Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 4868/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2013 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenen Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Dem Antrag beigefügt waren die Anlage 1 zum Antrag „Fahrzeugaufstellung und –nachweise“ zum 15. September 2013 sowie die Anlage 2 zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe Förderperiode 2014. Sowohl das Antragsformular als auch die beiden Anlagenformulare weisen Felder für die Eintragung von Ort und Datum sowie die Unterschrift des Antragstellers bzw. Bevollmächtigten oder Vertreters, ggf. nebst Firmenstempel, auf. Sämtliche dieser Felder blieben in Antrag und Anlagen der Klägerin vom 1. Oktober 2013 unausgefüllt und leer.
3Dem Antragsformular vorangestellt ist der Hinweis, dass der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag an das Bundesamt zu senden ist. Ferner findet sich der Hinweis, dass der Antrag bis zum 31. Oktober 2013 beim Bundesamt eingegangen sein müsse. Unter Ziff. 5 des Antragsvordrucks werden vom Antragsteller verschiedene Erklärungen verlangt, deren Abgabe durch die oben bezeichnete Unterschrift am Schluss des Formulars dokumentiert wird. Unter anderem wird die Kenntnis des Antragstellers davon dokumentiert, dass „der Antrag nur als vollständig zu werten ist, sofern alle Pflichtanlagen eigenhändig unterschrieben dem Antrag beigefügt sind“.
4In einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 9. Oktober 2014 wird als Ergebnis der formellen Antragsprüfung festgehalten, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit unzulässig sei. Es fehlten die Unterschriften auf Antragsvordruck, Anlagen 1 und 2. Eine materielle Antragsprüfung werde nicht durchgeführt.
5Mit Bescheid vom 13. März 2014 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die Nichteinhaltung der Formerfordernisse ab. Den daraufhin unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter Beifügung vollständig ausgefüllter Unterlagen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 8. August 2014, zurück. Sie begründete dies mit der seit der Förderperiode 2014 verkürzten Förderungsantragsfrist von einem Monat (1. Oktober bis 31. Oktober 2013), innerhalb derer die Förderanträge vollständig ausgefüllt und unterschrieben mitsamt erforderlicher und ihrerseits unterschriebener Anlagen beim Bundesamt eingehen müssten. Dies folge bereits aus Ziff. 8.1.3 der einschlägigen Förderrichtlinie. Anders als in früheren Förderperioden mit z.T. längerer Antragsfrist könne ein Nachreichen von Unterlagen außerhalb der als „Ausschlussfrist“ bezeichneten Antragsfrist keine Berücksichtigung finden.
6Die Klägerin hat am 3. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe nach § 25 VwVfG nicht nur eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, sondern sei auch gehalten, dem Antragsteller etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Hätte die Beklagte daher auf die fehlenden Unterschriften frühzeitig hingewiesen, wäre es der Klägerin nach Eingang ihres Antrags am 1. Oktober 2013 möglich gewesen, bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 einen vollständigen Antrag nachzureichen. Denn im konkreten Fall sei der Antrag abgesehen von den Unterschriften vollständig gewesen, so dass keine weiteren zeitaufwändigen Recherchetätigkeiten bei der Beklagten angefallen wären. Eine Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist sei der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt, weil sie die Wahrung der Antragsausschlussfrist dadurch verhindert habe, dass sie nicht unverzüglich die Antragsunterlagen überprüft und die Klägerin über deren Unvollständigkeit informiert habe. Die Beklagte könne sich vorliegend auch nicht auf die nur begrenzt vorhandenen Ressourcen des sog. „Windhundverfahrens“ berufen, denn es sei nicht ersichtlich, dass, zumal der Antrag der Klägerin bereits am 1. Oktober 2013 und damit zu Beginn der Antragsfrist gestellt worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt der Nachreichung der Unterschrift keine Ressourcen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Hinweispflicht nach § 25 VwVfG gelte auch in Massenverfahren. Ziff. 8.1.8 der Förderrichtlinie sehe selbst das Nachreichen fehlender Unterlagen innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist vor. Erst nach Ablauf dieser Frist und vorherigem Hinweis könne die Beklagte den Antrag als unvollständig werten. Ein Hinweis jedenfalls auf offensichtliche Unvollständigkeiten wie das Fehlen von Unterschriften sei des Weiteren praktikabel, die Beklagte könne dies bereits in der Eingangsbestätigung vornehmen. Insgesamt sei die Nichtberücksichtigung formwidriger Anträge in einer Konstellation wie der vorliegenden ermessensfehlerhaft. Dass die Klägerin einen ernsthaften Antragswillen habe, sei offensichtlich gewesen; Rückschlüsse aufgrund des offensichtlichen Versehens fehlender Unterschriftleistung verböten sich daher.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 positiv zu bescheiden,
