Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 3328/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „I. 00“ in C. H. . Das Hausgrundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen.
3Gemäß Ratsbeschluss vom 14. Dezember 2010 betrug im Jahr 2011 der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr 2,98 €/m3 zuzüglich einer Abwasserabgabe von 0,05 €/m3 und der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr 0,87 €/m2 zuzüglich einer Abwasserabgabe von 0,04 €/m2. Das Abwasserwerk der Beklagten erzielte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2011 Überschüsse in Höhe von 7.943.513,87 €. In den Kalkulationszeiträumen der Vorjahre 2008 bis 2010 ergaben sich Kostenüberdeckungen in Millionenhöhe.
4Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2011 endgültig in Höhe von 768,61 € und Vorausleistungen für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 732,00 € fest. Die Beklagte berechnete die Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des tatsächlichen Frischwasserverbrauchs von 193 m3 und die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage einer abflusswirksamen Fläche von 202 m2.
5Am 7. März 2012 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass der Abgabenbescheid materiell rechtswidrig sei. Der Kläger stützt sein Klagevorbringen in diesem wie auch in den Parallelverfahren 14 K 1848/12, 14 K 1674/13, 14 K 1706/13 bis 14 K 1710/13 darauf, dass die Gebührensatzregelung rechtswidrig sei. Hierzu führt er im Einzelnen aus:
7Die Ratsbeschlüsse über die Gebührensätze seien bereits deswegen rechtswidrig, weil die Verwaltung im Rat die Fehlinformation verbreite, dass die Stadt wegen ihrer Finanzlage verpflichtet sei, die Gebühren in höchstmöglicher Höhe zu erheben. Manche Ratsmitglieder würden sicherlich über die Gebührenkalkulation anders abstimmen, wenn sie wüssten, dass dies so nicht richtig sei. Die Fehlinformation seitens der Verwaltung müsse sich deshalb auch auf die Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse auswirken.
8Ferner würden die in der Gebührenkalkulation eingestellten kalkulatorischen Zinsen auf einem falsch berechneten Zinssatz beruhen. Die Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes der Beklagten stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Es könne nicht richtig sein, wenn die Beklagte für Fremdkapital einen um ca. 3 %-Punkte höheren Zinssatz ansetze, als sie tatsächlich zu zahlen habe. Zudem werde die Rechtsprechung des OVG NRW zum kalkulatorischen Zinssatz aber auch in einem Schreiben von der Deutschen Bundesbank in Zweifel gezogen.
9Es sei auch nicht zulässig, dass die Beklagte, statt von den Herstellungskosten abzuschreiben, der Abschreibung den Wiederherstellungszeitwert zugrundelege und damit den Gebührenpflichtigen eine Mehrbelastung von 4 Mio. € zumute.
10Die Beklagte verletze zudem durch die Gewinnerzielung das Kostendeckungsprinzip. Im Jahr 2012 habe die Beklagte einen Gewinn von 9.305.109,03 € erzielt. Woraus sich dieser Gesamtgewinn zusammensetzt, könne ebenso nicht nachvollzogen werden wie die Tatsache, dass der Gewinn gemäß § 10 Abs. 3 EigVO mit 3.505.109,03 € dem Rücklagenkapital und 5.800.000 € dem städtischen Haushalt zugeführt worden sei.
11Hinsichtlich der Zuführung der Gewinne in das Rücklagenkapital bezweifelt der Kläger, dass die Rücklagenbildung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, da das Rücklagenkapital den Jahresumsatz zeitweise um fast das Doppelte überschritten habe. Es sei auch nicht klar, wie das Rücklagevermögen eingesetzt werde. Es könne sich bei dem Rücklagevermögen nicht – wie die Beklagte behaupte – um fiktive Zahlen handeln, da sich die Rücklagen aus Gewinnen speisen würden. Der Gewinn beruhe aber gerade nicht auf fiktiven Zahlen, sondern sei Ergebnis des Überschusses der tatsächlich angefallenen Gebühreneinnahmen über die Gebührenausgaben.
12Hinsichtlich der Rückführung entsprechender Erlöse an die Gemeinde bemängelt der Kläger weiter, dass, soweit Erlöse aus kalkulatorischen Abschreibungen dem Gemeindehaushalt zugeführt worden seien, diese nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar vorübergehend anderweitig eingesetzt werden könnten, aber an den Gebührenhaushalt zurückzuführen seien, wenn Kosten für Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen anfallen würden.
