Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 2316/14
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 6471/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.11.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
6Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie hier - die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule in Rede steht.
7Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 04.11.2014.
8Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, für den Antragsteller bestehe (nach Auslaufen der sechsmonatigen probeweisen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht) weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, sowie die Festsetzung einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt als Förderort werden aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein.
9Der Bescheid vom 04.11.2014 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.04.2005 in der am 11.10.2014 in Kraft getretenen Fassung vom 29.09.2014 (AO-SF), vgl. Art. 2 der Verordnung vom 29.09.2014 (GV. NRW. S 608). Danach werden Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
10Der angefochtene Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die beantragte Akteneinsicht in zumutbarer Weise ermöglicht, indem ihm wahlweise die kostenpflichtige Übersendung von Kopien oder die persönliche Einsichtnahme beim Schulamt angeboten wurde. Die Eltern sind vor Erlass des Bescheides zu einem Elterngespräch beim Schulamt eingeladen worden; dass sie zu dem Termin am 15.10.2014 nicht erschienen sind, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Ferner liegt entgegen der Darstellung des Antragstellers ein schulärztliches Gutachten vor (Gutachten der Frau Dr. T. vom 12.05.2014, Bl. 63 der Verwaltungsvorgänge).
11Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF liegt eine Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig widersetzt oder verschließt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem pädagogischen Gutachten vom 13.02.2014, den Entwicklungsberichten vom 06.06.2014 und vom 01.07.2014 sowie dem abschließenden Bericht über die probeweise Beschulung im Gemeinsamen Unterricht vom 30.09.2014 sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Danach hat der Antragsteller über einen langen Zeitraum immer wieder massiv gegen grundlegende Regeln des Schulalltags verstoßen, massiv den Unterricht gestört, Anweisungen der Lehrkräfte missachtet und sich insbesondere immer wieder gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern – auch körperlich – in hohem Maße aggressiv verhalten, wobei es nahezu täglich zu derartigen Vorfällen kommt. So hat er etwa anderen Kindern mehrfach gedroht, sie umzubringen; eine Mitschülerin hat er gewürgt und im 4. Stock gegen das Treppengeländer gedrängt, einen anderen Schüler mit dem Kopf gegen die Heizung gestoßen, auf einen weiteren Schüler mit der Kante eines Lineals eingeschlagen und eine weitere Schülerin durch einen Stich mit einem spitzen Gegenstand verletzt. Die inzwischen eingeleitete Psychotherapie sowie ein stationärer Aufenthalt in der Kinderfachklinik in Bad Sassendorf im August 2014 haben keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerung des pädagogischen Gutachtens sowie des zum Ablauf der probeweisen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht erstellten Berichts vom 30.09.2014 ist die eigene Entwicklung des Antragstellers und die seiner Mitschüler erheblich gefährdet.
12Das Vorliegen einer Erziehungsschwierigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 AO-SF wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung im emotionalen und sozialen Bereich entfallen sollte.
13Die Festsetzung des Förderortes Förderschule für Emotionale und soziale Entwicklung in dem angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 SchulG NRW, wonach in Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmt werden kann, liegen vor; hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2014 Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. So wird bereits in dem pädagogischen Gutachten vom 13.02.2014 als Förderort die Förderschule nahegelegt. In dem nach der probeweisen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht erstellten Bericht vom 30.09.2014 wird diese Einschätzung bestätigt. Dort ist überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller einen so hohen Unterstützungsbedarf hat, dass er unter den personellen Voraussetzungen des Gemeinsamen Lernens nicht ausreichend gefördert werden kann. In dem Bericht vom 30.09.2014 heißt es zur Frage des Förderorts überzeugend, der Antragsteller benötige „konstante Bezugspersonen, die über den ganzen Vormittag in der Klasse anwesend sind. Den Wechsel von Klassenlehrern und Fachlehrern, wie es an einer Grundschule üblich ist, kann S. bisher nicht bewältigen...Da S. bisher nicht gelernt hat, auch nur in kurzen Zeiträumen lehrerunabhängig zu arbeiten, ist ein deutlich höherer Personalschlüssel erforderlich, um S. seinem Potential entsprechend zu unterrichten. Er braucht eine strenge und engmaschige Kontrolle, die ihm keine Freiräume ermöglicht. Bei Regelverstößen muss eine unmittelbare Grenzziehung erfolgen... Dieses Angebot kann die Grundschule X. S. zur Zeit nicht bieten.“
14Die von dem Antragsteller vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 21.11.2104 führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die darin ausgesprochene Befürchtung, der Wechsel zu einer Förderschule werde zu einer weiteren psychischen Belastung führen, widerlegt nicht die in dem pädagogischen Gutachten vom 13.02.2014 sowie dem Bericht vom 30.09.2014 dargelegten Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit eines solchen Wechsels ergibt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer gemäß ihrer ständigen Rechtsprechung in schulrechtlichen Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters die Hälfte des 5.000,00 € betragenden Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legt.
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