Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 5360/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt Herr N. S. als vollmachtloser Vertreter der Klägerin; einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000 in G. , auf dem der östliche Flügel eines sog. Herrenhauses steht. Die Beigeladene ist Eigentümerin der durch Vereinigungsbaulast zu einem Baugrundstück zusammengefassten Parzellen (im Folgenden: Baugrundstück); die Flurstücke 000 und 000 grenzen südlich an das Grundstück der Klägerin an.
3Alle vorstehend genannten sowie eine Vielzahl weiterer Flurstücke befinden sich innerhalb des durch eine sog. Immunitätsmauer umgrenzten ehemaligen „L1. L. “, der seit 1984 als Baudenkmal und seit 1986 als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist. Der Wortlaut der Eintragung als Baudenkmal lautet auszugsweise: „Der ehem. L1. ist als Ganzes ein Baudenkmal bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehem. Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassende Immunitätsmauer.“ Bei den „verbliebenen Klostergebäuden“ handelte es sich um Teile des ehemaligen Wirtschaftsgutes des Klosters, nämlich um das sog. Herrenhaus und zwei weitere Gebäude.
4Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 10.7.2007 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und von 16 Einfamilienreihenhäusern. Aufgrund entsprechender Abstimmungen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege „erteilte“ die Beklagte am selben Tag intern für das Bauvorhaben eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Eine Nachtragsbaugenehmigung vom 1.10.2007 wurde mit verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9.3.2009 - 11 K 4647/07 - teilweise aufgehoben. Die Baugenehmigung vom 10.7.2007 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 2.6.2013 - unter Ergänzung einer weiteren denkmalschutzrechtlichen Auflage - mit Bescheid vom 5.11.2012.
5Herr N. S. hat im Verfahren 23 K 3842/13 am 28.6.2013 Klage erheben und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.8.2013 diese u.a. auf die hiesige Klägerin erweitern lassen. Insoweit hat das Gericht das vorliegende Verfahren abgetrennt.
6Wegen des Vortrags der Klägerin wird auf die „nochmals eingereichte“ Klageschrift vom 26.6.2013 im Verfahren 23 K 3842/13, den von der Klägerin in Bezug genommenen Vortrag in den Eilrechtsschutzverfahren 23 L 927/13 (des Herrn S. ) und 23 L 1300/13 (der Klägerin) sowie die weiteren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere vom 13.3.2014 im Verfahren 23 K 3842/13 verwiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10.7.2007 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 1.10.2007 (geändert durch Urteil vom 9.3.2009 – 11 K 4647/07 -) und der 3. Verlängerung vom 5.11.2012 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
12die Klage abzuweisen.
13Das Gericht hat am 18.3.2014 eine Ortsbesichtigung vorgenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Bl. 16 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden, in den Klageverfahren 23 K 3842/13 und 23 K 5553/13, in den Eilrechtsschutzverfahren 23 L 927/13, 23 L 1300/13, 23 L 1362/13 und 23 L 222/14 sowie der in allen genannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge, soweit sie als Beiakten zu den Gerichtsakten genommen wurden. Außerdem wird auf die sonstigen von den Beteiligten einschließlich des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege eingereichten Dokumente (Veröffentlichungen) sowie die Entscheidungen in den gerichtlichen Verfahren VG Köln 11 K 7407/00 (OVG NRW 7 A 19/03) und 11 K 4647/07 verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist nicht zulässig.
17Die Klägerin ist nicht prozessfähig, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten ist, § 62 Abs. 3 VwGO.
18Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat trotz gerichtlicher Aufforderungen keine Prozessvollmacht der Klägerin vorlegen können. Die im Verfahren 23 L 1300/13 vorgelegte, von Herrn S. mit „i.V.“ unterschriebene Vollmacht vom 10.9.2013 begründet keine Prozessvollmacht für die Klägerin, da Herr S. keine Vertretungsmacht für die Klägerin inne hat. Der Prozessbevollmächtigte war bereits im Eilrechtsschutzverfahren mit verschiedenen gerichtlichen Verfügungen und durch den Kammerbeschluss vom 9.10.2013 hierauf hingewiesen worden. Auch im hiesigen Klageverfahren wurde trotz Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung oder bis zum Verkündungstermin keine Vollmacht vorgelegt.
19Die behauptete Vertretungsmacht bzw. Prozessstandschaft des Herrn S. für die Klägerin existiert nicht. Die gesellschaftsrechtliche „actio pro socio“ gibt es im Wohnungseigentumsrecht nicht, da das WEG insoweit vorrangige gesetzliche Regelungen beinhaltet. Bei Fehlen eines Verwalters wird die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nach § 21 Abs. 1 WEG durch alle Mitglieder gemeinschaftlich verwaltet und damit vertreten. Ein Fall des § 21 Abs. 2 WEG liegt schon deshalb offenkundig nicht vor, weil mehr als hinreichend Zeit bestand, das Vorgehen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die bereits im Jahre 2007 erteilte Baugenehmigung zu beschließen. Im Übrigen räumt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sogar ein, dass sich die anderen Wohnungseigentümer nicht an dem Rechtsstreit beteiligen wollen und sich weigern, für die Gemeinschaft eine entsprechende Vertretungsmacht an Herrn S. zu verleihen. Auf die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, Herr S. betreibe ein entsprechendes zivilrechtliches Gerichtsverfahren gegen die sonstigen Mitglieder der Klägerin, kommt es nicht an.
20Ungeachtet dessen wäre die Klage auch nicht begründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO verletzt (vgl. die entsprechend geltenden Entscheidungsgründe im Urteil vom 26.3.2014 im Verfahren 23 K 3842/13 [Kläger: Herr N. S. ] sowie den Beschluss der Kammer vom 9.10.2013 im Verfahren 23 L 1300/13).
21Die Kosten des Verfahrens sind Herrn S. aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das gerichtliche Verfahren veranlasst hat,
22vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.8.1994 – 4 B 89.94 – und vom 23.3.1982 – 1 C 63.79 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
23Herr S. kannte den Mangel der Vertretungsmacht und die Klägerin als solche hat keinen Anlass für die Klageerhebung geboten.
24Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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