13Bei den von der Beklagten bezeichneten Kostenüberdeckungen handele es sich um fehlerhaft kalkulierte Beträge. Die Beklagte sei insofern ihrer Pflicht zur sorgfältigen und genauen Schätzung nicht nachgekommen. Die Fehlertoleranzgrenze des OVG NRW von 3 % sei praktisch wertlos, wenn die Beklagte ihre Kalkulation nachträglich berichtigen könne.
14Die Verwaltung habe zudem bei der Jahreskalkulation Kosten für den Unterhaltungsaufwand eingestellt, die später für Neuinvestitionen verwendet worden seien. Dies habe sie erst Jahre später mit der Aufstellung der Bilanz berichtigt.
15Der Kläger rügt darüber hinaus die Erforderlichkeit der durch die Baumaßnahmen der Beklagten verursachten Kosten. Es sei früher üblich gewesen, Regenrückhaltebecken kostengünstig in freier Landschaft anzulegen. Nunmehr baue die Beklagte Regenrückhaltebecken aber vermehrt im Straßenraum, was ein Vielfaches an Kosten verursache, als dies bei der Errichtung eines offenen Stauraumes der Fall sei. Als Beispiel führt der Kläger die Entwässerung an der P. Straße an. Obwohl an der B 506 (B. X. Straße) ein offenes Rückhaltebecken bestehe, welches hätte vergrößert werden können, habe die Beklagte mit der weitaus kostenintensiveren Errichtung einer Kanalleitung ab der Kreuzung zur B 506 einen Stauraum von 2.500 m3 geschaffen. Die Beklagte habe diese Entscheidung damit begründet, dass das vorhandene Rückhaltebecken dem T. -Verband gehöre. An dessen Kosten sei die Beklagte aber zu 90 % beteiligt, sodass sie diese Maßnahme hätte durchsetzen können. Ferner sei ein unterirdisches Rückhaltebecken mit einem Stauraum von 100.000 m3 auf einem als Wiese genutzten Grundstück geplant, welches 10 Mio. € kosten solle. Für ein offenes Regenrückhaltebecken wären nur 20 % dieser Kosten angefallen. Auch die Öffnung des Strunder Bachs zur Regenrückhaltung habe erhebliche Kosten verursacht.
16Zudem sehe das Entwässerungskonzept Investitionen in Höhe von 205 Mio. € vor. Bereits 2010 seien 16 Mio. € diskutiert worden. Unklar sei, in welcher Höhe diese Investitionen auf den Hochwasserschutz entfallen würden und somit nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Die Beklagte müsse insofern erklären, wie sie die umlegbaren Kosten von den nicht umlegbaren Kosten trenne.
17Der Kläger ist des Weiteren im Allgemeinen der Ansicht, dass das Gericht die Bürgerinnen und Bürger vor unrechtmäßigen Verwaltungsakten zu schützen und den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Dieser Aufklärungspflicht sei das Gericht in den bisherigen Verfahren nicht nachgekommen.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Abwassergebühren für das Jahr 2011 festgesetzt worden sind.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie tritt der Klage entgegen und führt im Einzelnen aus:
23Die Festsetzung des Gebührensatzes durch den Ratsbeschluss beruhe auf einer Gebührenkalkulation. Es entspreche der abgaben- und haushaltsrechtlichen Verpflichtung, die städtischen Gebühren- und Beitragsansprüche vollständig auszuschöpfen. Sofern der Gebührensatz unterhalb des durch die Kalkulation ermittelten Satzes festgelegt werden solle, bedürfe dies einer besonderen, haushaltsrechtlich belastbaren Rechtfertigung.
24Das klägerische Vorbringen zu den kalkulatorischen Zinsen sei im Wesentlichen eine Wiederholung des Vorbringens in dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren 14 K 5014/11. Dass Fremd- und Eigenkapital in einem einheitlichen kalkulatorischen Zinssatz berechnet werde, sei nach ständiger Rechtsprechung abgabenrechtlich nicht zu beanstanden. Der im Jahr 2011 eingestellte kalkulatorische Zinssatz von 6,8 % liege auch unter dem nach der Rechtsprechung für dieses Jahr zulässigen maximalen Zinssatz von 6,876 %.
