Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 6741/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken.
3Der am 00.00.1998 geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in M. -I. , G.------------straße 00d. Seit dem 11.08.2014 absolviert er eine Ausbildung zum Fachlageristen bei der Firma T. eG in P. -W. . Ferner besucht er dienstags und donnerstags die Berufsschule in Gummersbach. Dienstags fährt der Kläger nach Schulschluss nach Hause, donnerstags fährt er anschließend noch in den Ausbildungsbetrieb.
4Am 28.08.2014 stellte er einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B.
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2014, zugestellt am 06.11.2014, mit der Begründung ab, im Fall des Klägers liege keine unzumutbare Härte vor, insbesondere könne der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse AM bzw. A1 erwerben. Alle Fahrziele könnten mit einem Fahrzeug dieser Klassen in Verbindung mit öffentlichem Nahverkehr in weniger als 90 Minuten erreicht werden.
6Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2014 Klage erhoben.
7Zu deren Begründung führt er aus, er fahre zur Berufsschule in Gummersbach dienstag- und donnerstagmorgens. Zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahre er montag-, mittwoch- und freitagmorgens sowie donnerstagnachmittags nach dem Besuch der Berufsschule. Sein derzeitiger Schichtdienst bei der Ausbildungsstelle beginne um 06:30 Uhr und ende um 15:15 Uhr. Seine Mutter fahre ihn dort hin. Er müsse um 4:50 Uhr aufstehen. Um 05:50 Uhr müssten sie losfahren, um um 06:25 Uhr in P. -W. anzukommen. An der Berufsschule beginne der Unterricht um 08:00 Uhr und ende dienstags um 13:45 Uhr und donnerstags um 12:20 Uhr. An diesen Tagen müsse er um 05:30 Uhr aufstehen und werde um 06:30 Uhr zum Bahnhof P. gefahren. Von dort fahre er um 07:03 Uhr mit der Bahn zum Bahnhof Gummersbach, von wo aus er die Berufsschule mit einem Bus erreiche. Auf der Bahnstrecke komme es immer wieder zu Störfällen. Seine beiden Eltern seien berufstätig. Der Vater arbeite in Königswinter. Die Frühschicht dauere von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Im Zwei-Wochen-Rhythmus verschiebe sich der Schichtbeginn in die Nachmittags- bzw. Abend-, bei Bedarf auch Nachtstunden. Die Arbeit der Mutter in Hennef beginne um 08:30 Uhr und ende gegen 16:15 Uhr. Für ihn bestehe eine unzumutbare Härte, da ihm zu wenig Stunden in der Woche zur Verfügung stünden, um seine Arbeit und den Unterrichtsstoff ausreichend vor- und nachzubereiten, Mahlzeiten einzunehmen, Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und ausreichend zu schlafen. Es gebe keinerlei Gründe in seiner Person, die eine mangelnde Reife erkennen lassen würden. Es seien bereits jetzt hohes Verantwortungsbewusstsein und Reife festzustellen, was sich auch im Bemühen um eine gute Ausbildung niederschlage. In einem vergleichbaren Fall eines Mitschülers hätte die zuständige Behörde relativ unbürokratisch eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrten zwischen dem Wohnort G.------------straße 00 d in 00000 M. und folgenden Fahrtzielen sowie für Fahrten zwischen diesen Fahrtzielen zu erteilen:
10- T. eG, T1.---------platz 0, 00000 P. -W.
11- Kaufmännisches Berufskolleg Oberberg, Hans-Böckler-Straße, 51643 Gummersbach.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht er geltend, mit Blick auf das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit sei bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter eine restriktive Handhabung geboten. Vorliegend unterschieden sich die die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht wesentlich von denen anderer im ländlichen Raum wohnender Gleichaltriger. Ausbildungsstelle und Berufsschule seien für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Hilfe seiner Eltern in zumutbarer Weise erreichbar. Die einzelnen Fahrten des Klägers seien in weniger als drei Stunden und damit nach dem einschlägigen Ministerialerlass vom 17.12.2008 in zumutbarer Weise zu absolvieren. Dass es bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Verspätungen kommen könne, reiche allein für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht aus.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
18Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV steht im Ermessen des Beklagten. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung – wie hier dem Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV) – in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 1). Ausnahmen vom Mindestalter setzen gemäß § 74 Abs. 2 FeV die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nach § 74 Abs. 3 FeV mit Auflagen verbunden werden, etwa in Verbindung mit den in der Anlage 9 zur FeV aufgelisteten Schlüsselzahlen, beispielsweise durch Regelungen zu räumlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit.
19Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensentscheidung hat sich nach § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich auf Ermessensfehler zu beschränken. Nur ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Ausnahmeerteilung und damit ein Genehmigungsanspruch. Dies ist nur dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre. Eine solche sogenannte Ermessensreduktion auf Null kann sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer auf einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift beruhenden rechtmäßigen und ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Vorliegend ist der Beklagte jedoch nicht wegen einer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008 über Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter bei der Führerscheinklasse B; „Streckenführerschein“ (Az. III.6-21-01/2.1) verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
20Ein Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV erfordert eine unzumutbare Härte. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift. Vom Wortlaut ausgehend ist eine Ausnahme durch eine von der Regel abweichende Fallkonstellation gekennzeichnet. Die die Ausnahme begründenden Umstände müssen so gewichtig sein, dass sie eine Regelabweichung rechtfertigen. Damit das Regel-Ausnahmeverhältnis nicht in das Gegenteil verkehrt wird, müssen Ausnahmen Einzelfälle bleiben. Der Zweck des in § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV und § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV normierten Regel-Ausnahmeverhältnisses besteht darin, erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken, die von jungen Menschen aufgrund ihrer besonderen altersbedingten Entwicklungssituation ausgehen. Junge Fahranfänger sind an schweren Unfallgeschehen deutlich überproportional beteiligt.
