlichen Rettungswege führe.
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2. Die Brandmeldeanlage sei nicht auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet.
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3. Der Löschteich sei nicht gemäß DIN 14210 ausgeführt.
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4. Es fehle die feuerbeständige Schließung der Wand des Versorgungsganges zum Raum Mangel/Wäscherei.
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5. Die feuerbeständige Trennwand zum Technikraum D2 sei nicht fachgerecht ausgeführt.
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6. Flur D4 werde als Lager mit erheblichen Brandlasten genutzt.
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7. Es fehle an einer mangelfreien Sachverständigenbescheinigung der Sicherheitsbeleuchtung und der Brandmeldeanlage.
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8. Notausgänge seien mit Kisten zugestellt und Notausgangstüren seien verschlossen oder nicht zu öffnen.
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9. Die Rauchschutztür und die Sicherheitsbeleuchtung in Flur D2 fehle.
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10. Wanddurchbrüche in den Fluren D2 und D3 seien brandschutztechnisch nicht geschlossen.
Die Verfügungen wurden den Klägern am 14. Juli 2012 zugestellt. Sie erhoben hiergegen keine Klage.
40Die beteiligten Hilfsorganisationen stellten in der Folge dem Beklagten Kosten für den erfolgten Einsatz vom 4. Juli 2012 in Rechnung. Auf die Rechnung vom 25. Juli 2012 zahlte der Beklagte an das Deutsche Rote Kreuz (Ortsverein S. e.V.) 351,42 Euro für von diesem beschaffte Lebensmittel zur Versorgung der anwesenden Helfer. Auf die Rechnung vom 15. Oktober 2010 zahlte der Beklagte weitere 3.250,92 Euro an das Deutsche Rote Kreuz (Kreisverband Oberbergischer Kreis e.V.). Davon entfielen 2.621,90 Euro auf den Rechnungsposten „Rettungsmittel zum Transport der Heimbewohner“, wobei hierbei auch der vom Malteser Hilfsdienst gestellte Krankentransportwagen mit 337,50 Euro und 140,40 Euro für die medizinische Grundversorgung vor Ort berücksichtigt wurden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 160 der Gerichtsakte Bezug genommen. 300 Euro wurden für den Rechnungsposten Führungsdienst Krisenmanagement inkl. Einsatzleitwagen und 329,02 Euro für Lohnausfallkosten gezahlt. Auf die Rechnung des Malteser Hilfsdienstes e.V. vom 22. Oktober 2010 wurden diesem 440 Euro für den Einsatz eines Krankentransportwagens erstattet. An die Freiwillige Feuerwehr S. zahlte der Beklagte auf den Leistungsbescheid der Gemeinde S. vom 26. Oktober 2010 2.149,26 Euro, wovon 2.129,26 Euro auf Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten und 20 Euro auf eine Verwaltungsgebühr entfielen.
41Mit Leistungsbescheiden vom 8. November 2012, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. November 2012 zugingen, gab der Beklagte den Klägern als Gesamtschuldnern auf, ihm bei der Räumung des Pflegeheims am 4. Juli 2012 entstandene Kosten in Höhe von 6.191,60 Euro zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kosten der Räumung des Pflegeheims von den Klägern als Bauherren des Bauvorhabens und dem Kläger zu 1) zudem als Miteigentümer des Grundstücks zu tragen seien. Die Räumung im Wege des Sofortvollzugs sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Eine sichere Benutzbarkeit des Gebäudes sei nicht gewährleistet gewesen. Aufgrund der bisherigen Untätigkeit sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Kläger einer Räumungsverfügung fristgemäß nachgekommen wären. Ein Verwaltungsverfahren mit Anhörung und anschließender Ordnungsverfügung habe nicht mehr durchgeführt werden können. Im Brandfalle habe man mit erheblichen Personen- und Sachschäden rechnen müssen. Die sofortige Verlegung der Heimbewohner/innen sei deshalb zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr dringend geboten gewesen.