25Auch die von dem Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen im Gebührenhaushalt begegne nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
26Hinsichtlich der Verwendung der Überschüsse aus Abschreibungen und Zinsen sei die Beklagte nicht verpflichtet, diese in eine „Erneuerungsrücklage“ im Gemeindehaushalt einzubringen. Vielmehr müsse die Beklagte lediglich die erforderlichen Haushaltsmittel aus dem Gemeindehaushalt bereitstellen, wenn am Ende der Nutzungsdauer eines zur Entwässerungseinrichtung gehörenden Anlagenteils Kosten für die Wiederbeschaffung oder Sanierung anfallen.
27Soweit der Kläger vortrage, dass die als Kostenüberdeckungen bezeichneten Beträge Fehlkalkulationen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Einer Kalkulation seien prognostische Elemente immanent, sodass nicht jeder Kostenansatz, der sich retrospektiv als unzutreffend erweise, zur Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung führe. Die Beklagte nehme auch die Einschätzung, ob eine Maßnahme noch als Instandsetzung oder als Erneuerung durchzuführen sein wird, mit der gebotenen Sorgfalt vor. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, in welchem Fall aus welchen Gründen eine unsachgemäße Prognoseentscheidung getroffen worden sei.
28Der klägerische Vortrag zum Entwässerungskonzept und der Kostenintensität von Regenrückhaltebecken vermenge gebührenrechtlich relevante mit gebührenrechtlich irrelevanten Sachverhalten. Die von dem Kläger benannten offenen Becken („Kieppemühle“ und „Hebborner Hof“) seien Hochwasserrückhaltebecken. Dem Hochwasserschutz dienende Bauwerke fänden aber bei der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung, sondern würden aus dem Gemeindehaushalt finanziert. Auch die Nutzung dieser Anlagen für die gemeindliche Niederschlagswasserentsorgung sei nicht zulässig, da sie dann nicht mehr dem Hochwasserschutz dienen könnten. Der Vorschlag des Klägers, die an der B 506 (B. X. Straße) errichtete Regenrückhaltung durch eine Ableitung und Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens „Hebborner Hof“ zu ersetzen, könne daher schon aus diesen Gründen nicht umgesetzt werden.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu den Parallelverfahren 14 K 1848/12 und 14 K 1709/13 vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Klage ist unbegründet.
32Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
33Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren sind die §§ 2, 3 Abs. 1, 2 und 3, 4, 5 und 9 der für das Jahr 2011 geltenden Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten (BGebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassermenge bemessen (§§ 3 Abs. 2 lit. a und 4 Abs. 1 und 2 BGebS). Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der bebauten, von Bauteilen überdeckten oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken bemessen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann (§ 3 Abs. 3 BGebS). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe sind §§ 3 lit. c und 7 der für das Jahr 2011 geltenden Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe. Der Kläger wurde als Grundstückseigentümer dem Grunde und der Höhe nach entsprechend diesen Vorschriften satzungsgemäß zu Abwassergebühren veranlagt.
34Die Satzung ist auch nach den Vorschriften des geltenden Rechts wirksam zustande gekommen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
35Soweit der Kläger vorträgt, die Verwaltung der Beklagten verbreite im Rat die Fehlinformation, dass die Beklagte wegen ihrer Finanzlage verpflichtet sei, die Gebühren in höchstmöglicher Höhe zu erheben, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses von Relevanz sein soll. Die erkennende Kammer hat sich bereits zu entsprechenden Einwänden des Klägers in anderen Verfahren wiederholt dahingehend geäußert, dass die Verletzung kommunalrechtlicher Informations- und Mitwirkungsrechte einer Ratsfraktion nicht im gebührenrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann.
36Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 28. Mai 2013 – 14 K 5014/11 – juris, Rn. 19 und vom 23. Oktober 2007 – 14 K 1670/07 – juris, Rn. 25.
37Dies gilt auch bei einer Verletzung kommunalrechtlicher Informationsrechte durch eventuelle wie hier gerügte „Fehlinformationen“. Eine unzulässige Einflussnahme der Verwaltung auf das Abstimmungsverhalten der Ratsmitglieder könnte diese allenfalls in ihrem Recht aus § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verletzen. Einen solchen eventuellen Eingriff in das Recht auf freie Mandatsausübung kann aber jedenfalls nicht durch den Kläger im vorliegenden Verfahren, in dem er in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer betroffen ist, gerügt werden, sondern nur durch die Ratsmitglieder im Wege eines kommunalrechtlichen Streitverfahrens.
