Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 5828/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, den Klägern gesamtschuldnerisch auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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