Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 821/14
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage 9 K 2397/14 aufschiebende Wirkung hat, soweit sie sich gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgeg-nerin vom 08.04.2014 richtet.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Der Antrag,
3festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.04.2014 aufschiebende Wirkung hat,
4hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist jedenfalls insoweit entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ausweislich des angefochtenen Bescheids vom 08.04.2014 geht die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Klage gegen diesen Bescheid kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, s. die Rechtsmittelbelehrung und die Begründung zu 1. und 2. des Bescheids. An dieser Auffassung hält die Antragsgegnerin fest, wie aus ihrem Antwortschreiben vom 22.04.2014 auf das Schreiben der Antragstellerin vom 15.04.2014 im Verwaltungsverfahren und ihrer Stellungnahme im vorliegenden Eilverfahren hervorgeht.
5Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Klage gegen die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs (Nr. 1 des Bescheidtenors) und die Fristsetzung zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs (Nr. 2) im Bescheid vom 08.04.2014 hat aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung ist insoweit nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung muss dabei wegen des Ausnahmecharakters gegenüber der in § 80 Abs. 1 VwGO enthaltenen Grundnorm ausdrücklich und eindeutig erfolgen.
6Vgl. Puttler in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 69 m.w.N.
7Dies ist hier entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin durch die einschlägigen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht erfolgt. Keine Anwendung findet hier § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - GlüStV) in der in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Dezember 2012 geltenden Fassung (s. Art. 1 und 4 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012, GV NRW S. 524). Nach § 9 Abs. 2 GlüStV haben Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten jedoch nur die in § 2 Abs. 3 GlüStV aufgeführten Vorschriften des GlüStV. Dies sind einzelne Regelungen des Ersten Abschnitts „Allgemeine Vorschriften“ sowie die Vorschriften des Siebten Abschnitts („Spielhallen“) und Neunten Abschnitts („Übergangs- und Schlussbestimmungen“) des GlüStV - § 9 aus dem Zweiten Abschnitt gehört nicht dazu. Die anwendbare Vorschrift des § 24 GlüStV aus dem Siebten Abschnitt regelt den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen und bestimmt, dass das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. In den Erläuterungen zu § 24 GlüStV ist hierzu ausgeführt: „In den Ausführungsbestimmungen können die Länder auch der für die gewerberechtliche Erlaubnis zuständigen Behörde die entsprechende Anwendung der glücksspielrechtlichen Befugnisse aus § 9 Abs. 1 und 2 eröffnen.“,
8Erläuterungen zum GlüStV, Stand 07.12.2011, S. 42, recherchierbar unter: https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/111207_erlaeuterungen_ erster_glueaendstv.pdf; https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/recht.
9Nordrhein-Westfalen hat in seinen Ausführungsbestimmungen von dieser Möglichkeit nur bezüglich § 9 Abs. 1 GlüStV, nicht aber hinsichtlich § 9 Abs. 2 GlüStV Gebrauch gemacht, s. § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012, GV NRW S. 524. Nach dieser Vorschrift üben die nach § 19 AG GlüStV NRW zuständigen Behörden gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV aus. Nach § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden – wie hier die Antragsgegnerin – zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 16 AG GlüStV NRW, also für die Erlaubnis einer Spielhalle. Die Regelung des § 9 Abs. 2 GlüStV zum Suspensiveffekt ist in § 20 Abs. 1 AG GlüStVNRW nicht genannt. Eine ausdrückliche Regelung wäre aber, wie oben dargelegt, notwendig wegen des Ausnahmecharakters eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
10Hingegen hat die Klage, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Bescheids richtet, keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW. Des Weiteren hat die Klage, soweit sie sich gegen die Erhebung der Gebühr für die Untersagung in Nr. 4 des Tenors richtet, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch keine aufschiebende Wirkung. Insoweit ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die abzulehnende Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung fällt gegenüber der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung nur geringfügig ins Gewicht, zumal nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Androhung eines Zwangsgelds für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt, wenn das Zwangsgeld in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung angedroht wird.
12Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin anhand des von ihr angegebenen Werts, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert wurde.
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