Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 1342/14
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 3562/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.06.2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands beträgt € 2.500,00.
1
Gründe
2Der zulässige sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3562/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.06.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Dabei geht das Gericht in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO davon aus, dass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung der Einziehung des Führerscheins nicht Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens sein soll, da der Antragsteller seinen Führerschein beim Antragsgegner bereits vor Antragstellung abgegeben hat (Bl. 32 der Beiakte 1).
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 23.06.2014 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO darstellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rz. 2.
8Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar.
9Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die an den Antragsteller adressierte Ordnungsverfügung ist diesem wirksam bekanntgegeben worden. Auch bestehen hinsichtlich des Adressaten keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verfügung. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW setzt u. a. voraus, dass einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, wer von der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung betroffen sein soll; etwaige Zweifel können dabei allerdings im Wege der Auslegung beseitigt werden. Die streitgegenständliche Verfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot. Der Antragsteller ist im Adressfeld des Bescheides mit seinem Vor- und Nachnamen unter Angabe der Anschrift seines Bevollmächtigten zutreffend bezeichnet worden. Dass die nachfolgende Anrede einen falschen Nachnamen enthält („Sehr geehrter Herr T. “), ist offensichtlich ein Versehen und daher unschädlich. Aus den Begleitumständen – insbesondere aus der vorausgegangenen Anhörung und den inhaltlichen Ausführungen des Bescheides – war für den Antragsteller ohne Zweifel erkennbar, dass die Verfügung an ihn gerichtet ist. Er hat dies auch vor der Thematisierung der Anrede durch das Gericht und den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nicht gerügt. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Verfügung; vor allem ist hinsichtlich des Inhaltsadressaten eine mehr als nur hypothetische Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
10S. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.08.2014 – 7 L 965/14 –, juris, Rz. 8 ff. m.w.N.
11Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Anhörungserfordernisses gemäß § 28 VwVfG NRW. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass die ihm zur Äußerung eingeräumte Frist von zehn Tagen nicht – wie von seinem Bevollmächtigten beantragt – um sechs Wochen, sondern lediglich um elf Tage verlängert worden ist. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen ab, namentlich vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie der Sachkunde und Erfahrenheit der Beteiligten, aber auch der Eilbedürftigkeit.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 – 6 B 1448/10 –, juris, Rz. 19.
13Die ursprünglich bemessene Frist von zehn Tagen war angesichts des Schutzes von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer und der damit verbundenen Eilbedürftigkeit ausreichend, daher waren die tatsächlich gewährte und erst recht die beantragte Verlängerung hier rechtlich nicht zwingend.
14Die Entziehungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Amphetaminkonsums des Antragstellers gegeben.
15Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 – und vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, jeweils juris.
17Ebenso wenig muss ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden oder der Betreffende von ihnen abhängig sein.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –; OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2005 – 1 W 12/05 –, jeweils juris.
19Hier steht ein regelmäßiger Amphetaminkonsum über Jahre fest. Der Antragsteller räumte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 18.06.2013 ein, in der Zeit von 2002 bis 2007 Ecstasy-Tabletten und Amphetamin sowie in der Zeit vom 30.04. bis 02.05.2013 Amphetamin („Pep“) zu sich genommen zu haben. Er bezeichnete sich als psychisch wenn auch nicht körperlich drogenabhängig. Hinsichtlich des genannten Zeitraums im Jahre 2013 erließ das Amtsgerichts Neuss am 09.09.2013 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am Sonntag, dem 06.04.2014 in L. -Q. räumte der Antragsteller gegenüber der Polizei schließlich ein, „gelegentlich, aber doch regelmäßig Pep und sonstige Amphetamine“ zu konsumieren. „Letztmalig habe er am Freitag [04.04.2014] eine Line Pep gezogen.“ Laut eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 02.07.2014 wurden 186 µg/L Serum Amphetamin in einer am 06.04.2014 entnommenen Blutprobe nachgewiesen.
20In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.
21Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt haben könnte (sofern dies nicht ohnehin erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigungsfähig ist).
22Hierfür müsste er zumindest den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringen (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).
23Dies ist und konnte bislang nicht geschehen. Die Behauptung, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen, genügt nicht als Nachweis der Abstinenz.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1999 – 3 B 150.99 –, juris, Rz. 4.
25Demnach wäre die „eidesstattliche Versicherung“ des Antragstellers vom 30.06.2014, wonach er seit März 2014 keine Rausch- und Betäubungsmittel zu sich genommen habe, selbst dann, wenn sie nicht falsch gewesen wäre, für das vorliegende Verfahren ohne Belang gewesen.
26Außerdem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§ 20 Abs. 1, § 14 Abs. 3 FeV).
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris m.w.N.
28Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.
29Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich mit dem Auffangwert i. H. v. € 5.000,00 (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Auffangstreitwert um die Hälfte.
32Vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rz. 9.
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