42Die Kläger haben am 10. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass eine gegenwärtige Gefahr, die einen sofortigen Vollzug rechtfertigen könne, nicht bestanden habe. Dem Beklagten sei die Gefährdungslage seit dem 18. Oktober 2011 bekannt gewesen. Auch im Termin am 3. Juli 2012 sei eine Räumung für den nächsten Tag nicht in Aussicht gestellt wurden. Zudem sei der Schluss des Beklagten von ihrer Untätigkeit in Bezug auf bauliche Brandschutzmängel darauf, dass sie auch einer Räumungsanordnung nicht nachkommen würden, falsch. Diese Handlungspflichten seien nicht miteinander vergleichbar. Jedenfalls eine kurze Frist zur Selbstvornahme hätte ihnen eingeräumt werden müssen. Die sofortige Ersatzvornahme stelle einen unzulässigen vorgreifenden Verwaltungszwang dar. Zudem hätten sie – die Kläger – bereits ab dem 3. Juli 2012 Brandwachen eingerichtet. Die Rettungswege seien nicht zugestellt gewesen. Darüber sei die Beklagte mit E-Mail vom 27. April 2012 unter Vorlage von Lichtbildern informiert worden. Gegenüber der Klägerin zu 2) habe der angefochtene Leistungsbescheid zudem schon deshalb nicht ergehen dürfen, da diese seit dem 30. Dezember 2011 aus jeglichen rechtlich relevanten Positionen im Bezug auf das Pflegeheim ausgeschieden sei. Die geltend gemachten Kosten seien zudem zu hoch. Sie seien nicht verpflichtet für die Verpflegung der Helfer aufzukommen. Auch sei unklar, wofür ein „Führungsdienst Krisenmanagement“ notwendig gewesen sei.
43Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Leistungsbescheide vom 8. November 2012 auf einen Betrag von jeweils 4.665,76 Euro reduziert. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in Höhe der reduzierten Beträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
44Die Kläger beantragen,
45die Leistungsbescheide des Beklagten vom 8. November 2012 in der Fassung vom heutigen Tag (14. Januar 2014) aufzuheben.
46Der Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Er hält die Leistungsbescheide – jedenfalls in der reduzierten Höhe – für rechtmäßig. Nach der Besichtigung am 3. Juli 2012 sei die Entscheidung, das Heim so schnell wie möglich zu räumen, unumgänglich gewesen. Die Brandschutzmängel hätten insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mehrzahl der Bewohner sich nicht selbständig fortbewegen konnte, eine gegenwärtige Gefahr dargestellt. Die Aufstellung von Brandwachen sei nicht ausreichend gewesen, um diese gegenwärtige Gefahr auszuräumen. Dass diese Räumung auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ändere nichts daran, dass die Entscheidung am 4. Juli 2012 richtig gewesen sei. Eine Frist zur Selbstvornahme zu setzen, sei nicht zweckmäßig gewesen, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass eine Räumungsverfügung innerhalb der Frist befolgt worden wäre. Die Räumungsverfügung sei mittlerweile bestandskräftig. Die vom Deutschen Roten Kreuz geltend gemachten Kosten seien unter dem Betrag geblieben, den dieses nach der zum Zeitpunkt der Räumung geltenden Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 15. Dezember 2011 hätte geltend machen können. So seien nur die niedrigeren Gebührensätze der Satzung, die bis zum 31. Dezember 2011 galt, angesetzt worden. Auch seien Kosten für die Rückfahrt der eingesetzten Wagen zum Bereitschaftsstandort nicht berücksichtigt worden.
49Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
50Entscheidungsgründe
51Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
52Die zulässige Klage ist – soweit noch über sie zu entscheiden ist – unbegründet.
53Die angegriffenen Bescheide sind in ihrer Fassung, die sie aufgrund der Reduzierung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten haben, materiell rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
54Sie finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VO VwVG.
