Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6408/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Feststellung betrifft, dass die Beklagte wegen der angezeigten Bezeichnungsänderung keine behördlichen Maßnahmen in Bezug auf etwaige Verstöße gegen Zulassungsbestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung vornehmen dürfe.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 24.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2012 verpflichtet, der Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels „P.         20 mg“ in „C.         “ zuzustimmen.

Die Beklagte trägt 3/4, die Klägerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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