38Für die im gebührenrechtlichen Verfahren vorzunehmende Beurteilung, ob der Kläger durch einen rechtswidrigen Gebührenbescheid in seinen Rechten verletzt ist, kommt es – wie auch die Beklagte vorträgt – hingegen allein darauf an, ob der Beschluss über den Gebührensatz auf einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben des KAG NRW genügenden Kalkulation beruht.
39Insofern begegnet die von der Verwaltung der Beklagten erarbeitete und dem Ratsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage, deren Bestandteil auch die Kalkulation (Zusammenfassung des Plan-Betriebsabrechnungsbogens) ist, zwar vordergründig methodischen Bedenken, die hier aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührensatzregelung führen.
40Aufgabe der durch die Verwaltung erstellten Gebührenkalkulation ist, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Die Gebührenkalkulation muss daher für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Vor allem muss aber aus der Beschlussvorlage erkennbar sein, in welcher Höhe kalkulatorische Kosten in die Gebührenberechnung einfließen, denn über die Höhe dieser Kosten hat der Gemeinderat nach seinem Ermessen im Rahmen der durch den Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen zu entscheiden.
41So auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – 2 S 1171/09 –, juris, Rn. 35; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 – 12 A 10826/03.OVG – juris.
42Die der Beschlussvorlage zugrundeliegende Kalkulation der Beklagten lässt für sich nicht erkennen, in welcher Höhe kalkulatorische Kosten in die Gebührenberechnung einfließen, da der überwiegende Teil der ansatzfähigen Kosten über sog. „Umlagen“ der Hilfskostenstellen (insgesamt 12.494.838,05 €) in die Kalkulation eingestellt werden. Bei diesen Umlagen erfolgt aber gerade keine Trennung von kalkulatorischen und effektiven Kosten.
43Ein methodischer Fehler, der die Gebührenkalkulation für die kommunalen Mandatsträger insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar macht, kann darin aber nicht gesehen werden. Die der Ratsvorlage beiliegende Kalkulation beruht auf einem ausführlichen Plan-Betriebsabrechnungsbogen und stellt nur eine (abgekürzte) Zusammenfassung desselbigen dar. Eine detaillierte Aufschlüsselung der „Umlagen“ nach den jeweiligen Kostenarten ist unter Heranziehung des ausführlichen Plan-Betriebsabrechnungsbogens, in dem die auf die Hilfskostenstellen anfallenden effektiven und kalkulatorischen Kosten detailliert aufgeführt werden, möglich. Dies konnte das Gericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten endgültigen Betriebsabrechnungsbögen für die Jahre 2008 bis 2012 feststellen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Plan-Betriebsabrechnungsbogen 2011 zur Verteilung der kalkulatorischen Verzinsung auf die Kostenstellen, dass in dem streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum insgesamt 7.586.102,78 € (davon entfallen 4.120.333,61 € direkt auf die Hauptkostenstellen und 3.465.769,17 € auf die Umlagen der Hilfskostenstellen) kalkulatorische Zinsen als ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingeflossen sind. Den Ratsmitgliedern ist es unter Beiziehung dieser Unterlagen daher durchaus möglich, festzustellen, in welcher Höhe kalkulatorische Kosten in die Gebührenberechnung einfließen. Es wäre zwar der Vollständigkeit halber durchaus zweckmäßig, eine detaillierte Aufstellung der auf die Umlagen entfallenden kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen regelmäßig zum Gegenstand der Ratsvorlage zu machen. Dafür, dass den Ratsmitgliedern diese vorhandenen Unterlagen zum Zwecke ihrer Entscheidungsfindung nicht zugänglich waren bzw. gemacht werden konnten, sieht das Gericht aber keinerlei Anhaltspunkte.
44Auch die übrigen von dem Kläger zum wiederholten Male erhobenen Einwände gegen die Gebührenkalkulation der Beklagten greifen nicht durch.
45Es liegt unter keinem der von dem Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW vor. Danach soll das in der Kalkulation veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten. Der Gebührensatz ist daher in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden.
46Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind zulässige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Zu diesen Kosten zählen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW unter anderem auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, wobei der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil bei der Verzinsung außer Betracht bleiben muss.
47Die von dem Kläger gerügte Berechnungsmethode der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen genügt diesen Anforderungen. Ein Verstoß gegen die zuvor genannten Vorschriften des KAG NRW ist insofern nicht festzustellen.
48In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen der Kostenermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW bei den kalkulatorischen Zinsen ein einheitlicher Zinssatz für Fremd- und Eigenkapital zugrunde gelegt werden kann.
49Grundlegend dazu OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 – juris, Rn. 77; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2014; § 6 Rn. 2e und 150.
50Legt der Satzungsgeber der kalkulatorischen Verzinsung einen danach zulässigen einheitlichen Zinssatz für Fremd- und Eigenkapital zugrunde, so ist es für die Rechtmäßigkeit der Kalkulation nicht von Relevanz, dass die tatsächlich anfallenden Zinsen für das Fremdkapital geringer sind. Es handelt sich dabei weder um einen zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation führenden Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW,
51vgl. auch schon VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 K 1670/07 – juris, Rn. 22,
52noch um eine in den Folgejahren auszugleichende Kostenüberdeckung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW.
53Auch an der Zulässigkeit des gewählten Zinssatzes in Höhe von 6,8 % bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für die Bestimmung des Zinssatzes sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend. Denn der kalkulatorischen Verzinsung kommt die Funktion zu, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben.
54Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 – juris, Rn. 74.
55Die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt können nach der Rechtsprechung des OVG NRW am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten abgelesen werden.
56So OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris.
57Da bei Entwässerungseinrichtungen das eingesetzte Kapital in ganz überwiegendem Umfang in sehr langlebigen Anlagegütern gebunden ist, werden der Berechnung die bei Kalkulationserstellung bekannten durchschnittlichen Jahresrenditen der letzten 50 Jahre zugrunde gelegt. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage der zu den Akten genommenen Übersicht der Deutschen Bundesbank über die Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten von 1955 bis 2013 ergibt sich für den 50-Jahres-Zeitraum bis zum Jahr 2009 (letzter zum Kalkulationszeitpunkt am 19. November 2010 bekannter Wert) eine durchschnittliche Emissionsrendite der genannten Finanzanlagen in Höhe von 6,52 % Unter Hinzurechnung der nach der Rechtsprechung zulässigen Erhöhung um 0,5 %-Punkte durfte für das Kalkulationsjahr 2011 ein Zinssatz von bis zu 7,02 % angesetzt werden. Dieser Wert wird durch den verwendeten Zinssatz von 6,8 % nicht überschritten.
58Darüber hinaus geben der Vortrag des Klägers und die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen auch keinen Anlass, die Berechnung des der Verzinsung unterliegenden aufgewandten Kapitals in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass das aufgewandte Kapital aus den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen (Restbuchwert) errechnet wird und hiervon die Beiträge und Zuschüsse Dritter in Abzug gebracht werden.
59Auch ist die von der Beklagten gewählte Methode zur Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit der kalkulatorischen Verzinsung des Anschaffungsrestwertes zum Nominalzins nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, dem die erkennende Kammer insofern folgt, entspricht diese Methode der Kostenermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und steht mit dem Willen und den Zielsetzungen des Landesgesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW in Einklang. Dazu hat das OVG NRW in seinem
60Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 29 ff.,
61im Einzelnen ausgeführt:
62„Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat – anders als der Gesetzgeber in einigen anderen Bundesländern – ausdrücklich auf eine erschöpfende bzw. einengendere Regelung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der Betriebswirtschaftslehre herrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet und damit den Gemeinden ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnet. […] Die isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und Verzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der Landesgesetzgeber wollte zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit eröffnen, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen; es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass er dabei mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen wechselseitige Einschränkungen – etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen Grundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem – in Betracht gezogen hat.“
63Diese Rechtsprechung wurde auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstandet.
64Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 56/05 – juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 1834/06 – nicht zur Entscheidung angenommen.