55Die angegriffenen Verwaltungsakte sind zwar unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vom Beklagten ohne vorherige Anhörung der Kläger erlassen worden. Die Anhörung war nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich, da es sich bei einem Leistungsbescheid, mit dem die Kosten einer Ersatzvornahme geltend gemacht werden, nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Beeinflussung der Sachentscheidung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da es sich bei der
56Entscheidung der Behörde nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VO VwVG um eine gebundene Entscheidung handelt.
57Die Verwaltungsakte sind materiell rechtmäßig.
581. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für (rechtmäßige) Amtshandlungen nach dem VwVG NRW Kosten erhoben.
59Die Räumung des Pflegeheims am 4. Juli 2012 durch den Beklagten war eine rechtmäßige Amtshandlung nach dem VwVG NRW.
60Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Danach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
61Zwar ist gegenüber dem Vater des Klägers zu 1) als dessen Bevollmächtigten vor der Räumung die Nutzung des Heims mündlich untersagt worden, sodass die Vollstreckung insoweit nicht ohne vorausgehenden Verwaltungsakt erfolgte. Jedoch ist § 55 Abs. 2 VwVG NRW auf die Fälle, in denen ein Verwaltungsakt vorliegt, die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW aber fehlen, jedenfalls entsprechend anwendbar.
62Vgl. Engelhardt/App, VwVG VwZG, 9. Auflage 2011, § 6 VwVG Rn. 22; Marwinski in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kapitel E Rn. 72, 73 m.w.N.
63Eine gegenwärtige Gefahr lag vor. Eine Gefahr ist insbesondere gegenwärtig, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Dies ist hier der Fall. Die Kläger haben gegen die in der bestandskräftigen Baugenehmigung enthaltenen Auflagen verstoßen und insbesondere das zur Baugenehmigung gehörende Brandschutzkonzept nicht umgesetzt. Schon diese fehlende Umsetzung der für die Kläger verbindlichen Bestimmungen der Baugenehmigung stellt eine gegenwärtige Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Zudem lag aber auch für das Leib und Leben der Pflegebewohner eine gegenwärtige Gefahr vor. Die vom Beklagten dokumentierten eklatanten Brandschutzmängel hätten bei Ausbruch eines Brandes, mit dem grundsätzlich jederzeit zu rechnen ist,
64vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2012 – 10 B 382/12 –, juris,
65eine erhebliche Erschwerung bzw. Verzögerung der Rettung der Heimbewohner zufolge gehabt. Die von den Klägern vorgelegte E-Mail vom 27. April 2012, die sich allein auf die Rettungswege der Küche bezieht, hat bezüglich der vom Beklagten am 3. Juli 2012 festgestellten Mängel keine Aussagekraft.
66Die sofortige Räumung war zur Abwehr dieser Gefahr auch notwendig. Eine Notwendigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt vor, wenn der Zweck der Maßnahme durch ein behördliches Vorgehen im gestuften Vollstreckungsverfahren unter den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht erreicht werden kann.
67OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1980 – 2 B 4.79 –, juris; Engelhardt/App, VwVG VwZG, 9. Auflage 2011, § 6 VwVG Rn. 24.
68Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob zwischen der Feststellung der Gefahr (hier spätestens im Oktober 2011) und der Anordnung von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eine Zeitspanne liegt, die ausreicht, das reguläre Verwaltungszwangsverfahren mit Vollziehungsanordnung durchzuführen.
69So etwa Sadler, Kommentar zu VwVG und VwZG, 5. Aufl. 2002, § 6 VwVG Rn. 143.
70Vielmehr ist entscheidend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, die sofortige Vollstreckung im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dem Gefahrenabwehrrecht ist diese auf die Abwehr gegenwärtiger Gefahren gerichtete Sichtweise immanent. Bei der Anwendung von sofortigem Zwang nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW gilt nichts anderes. Versäumnisse und Fehler in der Vergangenheit hindern die Vollzugsbehörde deshalb nicht am Sofortvollzug, sobald sie erkennt, dass dessen Einsatz in konkreten Fall geboten ist.
