Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 3963/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000. Das Grundstück trägt die Lagebezeichnung C.---straße 00 und liegt an einem Abschnitt der C.---straße , der im Norden von der C1.-----------straße und im Süden von der V.-----straße begrenzt wird. In den Jahren 1972 bis 1974 wurden Fahrbahn und beiderseitige Gehwege in dem nördlichen, etwa bis auf Höhe des Flurstücks 0000 (Haus Nr. 00) reichenden Teil dieses Abschnitts angelegt. Südlich dieser Ausbaugrenze gab es weitere Bebauung, die Straße wurde dort jedoch zunächst lediglich provisorisch befestigt. 1992 wurden im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen in der V.-----straße auf dem zunächst nur provisorisch befestigten Stück des Abschnitts die Fahrbahn und der auf der Westseite gelegene Gehweg angelegt; der Gehweg auf der Ostseite dieses etwa 45 Meter langen Stücks fehlt bis heute. Für die weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Pläne und Bauunterlagen Bezug genommen.
3Im Jahr 2003 widmete die Beklagte die C.---straße in dem genannten Abschnitt. Am 11.12.2012 beschloss der Rat der Beklagten, dass der Abschnitt gemäß § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend dem Bestandsplan endgültig fertiggestellt sei.
4Mit Bescheid vom 29.05.2013 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 5.391,69 € für die erstmalige endgültige Herstellung der C.---straße im Abschnitt von der C1.-----------straße bis V.-----straße heran.
5Gegen den Heranziehungsbescheid hat die Klägerin am 26.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baumaßnahmen an der Straße seien spätestens in den 1990er Jahren abgeschlossen worden. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei nach so langer Zeit bereits wegen Verjährung nicht mehr zulässig. Jedenfalls aber stehe der Beitragserhebung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen. Sie, die Klägerin, habe darauf vertraut, keinen Erschließungsbeitrag mehr zahlen zu müssen.
6Die Klägerin beantragt,
7den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.05.2013 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
14Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der C.---straße im Abschnitt zwischen C1.-----------straße und V.-----straße sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.05.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.09.2010 (Erschließungsbeitragssatzung). Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Erschließungsbeitragssatzung erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe der Satzung. Die sich im Einzelnen aus diesen Rechtsgrundlagen ergebenden Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor.
15I. Der Beitragsanspruch der Beklagten war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor der streitigen Heranziehung durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen.
16Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Forderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon abhängig, dass die Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist. Die erstmalige endgültige Herstellung einer Anbaustraße setzt voraus, dass sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.
17Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 13.94 –, BVerwGE 99, 308 ff., juris, m.w.N.; Urteil vom 21.10.1994 – 8 C 2.93 –, BVerwGE 97, 62 ff., juris, m.w.N.; zum Ganzen auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7, Rn. 41 ff. und § 11, Rn. 47 ff.
18Danach ist die Beitragsforderung für das Grundstück der Klägerin erst am 11.12.2012 entstanden. Denn vor dem an diesem Tag gefassten Beschluss des Rates der Beklagten über die endgültige Fertigstellung des genannten Abschnitts der C.---straße fehlte es bereits an der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Bis dahin war die Straße nämlich nicht programmgemäß hergestellt. Der auf der Ostseite gelegene Gehweg ging bei Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1992 in einen Acker über und sollte offenkundig im Fall einer etwaigen weiteren Bebauung entlang dieser Straßenseite verlängert werden. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die gemeindliche Willensbildung zu der Frage, wie die C.---straße in dem fraglichen Abschnitt endgültig hergestellt werden solle, erst mit der Beschlussfassung abgeschlossen war. Die C.---straße ist über einen langen Zeitraum entsprechend der fortschreitenden Bebauung sukzessive in südlicher Richtung erweitert worden, ohne dass absehbar gewesen wäre, welchen Ausbauzustand sie einmal endgültig erreichen soll. Erst Mitte der 1990er Jahre wurde ein Erschließungsvertrag, der den Bereich südlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Straßenabschnitts betrifft, abgeschlossen. Ob auf dem rund 45 Meter langen südlichen Teilstück des abgerechneten Straßenabschnitts doch noch ein zweiter Gehweg gebaut werden soll, hat der Rat der Beklagten erst mit seinem Beschluss vom 11.12.2012 entschieden. Erst aufgrund dieses Beschlusses war das Bauprogramm erfüllt.
19Überdies hat erst dieser Beschluss auf der Grundlage von § 125 Abs. 2 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Herstellung der C.---straße in dem genannten Abschnitt geführt. Vorher konnte die Erschließungsbeitragspflicht auch mangels planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage nicht entstehen.
20II. Der streitigen Beitragserhebung steht auch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht entgegen. Dieses verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.
21BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris.
22Insofern kann dahinstehen, ob der im Erschließungsbeitragsrecht maßgebliche Vorteil bereits mit der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anbaustraße entsteht, oder ob es dafür ferner der Widmung der Straße und ihrer bauplanungsrechtlichen Absicherung bedarf. Denn die erstmalige endgültige Herstellung ist hier – wie dargelegt – erst im Jahr 2012 erfolgt.
23Selbst wenn man aber für den maßgeblichen Vorteil auf das bloß faktische, nicht durch die Erfüllung eines Bauprogramms begründete (und damit ggf. zunächst nur vorläufige) Ende von Bauarbeiten abstellen wollte (hier: 1992), begegnete die streitige Beitragserhebung keinen Bedenken. Denn selbst dann verstieße sie nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz steht einer Abgabenerhebung entgegen, wenn der Gemeinde eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und es aufgrund der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren. Dabei ist ein enger Maßstab anzulegen. Einen Anhaltspunkt für die Konkretisierung des Treuwidrigkeitstatbestandes liefern allgemeine Verjährungsvorschriften, wonach ein Anspruch erst nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden kann.
24Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 – 4 C 11.13 –, juris.
25Nach diesen Maßgaben wäre die Beitragserhebung selbst unter der genannten Prämisse nicht treuwidrig. 30 Jahre waren seit dem Ende der Bauarbeiten nicht vergangen. Auch unter Würdigung der sonstigen Umstände des Falls kann der Beklagten kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Last gelegt werden. Dass erst 2012 das maßgebliche Bauprogramm aufgestellt worden und die bauplanerische Absicherung der Straße erfolgt ist, liegt an der bereits dargelegten Entwicklung der örtlichen Bebauung. Dies ist Ausfluss gemeindlicher Planungshoheit und der damit verbundenen politischen Willensbildungsprozesse, weswegen der von der Klägerin erhobene Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht durchgreift.
26Danach begegnet die angegriffene Beitragserhebung auch keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil diesem durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hinreichend Rechnung getragen wird.
27BVerwG, a.a.O.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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