Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 3694/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die im Jahre 1916 geborene Klägerin ist als Witwe eines Ruhestandsbeamten beihilfeberechtigt. Sie ist aufgrund eigener Rente pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ist pflegebedürftig mit Einordnung in die Pflegestufe III und wird durch ihren Sohn – ihren Vertreter – gepflegt.
3Unter dem 10.02.2012 beantragte der Vertreter der Klägerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) unter anderem die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für Pflegeberatungsbesuche. Die Rechnungen der „S. Q. GmbH“ über jeweils 15,50 Euro datierten vom 15.09.2009, 05.01.2010, 13.04.2010, 25.06.2010 und 13.12.2010.
4Mit Bescheid vom 06.03.2012 lehnte das LBV eine Beihilfe zu den Aufwendungen ab, da die einjährige Antragsfrist nicht eingehalten worden sei.
5Der Vertreter der Klägerin legte fristgerecht Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es sich nicht um Beihilfefälle sondern um Pflegeversicherungsleistungen handele. Für diese seien allein die Vorschriften und Fristen des SGB und nicht der Beihilfeverordnung (BVO) maßgebend.
6Mit Schreiben vom 31.05.2012 und 03.07.2012 informierte das LBV den Vertreter der Klägerin über die Abrechnungsmodalitäten bei Pflegeleistungen und die einzuhaltenden Fristen. Für die Beihilfestelle gelte allein die Frist nach der Beihilfeverordnung. Ergänzend wies das LBV darauf hin, dass der Vertreter der Klägerin bereits im Bescheid vom 26.08.2010 auf die Jahresfrist hingewiesen worden sei.
7Den aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 zurück. Das Fristversäumnis sei nicht zu entschuldigen. Der Vertreter der Klägerin habe am 09.03.2011 und 27.10.2011 Beihilfeanträge gestellt. Dabei hätten auch die Aufwendungen für die Beratungsbesuche geltend gemacht werden können.
8Die Klägerin hat – vertreten durch ihren Sohn – am 18.06.2013 Klage erhoben.
9Sie hält die Jahresfrist für Leistungen nach dem SGB XI für nicht anwendbar, sondern die allgemeine, vierjährige Verjährungsfrist. Die Beihilfestelle werde im Auftrag der Pflegeversicherung tätig, die die Beratungsbesuche bestelle. Dafür müssten allein die Vorschriften des SGB gelten. Die Vorschriften der BVO könnten dem SGB nicht vorgehen. Schließlich sehe die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37 BBhV eine Direktabrechnung gegenüber der Beihilfefestsetzungsstelle vor.
10Die Klägerin beantragt,
11das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 77,50 Euro zu gewähren.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das beklagte Land verteidigt die angefochtenen Bescheide. Für die streitgegenständlichen Leistungen sei allein die Jahresfrist der BVO anwendbar. Besondere Umstände, die das Fristversäumnis entschuldbar machten, hätten hier nicht vorgelegen.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Beihilfebescheid vom 06.03.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für Beratungsbesuche aus dem Zeitraum September 2009 bis Dezember 2010.
19Als Anspruchsgrundlage kommt § 5 Abs. 6 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 5. November 2009 (BVO) NRW in Verbindung mit § 37 Abs. 3 SGB XI in Betracht. Danach haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal eine Beratung abzurufen; die Vergütung beträgt gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI bis zu 31 Euro. Die Vergütung ist von der zuständigen Pflegekasse und im Falle der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen zu tragen.
20Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war für die hier geltend gemachten Aufwendungen bereits abgelaufen, als der Antrag der Klägerin bei der Beihilfestelle einging. Das wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
21Der Einwand der Klägerin, dass anstatt der einjährigen Antragsfrist nach § 13 Abs. 3 BVO NRW die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 45 Abs. 1 SGB I gelte, greift nicht durch. Für die hier streitigen 50% der Aufwendungen zu den Beratungsbesuchen ist allein die BVO NRW anwendbar. Als Witwe eines Versorgungsempfängers und Rentnerin mit eigener Rente ist die Klägerin sowohl beihilfeberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO NRW als auch Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung. Aus diesem Grund erhält sie gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte und zahlt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch nur den hälftigen Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Dahinter steht die Überlegung, dass Personen mit einem Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Fürsorgesystem weniger schutzbedürftig sind. Entsprechend hat die Pflegeversicherung nur die weitere Hälfte der Pflegelasten als Ergänzung zu den Leistungen der Beihilfe abzudecken,
22vgl. Peters-Lange, in: Wannagat/Eichenhofer, Kommentar SGB XI, 9. Lfg, § 28 Rn. 15; Dalichau/Grüner/Müller-Alten, Kommentar SGB XI, Stand: August 2013, § 28 unter III.
