Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 5987/13
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte – nachdem vorausgegangene Anträge mehrfach wegen unterbliebener Mitwirkung durch die Beklagte abgelehnt worden waren – zuletzt am 4. März 2013 die Bewilligung von Wohngeld als Zuschuss zur Miete für ihre Wohnung S.------straße 0 in 00000 Köln.
3Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die bisherigen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen unplausibel seien. So stehe den angegebenen Einkünften in Form von Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von 560,00 Euro im Monat ein anhand der angegebenen Ausgaben für Miete und Krankenversicherung sowie des sozialhilferechtlichen Regelsatzes geschätzter Bedarf zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 656,66 Euro gegenüber. Angesichts der Differenz von 96,00 Euro im Monat sei nicht nachvollziehbar, wie es der Klägerin möglich sei, den Lebensunterhalt mit den angegebenen Einnahmen zu bestreiten. Die Klägerin werde diesbezüglich um Stellungnahme bis zum 8. August 2013 gebeten. Entsprechende Belege seien beizufügen. Zugleich wies die Beklagte auf die Möglichkeit hin, die Wohngeldleistung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch -SGB I- ganz oder teilweise zu versagen, wenn die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme.
4Nachdem die Klägerin zu dem Schreiben vom 22. Juli 2013 nicht Stellung nahm, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2013 gestützt auf § 66 Abs. 1 SGB I ab.
5Am 2. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
6Zu deren Begründung führt die Klägerin sinngemäß an, dass bei der Prüfung der Plausibilität der angegebenen Einkommensverhältnisse nach den für die Beklagte maßgeblichen Verwaltungsvorschriften ein fiktives Wohngeld zu berücksichtigen gewesen wäre. Hiernach wären ihren Angaben plausibel.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. November 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
15Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Wird ein Wohngeldantrag – wie hier – gestützt auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I abgelehnt, ist statthafte Klageart allein die auf die Aufhebung des Bescheides gestützte Anfechtungsklage. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung beschränkt, so dass bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides dessen Aufhebung genügt und die Behörde sodann über den materiellen Anspruch zu entscheiden hat. Eine Verpflichtungsklage ist hingegen weder in der Gestalt der Versagungsgegenklage, noch in der Gestalt der Untätigkeitsklage statthaft. Die Versagungsgegenklage scheidet als statthafte Klageart deshalb aus, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid keine Sachentscheidung über den materiellen Anspruch getroffen hat. Vielmehr stellt die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I einen eigenständigen Grund der Leistungsversagung bei Nichterfüllung der Verfahrenspflichten durch denjenigen, der Sozialleistungen begehrt, dar. Die Untätigkeitsklage kommt nicht in Betracht, weil es ungeachtet des Ablaufs der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO an dem weiter erforderlichen Verstreichen der angemessenen Frist für eine Sachentscheidung fehlt. Denn die Behörde muss über den materiellen Anspruch erst nach der bestands- oder rechtskräftigen Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides entscheiden;
18vgl. zuletzt etwa Verwaltungsgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 8. November 2013 – 16 K 3217/12 – und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 12 E 1205/12 – jeweils mit Verweis auf u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985 – 5 C 133/81 – BVerwGE 71, 8.
19Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 2. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Nach der hier durch die Beklagte in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Sozialleistungsträger eine Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt hat, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird, sofern der Leistungsberechtigte auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen wurde und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Wegen der weitreichenden Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind an die hinreichende Bestimmtheit sowohl der geforderten Mitwirkungshandlung als auch der Belehrung über die Folgen des Unterlassens der geforderten Mitwirkungshandlung hohe Anforderungen zu stellen;
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 14 E 377/08 –.
22Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hinsichtlich der als geforderte Mitwirkungshandlung in Betracht kommenden Aufforderung an die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2013, zu dem Ergebnis der vorgenommenen Plausibilitätsprüfung Stellung zu nehmen, ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin durch das Unterlassen dieser Stellungnahme gegen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I verstoßen haben soll. Denn nach der als Grundlage für eine gesetzliche Mitwirkungspflicht im vorliegenden Zusammenhang allein in Frage kommenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der eine Sozialleistungen beantragt oder erhält, (lediglich) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Die Behörde kann mithin die Angabe konkreter Tatsachen oder die Vorlage konkreter Urkunden verlangen. Eine Verpflichtung der Klägerin, lediglich allgemein zu den bisherigen Ergebnissen des Verwaltungserfahrens Stellung zu nehmen, was nach der hier zu beurteilenden Fragestellung auch eine (nochmalige) Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher gemachten Angaben als Antwort einschließen würde, folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hingegen nicht. Soweit die Aufforderung, zu dem Ergebnis der vorgenommenen Plausibilitätsprüfung Stellung zu nehmen, auf konkrete Tatsachenangaben zielen sollte, namentlich etwa Angaben der Klägerin zu ihren tatsächlichen monatlichen Lebenshaltungskosten oder etwaigen weiteren, bislang nicht angegebenen Einkünften, ist die Aufforderung zudem nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt die konkret durch die Klägerin mitzuteilenden Tatsachen offen und überlässt damit den Inhalt der erwarteten Stellungnahme in jeder Hinsicht der Klägerin. Sinngemäß gilt dies auch, soweit der Stellungnahme nach dem Schreiben vom 22. Juli 2013 „entsprechende Belege“ beizufügen sein sollen. Auch die hiermit von der Klägerin verlangten Beweisurkunden werden in keiner Weise näher bezeichnet.
23Der angefochtene Bescheid ist damit aufzuheben. Über die durch die Klägerin vorgebrachten Einwände gegen eine Infragestellung ihrer bislang im Verwaltungsverfahren angegebenen Einkommensverhältnisse hat das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen zum Prüfungsgegenstand nicht vor einer zunächst durch die Beklagte zu treffenden Sachentscheidung über den Wohngeldanspruch der Klägerin zu befinden.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
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