65Dass eine isolierte Betrachtung der kalkulatorischen Zinsen einerseits und der kalkulatorischen Abschreibungen andererseits nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zulässig und somit mit § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW vereinbar ist, beruht auf der Annahme, dass diesen kalkulatorischen Kosten unterschiedliche Funktionen zugeschrieben werden können. Während die kalkulatorische Verzinsung zulässigerweise die Funktion der Gewährleistung des Belastungsausgleichs zukommen kann, darf den kalkulatorischen Abschreibungen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren.
66Wie die erkennende Kammer bereits im gegen den Kläger ergangenen Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 K 1670/07 – ausgeführt hat, ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen Zuschüsse Dritter nicht kostenmindernd in Abzug gebracht werden. Dies folgt aus der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW, die – anders als die landesrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer – zwar für die kalkulatorische Verzinsung, nicht aber für die Abschreibung den Abzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter vorschreibt. Die Pflicht zur Berücksichtigung von Landeszuschüssen hat das OVG NRW nur in einem konkreten Einzelfall bejaht, in dem der Zuschussgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass die Gebührenzahler in den Genuss der durch den Zuschuss bewirkten Vorteile kommen sollen.
67So OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2474/94 – juris, Rn. 10.
68Dafür, dass vorliegend Zuschüsse, die nach den Zuwendungsbestimmungen eine Gebührenentlastung bezwecken sollten, in die Abschreibungen eingeflossen sind, sieht das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat insofern auch nichts vorgetragen.
69Auch soweit der Kläger zum wiederholten Male die Gewinnerzielung durch das Abwasserwerk der Beklagten beanstandet, hat dies keinen Erfolg. Die von dem Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen, welche zum Teil im Gebührenhaushalt als Rücklagenkapital verbleiben und zum Teil an den allgemeinen Gemeindehaushalt abgeführt werden, verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot, sondern ist die Konsequenz der zulässigen Einstellung von kalkulatorischen Kosten in die Gebührenkalkulation. Insoweit wird zur Begründung erneut – wie auch schon im Urteil der erkennenden Kammer vom 28. Mai 2013 – 14 K 5014/11 – auf das gegen den Kläger ergangene Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 – 14 K 1670/07 – m. w. N. der obergerichtlichen Rechtsprechung verwiesen, in dem dieser Einwand erschöpfend behandelt worden ist.
70Es ist auch nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte im streitigen Veranlagungsjahr zuvor an den allgemeinen Gemeindehaushalt abgeführte Gewinne nicht pflichtgemäß wieder der gebührenfinanzierten Einrichtung für anfallende Erneuerungen zurückgeführt hat.
71Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch, soweit der Kläger die Vereinbarkeit der Rücklagenbildung mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen rügt, dies keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot begründen kann. Die Vereinbarkeit der Rücklagenbildung mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen könnte nur dann von Relevanz für das Kostenüberschreitungsverbot sein, wenn die Beklagte in ihrer Kalkulation Kostenansätze speziell zur Rücklagenbildung einstellt. Dies ist hier aber nicht der Fall.
72Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch nicht allein von der Tatsache, dass sich bei der Betriebsabrechnung eines Kalkulationszeitraums insgesamt Kostenüberdeckungen ergeben, auf einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot geschlossen werden. Hierzu hat die erkennende Kammer unter anderem in dem bereits zuvor zitierten Urteil vom 28. Mai 2013 ausgeführt, dass Kostenunter- bzw. ‑überdeckungen allein der kalkulatorischen Prognoseentscheidung geschuldete Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen sind. Sie entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies zuvor geschätzt bzw. prognostiziert wurde. Solche „Fehl“-Prognosen können die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung aber nicht in Frage stellen. Sie sind vielmehr jeder Gebührenkalkulation immanent.
73Den Gemeinden steht bei der Schätzung der im Kalkulationszeitraum anfallenden Kosten und der Maßstabseinheiten ein gerichtlich nicht überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Die Prognoseentscheidung des Satzungsgebers kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die zugrundegelegten Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten.
74So BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 – juris, Rn. 22.