9die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Eine Bewilligung in der Förderperiode 2014 erfolge nach der einheitlichen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Rechtsgrundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur, wenn der Antrag vollständig innerhalb der Antragsfrist eingereicht werde. Die durch Ziff. 8.1.3 der Förderrichtlinie formulierte Antragsfrist vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2013 sei eine Ausschlussfrist. Zwingend erforderlich zur Vollständigkeit des Antrags sei u.a. die Unterschrift des Antragsvordrucks sowie der Anlagen 1 und 2. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil anderenfalls der Beklagten notwendige Prüfungen mangels verbindlicher Erklärung des Antragstellers unmöglich seien. Die Beklagte habe in derartigen Fällen eine einheitliche Bearbeitungspraxis, die durch einen entsprechenden Antragsprüfvermerk sicherstelle, dass Fragen der Beurteilung der Antragsvollständigkeit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß entschieden würden. Diese aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit gewählte einheitliche Entscheidungsfindung sei auch nicht willkürlich. Bei rund 40.000 Anträgen pro Jahr sei die Beklagte auf eine praktikable Handhabung der Förderrichtlinie angewiesen, was durch die Anwendung der im Antragsprüfvermerk vorgegebenen Kriterien zur Vollständigkeit des Antrags gewährleistet werde. Die Annahme einer wie von der Klägerin geforderten Fürsorgepflicht zum unverzüglichen Hinweis auf die Vollständigkeit von Anträgen komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
16Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
18vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
19Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten;
20vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 (51), und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
21Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass der Antragsvordruck und die Anlagen 1 (Fahrzeugaufstellung und –nachweise) und 2 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe) zum Antrag nicht unterschrieben und somit die Formerfordernisse nicht erfüllt waren, nicht zu beanstanden.
22Die Beklagte hat zunächst zu Recht bei der Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 zugrundegelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen.
23Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall der Klägerin nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung der Beklagten somit nicht zu beanstanden. Denn sowohl Antragsvordruck als auch Anlagen 1 und 2 waren zum Ablauf des Endes der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 nicht unterschrieben (1.). Bei dem Erfordernis der rechtsverbindlichen Unterschrift unter das in den jeweiligen Vordrucken vorgesehene Unterschriftsfeld handelt es sich um eine Fördervoraussetzung, an deren Vorliegen die Beklagte nach den oben genannten Grundsätzen die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung zu knüpfen berechtigt ist (2.). Von dieser Rechtsfolge war im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme wegen einer Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Fürsorgepflichten durch die Beklagte zu machen (3.).
241.
25Der amtliche Antragsvordruck, den Antragsteller zu verwenden haben, verlangt unter Ziff. 5 von diesen zahlreiche formularmäßig aufgeführte Erklärungen und schließt mit einem vorgegebenen Unterschriftsfeld sowie Feldern für Ort und Datum ab. Die gleiche förmliche Gestaltung weisen die Vordrucke für die Anlage 1 („Fahrzeugaufstellung und –nachweise“) und die Anlage 2 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe) auf. Sämtliche drei Unterschriftsfelder sowie die weiteren Datenfelder (Ort, Datum, Firmenstempel, Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben) blieben im gegebenen Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 unausgefüllt.
262.
