Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 638/14
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt der Erfolg schon deshalb versagt, weil der Antragsteller nicht die gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
3Er ist überdies deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Der Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. März 2014 gegen den vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule wiederherzustellen,
6ist unbegründet.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule Poller Hauptstraße hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses vom Besuch der Schule in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Sie hat ausgeführt, ein besonderes öffentliches Interesse sei deshalb gegeben, weil ohne sofortige Vollziehung die Gefährdungssituation weiter anhalte und ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne. Eine weitergehende Begründung ist im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich das besondere Vollzugsinteresse aus denselben Gründen ergibt, die den Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts stützen.
8Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschl. vom 15. November 2007 – 19 B 1637/07 – juris 3 f. m. w. N.
9Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
10Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule Poller Hauptstraße vom 21. März 2014, mit dem sie den Antragsteller vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Zwar lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des vorläufigen Ausschlusses vom Besuch der Schule nicht feststellen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht aber bereits sehr viel für die Rechtmäßigkeit.
11Der angegriffene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 SchulG NRW. Danach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW).
12Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule Poller Hauptstraße hat den vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule als zuständiges Organ nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ausgesprochen. Die Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist jedenfalls zwischenzeitlich in einem Elterngespräch am 27. März 2014 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt worden.
13Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
14Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegen vor. Der Verbleib des Antragstellers an der Schule bedeutet eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass er auf andere Kinder einschlägt, eintritt, sie bedroht, erpresst, beschimpft und bespuckt. Gegenüber einem Jungen seiner Klasse betreibt er ein so nachhaltiges Mobbing, dass der Junge mittlerweise psychisch erheblich beeinträchtigt ist und sich nachts einnässt. Eine ausführliche Darstellung des Gefährdungsverhaltens des Antragstellers aus dem letzten Jahr findet sich in der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid. Gefahr im Verzug (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW) ist angesichts der im Jahre 2014 zugespitzten Situation gegeben.
15Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass auf die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr nicht mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW reagiert werden kann, weil die Gefahr auf einer krankheitsbedingten Verhaltensstörung beruht. Seit der Einschulung des Antragstellers haben unzählige erzieherische Gespräche, Ermahnungen sowie mündliche oder schriftliche Missbilligungen des Fehlverhaltens, ein auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gestützter vorübergehender Ausschluss vom Unterricht, ein auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gestützter schriftlicher Verweis sowie sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht nicht dazu geführt, dass der Antragsteller sein Verhalten ändert. Für eine krankheitsbedingte Verhaltensstörung spricht auch, dass der Antragsteller nach der – insoweit nicht beanstandeten – Begründung des angegriffenen Bescheides nur über eine sehr geringe Frustrationstoleranz verfügt, kaum empathiefähig ist und seine Umwelt verzerrt wahrnimmt. Nach dem Bericht seiner ehemaligen Klassenlehrerin über seine schulische Entwicklung nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 5. Januar 2012 (Beiakte 3, Blatt 76 ff.) und der von seiner aktuellen Klassenlehrerin und einer Sonderpädagogin vorgenommenen Begründung des Antrags auf Fortsetzung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Klasse 4 vom 20. November 2013 (Beiake 1, AOSF-Anhang, Blatt 8 ff.) ist er mitunter über sich selbst verzweifelt und fängt an zu weinen. In einem Bericht der Gemeinschaftsgrundschule Engelskirchen vom 22. Dezember 2011 (Beiakte 3, Blatt 40) heißt es, man spüre und erfahre „die immense psychische Last, den Druck und die Frustration, mit der B. [der Antragsteller] täglich in die Schule kommt.“ In einem Schreiben der Gemeinschaftsgrundschule Engelskirchen an das Schulamt für den Oberbergischen Kreis vom 2. April 2012 (Beiakte 2, Blatt 78) ist davon die Rede, der Antragsteller sei psychisch so belastet, dass eine geregelte Mitarbeit im Unterricht nicht möglich sei. Eine abschließende Klärung der Gründe für das Gefährdungsverhalten des Antragstellers muss der schulärztlichen Untersuchung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vorbehalten bleiben.
16Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses vom Besuch der Schule wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller während des Ausschlusses Unterrichtsstoff versäumt. Die Versäumung ist angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesundheit anderer für den Übergangszeitraum bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens hinzunehmen. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule Poller Hauptstraße für den Antragsteller unter dem 25. März 2014 Hausunterricht beantragt hat (vgl. Beiakte 1, Blatt 20).
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).
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