23Vor diesem Hintergrund ist § 28 Abs. 2 SGB XI so zu verstehen, dass lediglich die Verbindung zu den beamtenrechtlichen Vorschriften hergestellt wird. Eine Vorgabe, dass die Beihilfestelle die Leistungen entsprechend der Regelungen des SGB XI zu erbringen hat, ist weder § 28 Abs. 2 noch § 37 Abs. 3 SGB XI zu entnehmen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist die Vergütung für die Beratungsbesuche zwar anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen zu tragen. Die genauen Abrechnungsmodalitäten bei einer Beihilfeberechtigung sind in dieser Vorschrift hingegen nicht geregelt. Insofern steht einem Pflegebedürftigen der Anspruch auf Leistungen der Beihilfe nach den jeweils auf ihn anwendbaren Beihilfevorschriften des Landes oder des Bundes zu,
24vgl. Trésoret, in: jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014 § 28 Rn. 31.
25Die in den Bundesbeihilfevorschriften gewählte Direktabrechnung des Trägers der Pflegeberatung gegenüber der Festsetzungsstelle ist hier nicht anwendbar und im Übrigen nicht zwingend. Diese Art der Abrechnung wird den Beihilfefestsetzungsstellen in § 37 Abs. 3 SGB XI nicht vorgegeben.
26Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Einwendung berufen, dass die Pflegekasse Auftraggeber der Beratungsbesuche sei und die Beihilfestelle als deren Erfüllungsgehilfe agiere. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Danach haben die Pflegebedürftigen die Beratungsbesuche in bestimmten Zeiträumen abzurufen. Kommen sie dieser Pflicht nicht entsprechend nach, besteht nach § 37 Abs. 6 SGB XI die Möglichkeit, das Pflegegeld zu kürzen oder zu entziehen. Im Übrigen führt die beschriebene Teilung der Pflegelast zwischen Pflegekasse und Beihilfestelle dazu, dass die beiden Kostenträger die Leistungen nach den jeweils für sie maßgebenden Vorschriften – getrennt voneinander – gewähren.
27Die verspätete Geltendmachung hat zur Folge, dass der hierauf bezogene Beihilfeanspruch materiell erloschen ist.
28Gegen die Normierung derartiger, an verfahrensrechtliche Handlungen wie eine Antragstellung anknüpfende materielle Ausschlussfristen, die im Beihilferecht des Bundes und der Länder auch anderweitig vorkommen, bestehen prinzipiell keine rechtlichen Bedenken; höherrangiges Recht, namentlich die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht wird hierdurch nicht verletzt,
29BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258; OVG NRW, Urteil vom 31.05.2007 - 1 A 4638/05 -, juris m.w.N.
30Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt werden.
31Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und des verfolgten Zwecks, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 2992/01 -, juris.
33Die Prüfung des Merkmals der Entschuldbarkeit des Versäumnisses ist dabei nicht auf eine Bewertung allein des Verhaltens des Beihilfeberechtigten zu beschränken. Die Beihilfeverordnung lässt vielmehr Raum für eine Erstreckung der wertenden Gesamtbetrachtung auf die Kenntnisse und Handlungsweisen sonstiger in das Gesamtgeschehen mit einbezogener Personen,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.05.2007 - 1 A 4638/05 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 19 K 4301/12 -, juris.
35Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Fristversäumnis nicht entschuldbar.
36Der Vertreter der pflegebedürftigen Kläger trägt keine in seiner Person liegenden Umstände vor, die dazu führen könnten, dass das Verschulden entfällt. Auch wenn die Pflege der Klägerin die Zeit des Vertreters erheblich in Anspruch genommen hat, hat das LBV in seinem Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass er am 09.03.2011 und am 27.10.2011 Beihilfeanträge gestellt hat. Auch am 20.08.2010 hat der Vertreter der Klägerin einen Beihilfeantrag gestellt, zu dem mit Bescheid vom 26.08.2010 Pflegegeld bewilligt wurde. In diesem Bescheid hat das LBV zudem auf die Jahresfrist gemäß § 13 Abs. 3 BVO NRW ausdrücklich aufmerksam gemacht. War der Vertreter der Klägerin dazu in der Lage, die genannten Anträge zu stellen, hätte er bei sorgfältiger Aufbewahrung und Behandlung der Rechnungen auch die hier streitgegenständlichen Belege für die Beratungsbesuche rechtzeitig einreichen können.
37In der Gesamtschau scheidet damit eine Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses angesichts des im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW anzulegenden strengen Maßstabs aus.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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