27Das Erfordernis von Unterschriften auf Antragsvordruck und den erforderlichen Anlagen folgt bereits aus dem Antragsformular selbst. Nicht nur sind die Unterschriftsfelder selbst schon hinreichend deutlich, auf Seite 3 des Antragsvordrucks heißt es sogar, dass „der Antrag nur als vollständig zu werten ist, sofern alle Pflichtanlagen eigenhändig unterschrieben dem Antrag beigefügt sind.“ Ferner wird auf Seite 4 des Antragsvordrucks der Hinweis erteilt, dass dem Antragsvordruck „sämtliche notwendigen Anlagen vollständig“ beizufügen sind. Ferner legt die Rechtsnatur des Antrags als das Verwaltungsverfahren auf Auskehrung öffentlicher Haushaltsmittel einleitender Formalakt nahe (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG), dass der Antragswille in hinreichender Klarheit dokumentiert ist, was vor dem Hintergrund des mit dem Antrag abzugebenden umfangreichen Erklärungskatalogs – u.a. zu unionsrechtlichen Beihilferegelungen und strafrechtlichen Implikationen der Subventionsvergabe – nur in der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers bzw. eines im Rechtssinne verantwortlichen Vertreters desselben liegen kann.
28Dass für Antragsteller am Erfordernis der Unterschrift kein Zweifel bestehen kann, folgt darüber hinaus auch aus den auf der Webseite des Bundesamts hinterlegten allgemeinen Informationen für Antragsteller zur jeweiligen Förderperiode. So heißt es dort für die hier einschlägige Förderperiode 2014: „Unvollständige Anträge (...) werden abgelehnt.“ Ein ausdrücklicher „Hinweis“ fordert Antragsteller auf: „Sämtliche Unterlagen sind bitte möglichst per Computer auszufüllen. Drucken Sie die ausgefüllten Vordrucke und Formulare danach aus und unterschreiben Sie diese an den entsprechend gekennzeichneten Stellen.“
29Vgl. Internetauftritt des Bundesamts (Stand 23. März 2015), http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/Deminimis_2014/Antrag/antrag_demin14_node.html.
30Das mit richtlinienäquivalenter Wirkung zu beachtende „Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen („De-minimis“-Förderprogramm)“, welches auf der Internetseite des Bundesamts frei abrufbar ist und dessen Kenntnisnahme durch Antragsteller auf dem Antragsformular selbst durch ihre Unterschrift zu erklären ist (siehe Ziff. 5.3. 3. Spiegelstrich), informiert diese ausdrücklich, dass zur Antragstellung ein „vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck“ erforderlich ist.
31Schließlich stützt die Beklagte ihre Handhabung hinsichtlich der Unterschriften unvollständiger Anträge richtigerweise auf die einschlägige Förderrichtlinie. Unter der Ziff. 8 werden hier Bestimmungen zum Verfahren („Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform“) getroffen, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Verwaltungstätigkeit gemacht hat. Nach Ziff. 8.1.3 Satz 1 sind Anträge „frühestens ab dem 1. Oktober und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, welches dem Jahr vorausgeht, in dem mit der geförderten Maßnahme (...) begonnen werden soll.“ In Ziff. 8.1.3 Satz 3 heißt es ferner, „für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.“ Die Übermittlung des Antrags ist nach Ziff. 8.1.5 sowohl auf elektronischem Wege als auch postalisch möglich. In beiden Varianten ist eine rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich: „Das im Rahmen der elektronischen Antragstellung erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Anlagen zum Antrag (...) zu senden. (...) Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Antrag auf amtlichem Vordruck schriftlich (...) zu stellen.“
32Ausgehend hiervon wird deutlich, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse von der Verwaltungsübung der Beklagten nicht zweifelhaft sein kann, dass ein zum Ablauf des 31. Oktober 2013 nicht unterschriebener Antrag unvollständig ist und damit eine Fördervoraussetzung fehlt.
333.
34Fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (31. Oktober) an einem in diesem Sinne vollständigen Antrag, kommt nach der Verwaltungspraxis der Beklagten die Berücksichtigung nachgereichter Unterschriften auf Antrag wie Anlagen nur ausnahmsweise in Betracht. Derartige Ausnahmefälle sind hier jedoch nicht zu bejahen.
