Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 2353/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
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Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6554/14 gegen die Anschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 28.10.2014 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Anschlussverfügung vom 28.10.2014 eine auf den Einzelfall abstellende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses abgegeben. Insbesondere erschöpft sie sich nicht nur in formelhaften Erwägungen oder der bloßen Wiedergabe der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm. Sie hat dargelegt, warum aus ihrer Sicht der sofortige Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal geboten ist und insoweit u. a. auf das eigene Haftungsrisiko hingewiesen.
6Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung einer ordnungsgemäßen, den rechtlichen Anforderungen genügenden Entsorgung des Regenwassers das Interesse der Antragsteller, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 6554/14 abzuwarten. Bei der hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der mit Verfügung vom 28.10.2014 angeordnete Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung besteht.
7Die angegriffene Anschlussverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 9 und 12 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der hier anzuwendenden Fassung vom 08.04.2014 (EWS). Der in diesen Vorschriften durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist.
8Hat die Gemeinde – wie hier – die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder – wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt),
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1355/02 –, m.w.N..
10Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1 und 5 EWS dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Niederschlagswasserkanal. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände der §§ 9 Abs. 5, 5 Abs. 2 und 3 EWS liegen offenkundig nicht vor. Die Antragsgegnerin hat weder auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet (§ 5 Abs. 3 ESW i.V.m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG) noch den Antragsteller von der Abwasserüberlassungspflicht des § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG freigestellt (§ 5 Abs. 3 ESW i.V.m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG). Auch hat der Antragsteller keinen subjektiven Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser, den er der gegen ihn ergangenen Anschlussverfügung entgegensetzen könnte. Insoweit ist bereits ein entsprechender Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht nicht gestellt worden. Zudem fehlt es an dem nach § 53 Abs. 3a Satz 4 LWG für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht von dem Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde zu führenden Nachweis, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickern oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Ohne einen solchen Nachweis fehlt es bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG. Der Vortrag des Antragstellers, aus dem letzten Teich laufe das Wasser auf das eigene Grundstück und versickere dort natürlich, genügt diesem Nachweiserfordernis nicht. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen des Nachweises kein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht besteht; vielmehr steht der Antragsgegenerin bei dieser Entscheidung Ermessen zu.
11Die Verpflichtung zur Herstellung eines Überlaufs in den Niederschlagswasserkanal ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.
12Insbesondere kann der Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zunächst trifft es schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass die Antragsgegnerin den gegenwärtigen Zustand 27 Jahre lang hingenommen habe. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers hat unter dem 15.02.1979 einen Bauantrag für die Errichtung einer Entwässerungsanlage gestellt. Nach der daraufhin erteilten Baugenehmigung vom 07.03.1979 sind Schmutz- und Regenwasser in den Schmutz- bzw. Regenwasserkanal einzuleiten. Nach der Schlussabnahme der Anlage am 01.02.1980 war dies auch der Fall; der Schlussabnahmeschein enthält den Hinweis, dass jegliche Änderung genehmigungspflichtig ist.
13Auch nach dem bereits von dem Antragsteller unter dem 01.06.1995 gestellten Bauantrag zum „Anbau und Umbau des Einfamilienhauses“ soll die Grundstücksentwässerung in die vorhandene Sammelkanalisation erfolgen; nach dem heutigen Vortrag war diese Angabe offenbar zumindest objektiv unrichtig. Ebenso wenig lässt sich dem von dem Antragsteller im Mai 2002 ausgefüllten Erhebungsbogen über die bebauten und befestigten Flächen mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die gesamte ursprünglich genehmigte Niederschlagswasserbeseitigung ungenehmigt verändert worden ist. Erst im September 2010 wurde der aktuelle, nicht der Baugenehmigung für die Entwässerungsanlage entsprechende Zustand anlässlich eines Ortstermins festgestellt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde indes festgehalten, dass ein Überlauf von der Zisterne in den Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin hat also zu keinem Zeitpunkt den völlig fehlenden Anschluss an den Niederschlagswasserkanal bewusst „hingenommen“.
14Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz berufen. Baurechtlich bestandsgeschützt war allenfalls die ursprünglich genehmigte, errichtete und später eigenmächtig geänderte Entwässerungsanlage. Aus der Rechtslage nach dem Landeswassergesetz NRW in der vor dem 12.05.2005 geltenden Fassung kann der Antragsteller indes keine ihm günstigen Rechtsfolgen ableiten. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ist er umfassend zur Überlassung auch des Niederschlagswassers verpflichtet, ein Bestandsschutz in Bezug auf die davor geltende Rechtslage existiert nicht.
15So ausdrücklich der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des OVG NRW vom 01.09.2010 -15 A 1636/08-, zitiert nach juris.
16Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dies auch keine Frage der Rückwirkung der Neuregelungen des Landeswassergesetzes. Von ihm wird der Anschluss heute verlangt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Neuregelung des Gesetzes unzweifelhaft gilt.
17Die Antragsgegnerin hat auch das Recht, von dem Antragsteller den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal zu verlangen, nicht etwa „verwirkt“. Dies folgt in tatsächlicher Hinsicht schon daraus, dass die aktuelle Situation – wie dargelegt – zu keinem Zeitpunkt bewusst hingenommen worden ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin keine Ansprüche geltend, sondern setzt das objektive Recht durch, was nicht der Verwirkung unterliegt.
18Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und wird im Übrigen auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Frist zur Befolgung der Anschlussverfügung geht die Kammer davon aus, dass die aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs inzwischen abgelaufene Frist entsprechend verlängert werden wird und bis zu deren Ablauf Vollziehungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt. Nach dem richterlichen Hinweis im Klageverfahren zur dort erfolgten Festsetzung des vorläufigen Streitwertes hat der Antragsteller keine weiteren Angaben zum Streitwert vorgelegt.
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Referenzen
- 14 K 6554/14 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1355/02 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1636/08 1x (nicht zugeordnet)