Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4074/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war Halter eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen K- 0 0000. Die AXA Versicherung AG teilte der Beklagten über den vorgesehenen elektronischen Weg am 4.6.2013 mit, dass der Versicherungsschutz für das genannte Fahrzeug seit dem 2.6.2013 abgelaufen sei. Mit dem Kläger am 8.6.2013 zugestelltem Bescheid vom 4.6.2013 untersagte die Beklagte ihm den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und forderte ihn auf, den Betrieb des Fahrzeugs sofort einzustellen und innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids entweder eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder aber zwecks Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Fahrzeugpapiere vorzulegen und die Kennzeichenschilder entsiegeln zu lassen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Gleichzeitig drohte sie dem Kläger an, nach Ablauf der Frist das Fahrzeug unter Anwendung unmittelbaren Zwangs außer Betrieb zu setzen.
3Mit seiner dagegen am 5.7.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er sei am 2.6.2013 nicht mehr im Besitz seines Fahrzeugs gewesen, weil er es zuvor einem Bekannten überlassen habe, der ihm weder das Fahrzeug zurückgegeben noch dessen Aufenthaltsort mitgeteilt habe. Seit Mitte Oktober 2013 befinde sich das Fahrzeug im Besitz eines Herrn T. , mit dem der Kläger vor Gericht um das Eigentum des Fahrzeugs streite. Der Kläger habe deshalb die ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Anordnungen nicht vornehmen können. Hätte die Beklagte den Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört, hätte er diese Umstände erläutern können. Dann wäre der angefochtene Bescheid nicht erlassen worden.
4Der Kläger beantragt,
5den Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung verweist sie auf ihren angefochtenen Bescheid.
9Entscheidungsgründe
10Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügung vom 4.6.2013 rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung und für die Androhung des unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid vom 4.6.2013 lagen vor. Nach § 25 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie - wie hier am 2.6.2013 - durch eine Anzeige der Versicherung nach § 25 Abs. 1 FZV erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Eine Pflicht der Behörde zur Nachprüfung dieser Anzeige besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die Behörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, am Straßenverkehr nicht teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, NJW 1993, 1217 (zu § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO als Vorgängervorschrift); OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2013 - 8 A 1634/13 -, vom 23.6.2010 - 8 E 669/10 - und vom 7.5.2002 - 8 A 2658/11 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2009 - 1 B 10/09 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 28.11.2008 - 18 K 4939/08 - (jeweils zu § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV).
12Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Kläger die Mitteilung des Versicherers oder die darauf folgende Amtshandlung verschuldet hat. Der Versicherer ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle der Halterseite zuzuordnen. Denn der Halter bedient sich des Versicherers zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht. Er kann den Versicherer auch ggf. aufgrund des privatrechtlichen Versicherungsvertrags für dessen Fehlverhalten oder wegen eines schuldhaften Verhaltens bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zur Verantwortung ziehen und sich so schadlos halten.
13Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, a. a. O; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2013 - 8 A 16334/13 - und vom 23.6.2010 - 8 E 669/19 -; VG Köln, Urteil vom 04.7.2008 - 11 K 1558/08 -.
14Die angefochtene Ordnungsverfügung ist entgegen der Meinung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Umsetzung für den Kläger tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre. Zum einen ist sein diesbezüglicher Vortrag zu einem Dritten, der das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung im Besitz gehabt haben soll, nicht nur bezüglich dieses Dritten, sondern auch hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen der Kläger keinen Zugriff auf das Kraftfahrzeug gehabt haben will, völlig substanzlos; auf die späteren Besitzverhältnisse ab Mitte Oktober 2013 kommt es schon deshalb nicht an, weshalb auch der darauf bezogenen Beweisanregung nicht weiter nachzugehen war. Zum anderen hätte selbst ein vollständiger Besitzentzug nicht dazu geführt, dass die angefochtene Ordnungsverfügung ins Leere gelaufen wäre, weil der Kläger einem damaligen anderen Besitzer von der Betriebsuntersagung sowie von der Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen hätte Mitteilung machen können. Dass eine solche Mitteilung bei fehlender Zugriffsmöglichkeit auf das Kraftfahrzeug ausreicht, folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 1 FZV den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit einräumt, die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht nur gegenüber dem Halter, sondern auch gegenüber dem mit diesem nicht zwangsläufig identischen Eigentümer anzuordnen, also gegenüber dem Eigentümer auch dann, wenn der Besitz des Kraftfahrzeugs allein bei dessen vom Eigentümer verschiedenen Halter liegt. Der Kläger gibt indes selbst an, Eigentümer des Fahrzeugs (gewesen) zu sein. Abgesehen davon, dass die dem Kläger mit der angefochtenen Ordnungsverfügung eingeräumte Möglichkeit, eine neue Versicherungsbestätigung nachzuweisen, sich rechtlich lediglich als ein ihn begünstigendes Austauschmittel darstellt, wäre ihm diese Möglichkeit auch bei fehlendem Besitz des Fahrzeugs rechtlich nicht verwehrt, wenngleich wirtschaftlich womöglich nicht sinnvoll gewesen.
15Hat sich bereits aus diesen Gründen das Unterlassen einer Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung rechtlich nicht ausgewirkt, war eine vorherige Anhörung des Klägers zudem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht geboten, weil aus den oben im Zusammenhang mit § 25 Abs. 4 FZV genannten Gründen eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig war, wie die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat.
16Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63, 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und beachtet insbesondere den in § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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