35Bereits grundsätzlich kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass sich aus Ziff. 8.1.8 der Förderrichtlinie die Möglichkeit und Zulässigkeit des Nachreichens fehlender Antragsunterlagen ergebe. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten findet diese Richtlinienbestimmung keine Anwendung auf fehlende Unterschriften im Antragsformular. Die Bestimmung regelt nach dieser Übung nur, dass „die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden“ kann, wenn „der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen“ vorlegt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, bezieht sich diese Bestimmung und die darauf aufruhende Ermessensbetätigung der Beklagten nur auf „antragsbegründende Unterlagen“, wozu sämtliche von der Beklagten verlangten Nachweisdokumente gehören. Nicht hierzu gehören jedoch die Antrags- sowie die Anlagenformblätter selbst. Diese betreffen nicht die inhaltliche Begründung des Zuwendungsantrags, sondern die verfahrenseinleitende Qualität desselben als verwaltungsverfahrensrechtlicher Formalakt (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).
36Eine grundsätzliche Ausnahme vom oben ausgeführten – fristgebundenen – Erfordernis vollständiger Unterschriftleistung ist ebenfalls nicht einschlägig. Etwas anderes folgt auch nicht aus der seitens der Klägerin zusammen mit dem Widerspruch beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Kammer versteht die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten in Fällen der Versäumung der Antragsfrist bisher dahingehend und hat dies auch ihrer Rechtsprechung zugrundegelegt, dass verspätete Anträge als Ausnahme zum grundsätzlichen Verständnis der Antragsfrist als „Ausschlussfrist“,
37vgl. zum Zweck materiell-rechtlicher Ausschlussfristen im Subventionsrecht, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00, ZKF 2002, 233; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 9,
38nur in bestimmten Fallgruppen „zugelassen“ werden.
39Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der im Zuwendungsverhältnis entsprechend § 242 BGB geltende Grundsatz von Treu und Glauben die Berücksichtigung verspäteter Anträge (bzw. deren jeweiliger Unterschrift) gebietet, sei es, weil die rechtzeitige, vollständige Antragstellung aufgrund höherer Gewalt unmöglich war, sei es, weil hierfür staatliches Fehlverhalten kausal war, sei es, weil sonstige nicht in der Zurechnungssphäre des Antragstellers liegende Gründe ähnlichen Gewichts die Berücksichtigung gebieten.
40Vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 10.
41Danach kann unentschieden bleiben, ob es sich bei der am 31. Oktober 2013 endenden Antragsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Denn jedenfalls kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht hinsichtlich versäumter Rechtshandlungen nur gewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht sie nicht versagt.
42BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 – 3 C 42.85 – BVerwGE 72, 368, und vom 18. April 1997 – 8 C 38.95, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 m.w.N.
43Wird das maßgebende materielle Recht jedoch – wie hier – durch die Selbstbindung der Verwaltung in der regelmäßigen Ausübung von Ermessen geprägt, bleibt es bei den auf dieser Praxis beruhenden Ausnahmetatbeständen; Raum für weitergehende, außerhalb dieser Verwaltungspraxis liegende Kategorien der Berücksichtigungsfähigkeit verspäteter Anträge besteht danach nicht.
44Daher könnte letztlich sogar offen bleiben, ob die Beklagte nach § 25 VwVfG eine Fürsorgepflicht dergestalt trifft, dass sie Anträge bereits bei Eingang jedenfalls kursorisch prüfen und den Antragsteller jedenfalls bei offensichtlichen Fehlern auf dieses Versäumnis so frühzeitig hinweisen muss, dass diesem noch innerhalb der laufenden Antragsfrist die Möglichkeit zur Nachholung bleibt. Denn nach dem oben Gesagten rechtfertigt die Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht es nicht, eine versäumte materielle „Ausschlussfrist“ als gewahrt anzusehen und einen Anspruch zu bejahen, wenn dieser nach dem einschlägigen materiellen Recht nicht mehr besteht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 m.w.N. aus seiner ständigen Rechtsprechung; auch Beschluss vom 17. März 2000 – 8 B 287.99 – BVerwGE 111, 61 = NVwZ 2000, 1298.