21Vgl. VG Gelsenkirchen; Urteil vom 05.10.2010 – 9 K 1864/10 –, juris, Rz. 21.
22Eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare unzumutbare Härte setzt voraus, dass für den Betroffenen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.
23Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008 – 10 S 2012/08 –, juris, Rz. 4.
24Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger und der erheblichen Bedeutung der körperlichen und geistigen Reife für ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen ist laut dem genannten Ministerialerlass, der lediglich die Behörde bindet, bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter grundsätzlich Zurückhaltung zu üben (s. Nr. 4 des Erlasses).
25Nach Nr. 5. 1. Spiegelstrich des Erlasses sind Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden insgesamt (je Fahrstrecke 1 ½ Stunden) bei einer Arbeitszeit von sechs und mehr Stunden grundsätzlich als zumutbar anzusehen; bei Zeiten unterhalb von drei Stunden liegt kein – unzumutbarer – Härtefall vor.
26Bei der Beurteilung sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für die Familie des Betroffenen ergeben. Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie vermag jedoch für sich genommen noch keine unzumutbare Härte und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu begründen. Denn der Auszubildende muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10.01.2011 – 11 L 1653/10 –, juris, Rz. 61.
28Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Fall des Klägers nicht erfüllt
29Montag-, mittwoch- und freitagmorgens kann die Mutter des Klägers ihn zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahren. Es ist ihm daher möglich, an diesen Tagen dorthin in 35 Minuten zum Schichtbeginn um 06:30 Uhr zu gelangen. Den Rückweg von der Ausbildungsstätte nach Hause kann er in 1 Stunde und 58 Minuten zu Fuß und mit verschiedenen Bussen bei zweimaligem Umsteigen zurücklegen. Somit beträgt die Reisezeit von Zuhause zur Ausbildungsstätte und zurück an diesen Tagen 2 Stunden und 33 Minuten und damit deutlich weniger als 3 Stunden.
30Dienstags und donnerstags kann der Kläger die Berufsschule in 1 Stunde und 8 Minuten erreichen, wenn er sich von seiner Mutter um 06:35 Uhr zum Bahnhof P. bringen lässt. Von dort kann er mit der Bahn (Abfahrt 7:02 Uhr) um 07:35 Uhr den Bahnhof Gummersbach erreichen und mit einem Bus um 07:41 Uhr zur Haltestelle Berliner Platz gelangen. Von der Berufsschule kann er mit dreimaligem Umsteigen in 2 Stunden und 6 Minuten nach Hause zurückfahren. So kann es dienstags zu einer An- und Abreisezeit von insgesamt 3 Stunden und 16 Minuten kommen. Donnerstags kann die Reisezeit von zu Hause zur Berufsschule und – ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln – von der Ausbildungsstätte nach Hause insgesamt 3 Stunden und 6 Minuten betragen. Dies führt im Fall des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Härte. Dass der Ministerialerlass Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden grundsätzlich als zumutbar ansieht, bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer auf diesen Erlass gestützten Verwaltungspraxis jedwede Überschreitung dieses Zeitraums als unzumutbar beurteilen müsste. Im zu entscheidenden Fall kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung um 8 bzw. 16 Minuten, und zwar nicht während der Ferien-, sondern lediglich während der Schulzeit und dann nur an jeweils einem Werktag pro Woche. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Rückfahrten dienstags nach Schulschluss um 13:45 Uhr vergleichsweise früh antreten kann. Schließlich kann er die Dauer dieser Fahrten reduzieren, indem er sich donnerstags von seiner Mutter in P. oder M. -I1. und dienstags von seinem Vater – soweit dessen Schichtdienst dies erlaubt – in Gummersbach oder den vorgenannten Orten mit dem Auto abholen lässt.
31Die Kammer erkennt an, dass die gegenwärtige Situation für den Kläger und seine Eltern eine Härte und eine Zumutung darstellt. Das Recht entscheidet, was der Einzelne und was die Gemeinschaft zu (er-)tragen hat. Mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit, die Eigenverantwortlichkeit und die Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Eltern einerseits und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit andererseits sind dem Kläger die mit seiner Ausbildung verbundenen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten.
32Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob der Kläger auf die (teilweise) Nutzung eines Kleinkraftrads verwiesen und eine Ausnahme allein aus diesem Grund abgelehnt werden kann.
33Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.
34Für einen Anspruch ergibt sich vorliegend auch kein Anhaltspunkt aus einer sonstigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der vom Kläger angeführte Fall eines Mitschülers betraf eine andere Fahrerlaubnisbehörde als die des Beklagten, sodass es auf die Frage nach der – recht unwahrscheinlichen – Vergleichbarkeit nicht ankommt.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.