Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 6992/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012 – soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist – werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die neuen Disziplinen der Sportordnung

Teil Liste B

-          Nr. 9.26 bis 9.33, 9.61 und 9.62 des C.                 Schützenbundes e. V.,

-          Nr. HS B2 HS, HS B3 HS und HS B4 HS des I.          Schützenverbandes e. V.,

-          Nr. 7.28 und 7.29 des Landeschützenverbandes N.           -W.          ,

-          Nr. PF 1.72 des Q.       Schützenbundes e. V., sowie

-          Nr. 10.4 und 10.7 des Schützenverbandes T.    e. V.

zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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