46Da Fälle höherer Gewalt oder eines Fehlverhaltens staatlicher Stellen im engeren Sinn nicht ersichtlich sind, käme § 25 VwVfG keine darüber hinausgehende Bedeutung für die Frage einer möglichen „Wiedereinsetzung“ zu. Da jedoch immerhin denkbar ist, dass sich aus dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift eine inhaltliche Deckung mit der Fallgruppe „staatlichen Fehlverhaltens“ ergibt, wird hiermit klargestellt, dass die Beklagte in Konstellationen wie der hier gegebenen nicht nach § 25 VwVfG gehalten ist, den Antragsteller noch innerhalb der Antragsfrist auf etwaige Mängel seines Antrags hinzuweisen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin keine Fürsorgepflicht mit den von ihr geforderten Konsequenzen herleiten.
47Die aus § 25 VwVfG folgende Betreuungspflicht der Behörde richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei u.a. der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers.
48OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 – 13 A 2975/06, A&R 2007, 126.
49Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten nach materiellem Recht oder im Verfahren zustehenden Rechte an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Die Vorschrift begründet aber grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde, einen Antragsteller, der die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verwaltung nicht innerhalb angemessener Zeit erfüllt, vor den durch seine Säumigkeit bedingten Risiken zu bewahren.
50VG Köln, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2006 – 7 K 4241/02, juris-Rn. 26.
51Zu beachten ist daher in Antragsverfahren wie dem vorliegenden, dass die Antragsteller die Gewährung öffentlicher Zuwendungen als Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs begehren. Von dieser Adressatengruppe wird nichts Unmögliches verlangt, wenn in einem Massenverfahren mit rund 40.000 Antragstellungen pro Förderperiode das Antragsverfahren an die Einhaltung strikter formaler Prüfschritte gebunden wird und daher das Fehlen rechtsverbindlicher Unterschriften auf Antragsvordruck und/oder Anlagenformularen zu Lasten der Antragsteller geht. Die Kenntnis der Verbindlichkeit einer Erklärung im rechtsgeschäftlichen Bereich muss von gewerblich tätigen Unternehmen und Unternehmern genauso verlangt werden wie die Kenntnis der Bedeutung einer Unterschrift unter einem Antragsformular zur Auskehr öffentlicher Fördermittel. Jedenfalls nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss Antragstellern in derartigen Zuwendungsverfahren demgemäß offensichtlich vor Augen stehen, dass ein Antrag ohne Unterschrift ein rechtliches Nullum ist. Dass aus § 25 VwVfG keine weitergehende Erörterungspflicht für die Beklagte herzuleiten ist, folgt nicht zuletzt aus Ablauf und Gestalt des Antragsverfahrens selbst. Denn es entspricht gängiger Auffassung und wird auch von der Kammer so gesehen, dass die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht nur konkret-individuell, sondern gerade auch abstrakt-generell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt werden kann.
52Vgl. nur Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 25 Rn. 40; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 25 Rn. 38.
53Dass aber die vorherige Information der Antragsteller hinsichtlich der Erfordernisse vollständiger Antragstellung hier nicht zu beanstanden ist, ist nach den obigen Ausführungen zu den entsprechenden Hinweisen offensichtlich. Weitergehende Erörterungs- und Hinweispflichten bestehen danach grundsätzlich nicht.
54Ist damit eine Verletzung von § 25 VwVfG und damit auch ein mögliches staatliches Fehlverhalten als Ausnahmetatbestand der „Wiedereinsetzung“ ausgeschlossen, bleibt es bei der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, Anträge wie den der Klägerin im Zuwendungsverfahren unberücksichtigt zu lassen und im üblichen Geschäftsgang abzulehnen. Der Kammer ist darüber hinaus nicht bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen dieser Förderperiode gleichwohl positiv über einen in diesem Sinne unvollständigen Antrag entschieden hätte. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
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