75Konkret rügt der Kläger insofern aber allein die Kostenposition der Unterhaltungsaufwendungen (gemeint wohl: Erhaltungsaufwendungen), da diese letztendlich als Neuinvestitionen verwendet worden seien. Bei dem in den Plan-Betriebsabrechnungsbogen 2011 eingestellten Kostenansatz für Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 1,3 Mio. € handelt es sich aber nicht um eine unvertretbare Prognoseentscheidung. Zwar sind tatsächlich im Jahr 2011 für Erhaltungsaufwendungen in etwa nur die Hälfte der kalkulierten Kosten tatsächlich angefallen. Ob eine Prognose vertretbar war, bemisst sich aber alleine nach dem zum Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation bekannten Faktoren. Dementsprechend ist es in der Regel sachgerecht, für die Prognoseentscheidung die Kosten des zu diesem Zeitpunkt bekannten letzten Abrechnungsergebnisses einzustellen. Der eingestellte Kostenansatz für Erhaltungsaufwendungen erweist sich danach als vertretbar. Denn bei Beschlussfassung am 14. Dezember 2010 waren die Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Jahr 2009 bekannt, in dem Kosten für Erhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.371.393,07 € angefallen waren. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass zum relevanten Zeitpunkt andere Faktoren bekannt waren, welche die Heranziehung des Ergebnisses aus dem Vor-Vorjahr des Kalkulationszeitraumes als nicht mehr sachgerecht erscheinen lassen.
76Hinsichtlich der in den Vorjahren erzielten Kostenüberdeckungen liegt im streitgegenständlichen Kalkulationsjahr auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in der Fassung vom 9. Oktober 2007 vor. Danach waren Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Dem ist die Beklagte hier gerecht geworden, indem sie die noch nicht ausgeglichenen Überdeckungen aus dem Jahr 2008 i. H. v. 740.000 € und 1.575.000 € in die Gebührenkalkulation eingestellt hat.
77Soweit der Kläger die Erforderlichkeit der durch die Baumaßnahmen der Beklagten verursachten Kosten rügt, ist auch insofern ein Verstoß gegen gebührenrechtliche Vorschriften nicht gegeben.
78Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kostenintensität zukünftiger, im Entwässerungskonzept vorgesehener und vom Kläger nicht näher konkretisierter Baumaßnahmen bereits im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum für die Gebührenkalkulation von Relevanz sein soll. Auch die von dem Kläger erwähnte Öffnung des Strunder Baches ist nicht von gebührenrechtlicher Relevanz, da Kosten dieser Maßnahme ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung nicht als Regenrückhaltungs-Baumaßnahme in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden.
79Im Übrigen liegt es in der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, welcher Kostenaufwand betrieben wird, um eine Leistung zu erbringen. Auch insofern steht der Beklagten ein Ermessenspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Grenzen der Entscheidungsfreiheit der Beklagten finden lediglich in den Verfassungsprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit ihre Grenzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert in Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. Art. 86 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen), dass die Beklagte dem berechtigten Interesse der Abgabenschuldner, nicht unnötig mit Kosten belastet zu werden, angemessen Rechnung trägt.
80Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2014 – 14 K 502/13 – juris.
81Die Beklagte hat diese Grenzen, bei der von dem Kläger gerügten Baumaßnahme zur Regenrückhaltung an der „B. X. Straße“, die hier als einzige genannte überhaupt gebührenrechtliche Relevanz hat, nicht überschritten. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte nicht die von den Klägern angeführte kostengünstigere Alternative gewählt hat. Diese wäre nur bei Nutzung eines dem Hochwasserschutz dienenden Beckens realisierbar. Insofern ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unter Berufung auf den im Interesse der Allgemeinheit liegenden Hochwasserschutz eine Nutzung dieses Beckens zur Niederschlagswasserbeseitigung ablehnt. Weitere Gründe, die gegen die Erforderlichkeit der für diese Baumaßnahme aufgewandten Kosten sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
82Der Kläger rügt darüber hinaus im Allgemeinen die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des BVerwG zur sachgerechten Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes verwiesen.
83BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 – juris, Rn. 43 f.
84Das BVerwG führt insofern aus, dass sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen lasse, was unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie als sachgerechte Handhabung gilt, sondern dies im Einzelfall festgestellt werden müsse. Eine „ungefragte“ Fehlersuche, die das eigentliche Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert, sei im Zweifel nicht sachgerecht. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.
85Weitere als die bereits angesprochenen Einwände gegen die Gebührenkalkulation hat der Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen. Es ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für eine fehlerhafte Kalkulation. Zu einer weitergehenden Überprüfung der Gebührensatzung sieht sich das Gericht daher nicht verpflichtet.
86Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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