71So lag der Fall hier. Am 4. Juli 2012 konnte der Zweck des Nutzungsverbots, Gefahren für Leib und Leben der Heimbewohner abzuwenden, nicht im Wege des gestreckten Verfahrens erreicht werden. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine sofortige Räumung erforderlich war, weil der Erlass einer Räumungsverfügung mit einer entsprechend kurzen Frist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwang keinen Erfolg versprach.
72Eine unverzügliche Räumung war erforderlich. Der Beklagte hatte in mehreren Ortsterminen erhebliche Brandschutzmängel festgestellt. Neben brandschutzrelevanten Mängeln am Bau selbst, z.B. an Wänden und Türen, fällt insbesondere die fehlende Aufschaltung der Brandmeldeanlage (und die fehlenden technischen Voraussetzungen dieser Aufschaltung) zur Feuerwehrdienststelle ins Gewicht. Bei dieser Gefahrenlage war es unausweichlich, die Heimbewohner, die zudem zu einer Selbstrettung im Brandfalle nicht in der Lage gewesen wären, sofort aus dem Pflegeheim zu verlegen. Der Behauptung des Klägers, dass bereits am 3. Juli 2012 Brandwachen aufgestellt wurden, musste das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgehen. Denn der Beklagte konnte im Zeitpunkt der Entscheidung zur Räumung am Vormittag des 4. Juli 2012 nicht von der Existenz dieser Brandwachen ausgehen. Eine Aufstellung von Brandwachen haben die Kläger jedenfalls gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nicht angezeigt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbesondere den beiden Vermerken über den Ortstermin am 3. Juli 2012 (Blätter 34 und 46 ff. des Verwaltungsvorgangs Beiakten Heft 1). Der Beklagte, der seinerseits der Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG NRW und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aktenführung unterliegt und dieser Pflicht immer sorgfältig nachkommt, wie die Kammer in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren festgestellt hat, hat in seinen ausführlichen Berichten zu den von ihm durchgeführten Ortsterminen eine Aufstellung von Brandwachen oder eine dahingehende Behauptung des Klägers zu 1) nicht dokumentiert. Erst am 4. Juli 2013, nachdem der Beklagte die Räumung bereits eingeleitet hatte, schlug der Vater des Klägers zu 1) der Bauaufsicht die Aufstellung von Brandwachen vor. Der Beklagte war aufgrund dieses Vorschlags, der auch allenfalls eine kurzfristige Abmilderung eines der zahlreichen Brandschutzmängel beinhaltete, nicht gehalten, die bereits eingeleitete Räumung abzubrechen.
73Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger auch einer Räumungsverfügung mit einer sehr kurzen Frist, nicht nachgekommen wären. Die Räumung des Heimes stellte – wie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten belegen - ein erhebliches logistisches Vorhaben dar. Es war nicht zu erwarten, dass die Kläger, die die festgestellten Brandschutzmängel seit Monaten trotz Fristsetzung nicht abgestellt hatten und zudem ohne Benachrichtigung des Beklagten nach Frankreich verzogen waren, objektiv in der Lage gewesen wären, einer solchen Verfügung erfolgversprechend nachzukommen.
74Der Beklagte handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Gegenüber dem Kläger zu 1) ergeben sich die Befugnisse aus der gegenüber seinem Vater als Bevollmächtigten bekanntgegebenen und am 12. Juli 2012 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bestätigten, mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung. Es kann offen bleiben, ob das Bestätigungsschreiben vom 12. Juli 2012 gegenüber der Klägerin zu 2), der am 4. Juli 2012 keine Ordnungsverfügung bekanntgegeben wurde, einen selbständigen Verwaltungsakt darstellt, der die Befugnisse des Kreises ihr gegenüber konkretisiert.
75Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 87.
76Denn die Befugnis zum Erlass eines Nutzungsverbots ergab sich ihr gegenüber jedenfalls aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die Ausführung des Bauvorhabens im Widerspruch zu der Baugenehmigung stellte einen Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar. Im übrigen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 12. Juli 2012.
