Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 2301/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. |
|
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. |
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (13 K 4121/14) gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Oktober 2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
6Die Antragstellerin kann weder geltend machen, durch die streitgegenständliche Genehmigung in ihren Rechten verletzt zu werden, noch hat sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Genehmigung.
7Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Antragstellerin hat unter dem 16. März 2006 ihr Einvernehmen mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen erteilt. Auf Umstände, die bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten, kann sie sich daher nicht mehr berufen.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, Rn. 71 ff., und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 15/07.AK -, juris, Rn. 200 ff.
9Eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, die von der Antragstellerin bei ihrer bauplanungsrechtlichen Prüfung noch nicht berücksichtigt werden konnte, ist bis zur Entscheidung über die Genehmigung am 30. Juni 2014 nicht eingetreten.
10Die nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Jahr 2011 beschlossene 26. Änderung des Flächennutzungsplans war unwirksam, da sie dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht wurde. Die Beteiligten sind insoweit an die rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2012
11- 13 K 4740/09 - gebunden.
12Der von der Antragstellerin entwickelte sachliche Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2b BauGB war bis zur Genehmigungserteilung nicht wirksam geworden. Ein lediglich planreifer Entwurf eines neuen Flächennutzungsplans ist nicht mit einer rechtswirksamen Planung gleichzusetzen. Eine „Vorwirkung“ scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen. Solange die Darstellung der Konzentrationszonen im alten Flächennutzungsplan Bestand hat, kann dem Vorhaben der Beigeladenen eine nur in Aufstellung befindliche anderweitige Flächennutzungsplanung nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden.
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 <84 f.> = juris Rn. 49.
14Der Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 BauGB war nicht zulässig, da die Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB überschritten war.
15Auch eine Verletzung des Verfahrensrechts der Antragstellerin aus § 36 BauGB ist offensichtlich nicht gegeben. Die Antragstellerin hatte ihr Einvernehmen mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen unter dem 16. März 2006 erteilt. Eine erneute Beteiligung der Antragstellerin war nicht deshalb erforderlich, weil sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund der von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen damals noch nicht vollständig beurteilen ließ. Falls aus diesem Grund auch die Auswirkungen auf die Planungshoheit der Antragstellerin noch nicht beurteilt werden konnten, hätte es der Antragstellerin freigestanden, ihre Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens zurückzustellen, bis ihr alle für eine sachgerechte Prüfung des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Die von der Antragstellerin zitierte Aussage des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, nach der es der erneuten Einholung des gemeindlichen Einvernehmens bedürfe, wenn bauplanungsrechtliche Fragen zunächst offen geblieben seien und erst zu einem späteren Zeitpunkt einer abschließenden Klärung im Genehmigungsverfahren zugeführt würden, betrifft den anders gelagerten Fall, in dem zunächst nur ein Bauvorbescheid beantragt wird.
16Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2008 - 12 LB 22.07 -, juris.
17Auf die geltend gemachten Verstöße gegen sonstige rechtliche Bestimmungen kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie nicht Bestandteil ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit sind. Selbst wenn die Regelung der Ausgleichsmaßnahmen zu unbestimmt sein sollte oder das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften des Artenschutzrechts verstieße, wäre die Antragstellerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch darf sie sich zum Sachwalter privater Interessen aufschwingen.
18Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris, Rn. 22.
19Dies gilt auch für einen Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass sich ein Einzelner nicht unabhängig von einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten auf die Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung berufen kann, sondern derartige Verfahrensfehler bei der Begründetheitsprüfung zu berücksichtigen sind. Auch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, allen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine umfassende Klage- bzw. Antragsbefugnis einzuräumen. Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie kann das nationale Recht den Zugang zu Gericht im Gegenteil davon abhängig machen, dass der Antragsteller zusätzlich ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend macht.
20Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 12. Mai 2011, C-115/09, Rn. 38, 45; BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 (575) = juris Rn. 23, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 (369) = juris Rn. 21 ff. und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 <364> = juris Rn. 41; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 -, juris, Rn. 243; offen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris, Rn. 17 ff.
21Bei der Bestimmung dessen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, haben die Mitgliedstaaten das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip und das Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zu berücksichtigen. Die innerstaatliche Ausgestaltung der Antragsbefugnis, die auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechtspositionen abstellt, steht damit grundsätzlich im Einklang. Nur für Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, verlangt Art. 11 Abs. 3 Satz 2, 3 der UVP-Richtlinie ausdrücklich eine erweiterte Klagemöglichkeit, die mit der Sonderregelung in § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geschaffen wurde. Diese Regelung lässt sich nicht auf die Gemeinden oder andere staatliche Körperschaften übertragen, da es zum einen an einer entsprechenden Regelungslücke fehlt und dies zum anderen auch dem Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 AEUV zuwiderlaufen würde, der das kommunale Selbstverwaltungsrecht als Ausprägung der „verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten” anerkennt und damit die nationale Ausgestaltung der Stellung der Kommunen achtet, nach der diesen ein – im Falle der zwingenden umweltrechtlichen Vollkontrolle gegebenes – „Wächteramt in Fragen des Umweltschutzes“ gerade nicht zugebilligt wird.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, C-72/12, Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 (369) = juris Rn. 22; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 -, juris, Rn. 264.
23Jedenfalls kann der Zugang zu Gericht dann ausgeschlossen werden, wenn der Antragsteller durch die UVP-pflichtige Zulassungsentscheidung tatsächlich nicht in seinen Interessen beeinträchtigt wird.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris, Rn. 36.
25Die Antragstellerin wird durch die angegriffene Genehmigung weder in ihrer Planungshoheit noch in anderen Bestandteilen ihres Selbstverwaltungsrechts beeinträchtigt. Sie war wie gezeigt im Genehmigungsverfahren beteiligt worden und hat ihr Einvernehmen mit dem streitgegenständlichen Vorhaben erteilt. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auch eine Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin ausgeschlossen. Als Teil der Staatsverwaltung mit einem verfassungsrechtlich geschützten, aber inhaltlich begrenzten Selbstverwaltungsrecht kann sich die Antragstellerin anders als eine Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e der UVP-Richtlinie nicht darauf berufen, bei Verstößen gegen die Vorgaben der UVP-Richtlinie stets in ihren Interessen beeinträchtigt zu sein, sobald das genehmigte Vorhaben im Gemeindegebiet liegt.
26Dementsprechend besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Da die Planungshoheit der Antragstellerin vorliegend selbst durch eine rechtswidrige, aber wirksame Genehmigung nicht beeinträchtigt würde, wären auch von einer nichtigen Genehmigung keine berechtigten Interessen der Antragstellerin berührt. Das allgemeine Interesse daran, dass im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens rechtliche Vorschriften eingehalten werden, begründet kein individuelles Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin geltend macht, dass die streitgegenständliche Genehmigung schwerwiegende und offenkundige Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW aufweisen soll.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz legt das Gericht die Hälfte des Streitwertes zugrunde, der nach Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hauptsacheverfahren anzusetzen sein wird.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.