Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5256/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihrer Tochter H. T. in ihren Aufnahmebescheid.
3Der 1939 geborenen, aus Kasachstan stammenden Klägerin hatte die Beklagte unter dem 13.05.2003 einen Aufnahmebescheid erteilt. Gleichzeitig waren ihr Sohn T1. und dessen Kinder in den Aufnahmebescheid einbezogen worden. Für die Tochter H. der Klägerin war eine Einbeziehung nicht beantragt worden. Mit der Erteilung des Aufnahmebescheides war die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass nach ihrer Ausreise grundsätzlich keine Möglichkeit mehr bestehe, Angehörige in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Klägerin war im Oktober 2003 in das Bundesgebiet eingereist und hatte im Februar 2004 eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten.
4Im November 2004 reiste die Tochter H. der Klägerin mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre im März 2005 in Bochum geschlossene Ehe mit W. T. wurde im Dezember 2006 geschieden.
5Die Klägerin stellte im Mai 2012 den Antrag, das Verfahren gemäß § 27 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz in der mit Gesetz vom 04.12.2011 geänderten Fassung - BVFG a.F. - wieder aufzunehmen mit dem Ziel, ihre Tochter H. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Sie habe seinerzeit keinen förmlichen Einbeziehungsantrag für H. gestellt, die mit einem russischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, jedoch später geschieden worden sei. Seit ihrer Trennung von Herrn T. , einem deutschen Staatsbürger, wohne ihre Tochter mit ihr zusammen. Sie, die Klägerin, sei aufgrund zunehmenden Alters und verschiedener Erkrankungen dringend auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen. Nach der Scheidung habe H. zunächst mit Duldung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt und ab Januar 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Der noch unsichere Aufenthaltsstatus ihrer Tochter belaste sie, die Klägerin, psychisch schwer. Eine Abschiebung widerspreche dem Sinn und Zweck des BVFG, dessen Novellierung gerade dazu diene, dauernde Familientrennungen auch im Nachhinein zu vermeiden. Die Klägerin legte ein Zertifikat „Deutsch-Test für Einwanderer“ vor, wonach ihre Tochter H. über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt. Zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen übersandte die Klägerin verschiedene ärztliche Bescheinigungen.
6Mit Bescheid vom 12.06.2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung ab. Die seit 2004 ununterbrochen in Deutschland lebende Tochter H. der Klägerin sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. Ihre Einbeziehung sei offensichtlich nicht zur Aufhebung einer räumlichen Trennung erforderlich.
7Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, mit der Regelung des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. sollten Aussiedlerfamilien auf möglichst unbürokratische Weise zusammengeführt werden. Diesem Anliegen werde die Beklagte nicht gerecht, wenn sie die Einbeziehung einer Person, die wie ihre Tochter die sonstigen Voraussetzungen als Härtefall erfülle, allein wegen des formalen Gesichtspunkts ihres Aufenthaltsorts verweigere und sie auf den schwierigeren ausländerrechtlichen Weg verweise. Bei wörtlicher Auslegung wäre auch die nachträgliche Einbeziehung von Personen ausgeschlossen, die sich weder im Aussiedlungsgebiet noch im Bundesgebiet aufhielten, was der Zielsetzung der Vorschrift widerspreche.
8Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 zurück; es wiederholte dabei die im Ausgangsbescheid angeführte Begründung.
9Die Klägerin hat am 08.09.2012 Klage erhoben.
10Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ihre zunehmende Pflegebedürftigkeit erfordere einen dauerhaften und rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus für ihre Tochter, so wie ihn das BVFG für den Abkömmling einer Spätaussiedlerin vorsehe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 12.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 zu verpflichten, ihre Tochter H. T. in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
16Mit Beschluss vom 20.11.2013 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12.06.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter H. T. in ihren Aufnahmebescheid.
22Die Voraussetzungen für die begehrte nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der maßgeblichen, durch Gesetz vom 06.09.2013 geänderten Fassung (§ 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a.F.) liegen nicht vor.
23Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
24Die Tochter der Klägerin, H. T. , ist nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hält sich Frau T. seit November 2004 in Deutschland auf, um hier dauerhaft zu bleiben und in familiärer Gemeinschaft zunächst mit ihrem Ehemann bzw. seit 2006 mit der Klägerin zu leben. Sie hat mithin ihren Wohnsitz spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung im März 2005 vom Aussiedlungsgebiet an ihren jetzigen Wohnort verlagert. Der Annahme, dass H. T. nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, steht nicht entgegen, dass sie seit der Scheidung von Herrn T. keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt, die weitere Fortsetzung ihres Aufenthalts somit von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen nicht aus,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, m.w.N., juris.
26Soweit die Klägerin meint, im vorliegenden Fall könne von der Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, ausnahmsweise wegen Vorliegens einer (besonderen) Härte abgesehen werden, ist dem nicht zu folgen. Eine solche Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor.
27§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst enthält keine Regelung dahin, dass von der Verpflichtung des Einzubeziehenden, die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, im Falle einer besonderen Härte abgesehen werden kann.
28Gegen die Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG
29- erwogen und offen gelassen für die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -, juris -
30sprechen der Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG Bezug nimmt und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Aufnahmeantrag – (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene „besondere Härte“ – systemwidrig – in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen würde.
31Auch die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG rechtfertigt nicht die Berücksichtigung einer besonderen Härte bei der nachträglichen Einbeziehung. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem im Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Die gesetzliche Regelung ging zurück auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.04.2011 (BT-Drs. 17/5515). In dem Gesetzentwurf heißt es auf Seite 9:
32„Die Einbeziehung nach Absatz 1 soll die gemeinsame Aussiedlung der Familie ermöglichen und damit ein mögliches Ausreisehindernis für den Spätaussiedler beseitigen. Im Gegensatz hierzu erfolgt die nachträgliche Einbeziehung nach Absatz 3 ausnahmsweise nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers. Hierdurch soll in Härtefällen eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden. Die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, besteht weiterhin. Von der Verpflichtung, die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. die Einbeziehung im Herkunftsgebiet abzuwarten, macht nur Absatz 2 im Fall einer besonderen Härte eine Ausnahme. Hierbei handelt es sich um den in der Praxis seltenen Fall, dass die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem in hohem Maße unbilligen Ergebnis führen würde.“
33Aus den beiden zuletzt zitierten Sätzen lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit der Schluss ziehen, die in § 27 Abs. 2 BVFG a.F. genannte „besondere Härte“ habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. Berücksichtigung finden sollen. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in der Gesetzesbegründung bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber.
34Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung eine Möglichkeit schaffen wollen, auch diejenigen Familienmitglieder mit der nachträglichen Einbeziehung zu erfassen, die – wie die Tochter der Klägerin – ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen und hier nicht vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden haben, spricht, dass er im Gesetzgebungsverfahren dem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion nicht entsprochen hat,
35vgl. zu dem Antrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4 f.; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368.
36Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche, nach der Aussiedlung der Bezugsperson erfolgende Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Außerdem besteht eine erweiterte Möglichkeit, vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache abzusehen. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen gewesen. Den Gesetzesmaterialien,
37vgl. insbesondere den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 22.08.2012, Drs. 17/10511, und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 12.06.2013, Drs. 17/13937,
38lässt sich nichts Substantielles dafür entnehmen, dass die jetzt in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG angesprochene besondere Härte im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG Berücksichtigung finden soll,
39vgl. zum Ganzen: VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - und - 10 K 6881/12 -; Urteil vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 -.
40Schließlich lässt auch der Umstand, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, besondere Regelungen für die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen zu schaffen, die sich in Drittstaaten aufhalten, nicht die Annahme zu, er wolle an dem Erfordernis des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet generell nicht mehr festhalten.
41Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.) stützen.
42Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmlinge zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
43Diese Voraussetzungen sind für Frau T. nicht vollständig erfüllt, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf Einbeziehung ihrer Tochter zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gestellt hat.
