Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 389/14

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C.     für die Monate Februar und März 2014 zugewiesenen Beförderungsplanstellen zur Besoldungsgruppe A10 mit anderen Beamten als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.


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