77Beide Kläger waren für die Einhaltung der Regelungen der Baugenehmigung gemäß § 56 BauO NRW verantwortlich. Das Ausscheiden der Klägerin zu 2) aus den mit dem Betrieb des Pflegeheims befassten Gesellschaften und aus der Eigentümergesellschaft ändert daran nichts. Entscheidend ist ihre Bauherreneigenschaft gemäß § 57 BauO NRW. Ein Bauherrenwechsel wäre nach § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW zwingend der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen gewesen, was hier nicht geschehen ist.
78Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich zu der zum Schutz von Leib und Leben der Heimbewohner geeigneten, erforderlichen und effektiven Maßnahme entschieden. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz von Leib und Leben den Vorrang vor einem etwaig durch das zunächst zögerliche Vorgehen erweckten Vertrauen der Kläger, zu diesem Zeitpunkt noch keine Zwangsmaßnahmen erdulden zu müssen, Vorrang gegeben hat.
792. Für die nach allem rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme kann der Beklagte nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VO VwVG Beträge, die an Beauftragte zu zahlen sind, von den Klägern ersetzt verlangen. Erstattungsfähig sind Beträge, soweit die Hilfspersonen einen Anspruch gegen den Beklagten haben. Solche Ansprüche bestehen in der nunmehr (nach Abänderung der Leistungsbescheide in der mündlichen Verhandlung) noch festgesetzten Höhe von 4.665,76 Euro.
80Der Leistungsbescheid der Feuerwehr gegen den Beklagten ist in Höhe von 2.129,26 Euro nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Feuerwehr auf Zahlung in dieser Höhe ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 der Satzung der Gemeinde S. über Kostenersatz und Entgelte der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde S. und zur Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) – Feuerwehrsatzung – vom 1. Juli 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 15. Dezember 2011. Es handelt sich bei der Bereitstellung von Fahrzeugen zum Transport der Heimbewohner um eine freiwillige Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung, für die nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 Personalkosten sowie Fahrzeug- und Gerätekosten geltend gemacht werden können.
81Die Ansprüche des Deutschen Roten Kreuzes belaufen sich auf die nunmehr noch geltend gemachten 2096,50 Euro, die des Malteser Hilfsdienstes auf 440 Euro. Sie ergeben sich jeweils aus §§ 631, 632 BGB. Die Einigung des Beklagten mit diesen Vereinen über die von ihnen zu erbringenden Transportleistungen stellt den Abschluss eines Werkvertrages dar. Zwar wurde bei der Anforderung der Kranken- und Rettungstransportwagen ausweislich der Veraltungsvorgänge eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart. Nach § 632 Abs. 2 BGB gilt eine Vergütung jedoch als stillschweigend vereinbart, da die Erbringung der Transportleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Die Höhe der Vergütung bemisst sich gemäß § 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
82BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 –, NJW 2006, 2472, 2473.
83Als die im Gebiet des Beklagten übliche Vergütung für den Einsatz von Kranken- und Rettungstransportwagen ist der in § 4 der Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 15. Dezember 2011 (Satzung) festgelegte Gebührentarif anzusehen. Denn diese Beträge müssen – wenn auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage – in der Regel für solche Einsätze gezahlt werden, wie der vorliegende Fall belegt.
84Das Deutsche Rote Kreuz, welches seiner Rechnung noch den Gebührentarif für das Jahr 2011 zugrundelegte, konnte nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 der Satzung für die mit seinen Kranken- und Rettungstransportwagen durchgeführten elf Transportfahrten einen Betrag von 2096,50 Euro verlangen (vgl. zur Berechnung Blatt 160 der Gerichtsakte). Der Malteser Hilfsdienst hatte auf die von ihm in Rechnung gestellten 440 Euro einen Anspruch. Diese liegen unter dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung abrechenbaren Betrag in Höhe von 493,50 Euro (vgl. zur Berechnung Blatt 108 der Gerichtsakte).
85Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die Bescheide insoweit aufgehoben und sich somit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
86Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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