44In der Rechtsprechung ist für die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht,
45vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N., abgedruckt in juris.
46Da der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht von dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. abweicht, soweit es um die Härtefalleinbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung geht, ist an dem Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags weiterhin festzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht obsolet geworden. Neben ihr ist nur eine „weitere Option“ geschaffen worden,
47so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937,
48die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Status von seit Jahren in Deutschland lebenden Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern verbessern wollte, die auf ausländerrechtlicher Grundlage und nicht als in den Aufnahmebescheid einbezogene Angehörige ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben,
49vgl. zum Ganzen VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 -.
50Unabhängig hiervon scheitert eine Härtefalleinbeziehung der Tochter der Klägerin auch daran, dass die Übersiedlung der Tochter in das Bundesgebiet schon seit Jahren abgeschlossen ist. Das BVFG knüpft das Stellen eines Härtefallantrags zwar nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist; aus dem Gesetzeszweck, die Einreise und Integration von Spätaussiedlern und ihrer Ehegatten sowie Abkömmlingen nach näher bestimmten Maßgaben zu regulieren, folgt aber, dass Anträge im Aufnahmeverfahren für Personen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung des Betreffenden – sei es des Spätaussiedlers selbst, sei es des Ehegatten oder Abkömmlings – gestellt werden müssen; dieser zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht mehr gegeben.
51Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt, für den originären Aufnahmeantrag des Spätaussiedlers bereits entschieden,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, juris, zu dem insoweit gleichlautenden § 27 Abs.2 Satz 1 BVFG a.F.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 -, juris, Beschluss vom 02.04.2014 - 11 A 1070/13 -für § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
53Die dabei angestellten Überlegungen greifen auch für den Fall, dass die Bezugsperson selbst mit einem Aufnahmebescheid eingereist ist und die Einbeziehung des auf ausländerrechtlicher Grundlage eingereisten Abkömmlings in den vorhandenen Aufnahmebescheid beantragt. Jedenfalls mit Blick auf den einzubeziehenden Ehegatten oder Abkömmling würde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn ein entsprechender Antrag - wie hier - erst mehrere Jahre nach der Einreise Abkömmlings und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Übersiedlungsvorgang längst abgeschlossen ist. Insbesondere ist der Hinweis des BVerwG auf die Entstehungsgeschichte mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ vermehrt einsetzende Zuwanderung von Aussiedlern bzw. Spätaussiedlern aus Osteuropa zu regulieren und zu begrenzen, auf den Zuzug von Ehegatten und Abkömmlingen dieser Personen übertragbar. Dasselbe gilt für das aus § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG abgeleitete Argument. Diese Norm, die nach Abschluss des Aussiedlungsvorgangs geborene Kinder von der Einbeziehung ausschließt, unterstreicht den temporären Bezug zum Aussiedlungsvorgang gerade auch für die Einbeziehung. Schließlich gilt auch die Erwägung, dass die durch das BVFG intendierte Integration der Betreffenden im Bundesgebiet, etwa durch Integrationskurse gemäß § 9 Abs. 1 BVFG, für eine solche Auslegung spreche, gleichermaßen für den übersiedelnden Ehegatten oder Abkömmling,
54vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 -.
55An dem Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Aussiedlung und Härtefallantrag ändert auch die Bestimmung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG nichts. Nach dieser Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids oder auf Einbeziehung nicht an eine Frist gebunden. Sie ist nach der Gesetzesbegründung zugeschnitten auf Verfahren von Personen, die noch im Aussiedlungsgebiet leben und soll ihnen ermöglichen, nach einer Rechtsänderung ohne zeitlichen Druck eine Entscheidung über die Aussiedlung zu treffen; (unanfechtbar abgeschlossene) Härtefallanträge bleiben von dieser Regelung unberührt,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966713 -, juris.
57Hier kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Übersiedlung nicht festgestellt werden, weil seit der Begründung des dauernden Aufenthalts von Frau T. im Bundesgebiet bis zum Stellen des Einbeziehungsantrags mehr als sieben Jahre vergangen sind.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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